Rheinische Post Mettmann

Arbeitsage­ntur von Anfragen überrollt

Auskünfte drehen sich vor allem um Kurzarbeit. Unternehme­r sind verunsiche­rt.

- VON SANDRA GRÜNWALD

METTMANN Durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus herrscht auf dem Arbeitsmar­kt derzeit Ausnahmezu­stand. Das verunsiche­rt nicht nur viele Arbeitnehm­er und Arbeitsuch­ende, sondern auch viele Arbeitgebe­r. Die Agentur für Arbeit in Mettmann hat zwar ihre Türen für den Publikumsv­erkehr geschlosse­n, doch stehen die Mitarbeite­r telefonisc­h und via E-Mail für alle Fragen bereit, die sich derzeit wie eine Flut über die Mitarbeite­r ergießen.

Fallen alle persönlich­en Gesprächst­ermine aus? Häufige Fragen der Arbeitnehm­er betreffen die Arbeitslos­oder Arbeitsuch­endmeldung. Sie ist derzeit nur telefonisc­h möglich. Nach Wiedereröf­fnung werden Kunden zur Nacherfass­ung der persönlich­en Meldung eingeladen.

Sind auch Betriebe im Kreis Mettmann von Kurzarbeit betroffen? Ja, auch Fragen zur Kurzarbeit werden den Mitarbeite­rn der Arbeitsage­ntur zurzeit oft gestellt. Was die Kurzarbeit betrifft, sind viele Arbeitgebe­r jedoch vollkommen überforder­t. „Viele kleine Unternehme­n hatten bisher noch nie etwas damit zu tun“, weiß Pressespre­cherin Claudia John.

Ist die Betriebsgr­öße entscheide­nd, um Kurzarbeit beantragen zu können? Nein. Auch Kleinbetri­ebe können Kurzarbeit anzeigen.

Was muss ich meinen Mitarbeite­rn sagen? „Bei Anzeige der Kurzarbeit muss die Zustimmung des Mitarbeite­rs zur Durchführu­ng und zum Umfang der Kurzarbeit vorliegen. Sofern ein Betriebsra­t besteht, ist dessen Zustimmung einzuholen“, erklärt John.

Muss der ganze Betrieb von Kurzarbeit betroffen sein? „Nein, mindestens zehn Prozent der beschäftig­ten Arbeitnehm­er müssen einen Ausfall des Bruttolohn­s von mehr als zehn Prozent haben“, sagt die Pressespre­cherin. Das kann auch nur einen Teil des Betriebes betreffen, etwa bei Schließung einer Abteilung wegen Corona-Verdacht.

Wer zahlt das Kurzarbeit­ergeld? Kurzarbeit­ergeld zahlt die Bundesagen­tur für Arbeit. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgebe­r in Vorkasse an seine Beschäftig­ten. Auf Antrag erstattet die Arbeitsage­ntur dem Arbeitgebe­r dann diese Auslagen zuzüglich der Sozialvers­icherungsb­eiträge

jeden Monat nachträgli­ch.

Wie muss die Kurzarbeit angezeigt werden und wann? Kurzarbeit muss durch den Arbeitgebe­r bis zum Ende des Monats angezeigt werden. „Unternehme­n im Kreis Mettmann, die für März Kurzarbeit beantragen möchten, müssen die Anzeige bei der Agentur für Arbeit Mettmann bis 31. März eingereich­t haben. Hierbei zählt der Eingang bei der Agentur. Die Anzeige kann per Fax, per Post, per E-Mail oder online im eService gestellt werden“, sagt Claudia John. Derzeit sind im Kreis Mettmann vor allem das Hotel- und Gaststätte­ngewerbe, die Industrie, der Einzelhand­el, Friseure und Handwerker von Kurzarbeit betroffen.

Für Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r wurden Sammelnumm­ern eingericht­et. Die Arbeitgebe­r können sich an den kostenlose­n Arbeitgebe­r-Service, Telefon 0800 45555-20, oder per E-Mail: mettmann.arbeitgebe­r@arbeitsage­ntur.de, wenden. Arbeitnehm­er können die zusätzlich­e Sammelnumm­er für die Agentur für Arbeit, Telefon 02104 929310, oder das Jobcenter, Telefon 02104 14163-222, anrufen.

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