Energierecht – das klingt vielleicht auf den ersten Blick spröde. Doch betroffen davon sind mehr Unternehmen, als man denkt. Nicht nur deswegen hat sich die Kanzlei Hoffmann Liebs hier verstärkt.
Die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Hoffmann Liebs machte in den zurückliegenden Jahren mehrfach mit ihrem Wachstum auf sich aufmerksam. Ganze Teams wechselten in die Büros an der Kaiserswerther Straße. Unter anderem verstärkte sich die Sozietät zum Jahresbeginn im Energierecht – seit der Liberalisierung der Märkte in den 90ern ein Segment mit spannenden Perspektiven für Anwälte. Man denke nur an das brisante Thema Energiewende oder an die komplexen Infrastrukturprojekte in dem Sektor. Über den Neuzugang von Dr. Andreas Gabler, einem international renommierten Experten zum Beispiel im Energievertragsrecht und der Planung und vertraglichen Ausgestaltung von Energieprojekten, und seinem Team freuen sich die Kollegen, die sich bislang bereits mit Energiethemen befassten, zum Beispiel Dr. Björn Neumeuer, Mitglied der Praxisgruppe Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions (M & A) und Energierecht. „Das ist für uns eine echte Bereicherung“, sagt Neumeuer.
WAS DAS KONKRET bedeutet, zeigen die beiden Juristen im Redaktionsgespräch. Vor allem: dass Energierecht nicht nur die klassischen Versorger, zum Beispiel Stadtwerke, betrifft, sondern schnell auch Krankenhäuser, Betreiber von Wohn- oder Gewerbeparks, aber auch einzelne Unternehmer – immer dann, wenn sie mit Energieerzeugung und -verteilung zu tun haben. Das passiert heute schnell. Die Erneuerbaren Energien werden – durchaus energiepolitisch gewollt – dezentral erzeugt. Solarzellen auf den Dächern von Wohnhäusern und Gewerbeimmobilien und Windräder zeigen das allerorten. Doch da lauern juristische Fallstricke, wie die beiden Experten an Beispielen zeigen. So hatten gut gemeinte Gesetzesnovellen zum Beispiel Betreibern von größeren Photovoltaik-Anlagen unangenehme Überraschungen beschert. Um die Netzsicherheit zu gewährleisten, wurde Betreibern älterer Anlagen eine Nachrüstungspflicht auferlegt; sie müssen Einrichtungen installieren, die – wie auch bei modernen Anlagen – einen Zugriff der Netzbetreiber ermöglichen, um die Anlagen bei einem Überangebot von Strom im Netz abzuregeln. Unterbleibt das, müssen die Betreiber unter Umständen die gesetzliche Förderung zurückzahlen, die sie auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) für ihren Strom erhalten haben.
Das kann empfindlich ins Geld gehen, wissen die Experten etwa aus dem Beispiel eines Pferdehofes bei Darmstadt, der über 65 000 Euro zurückzahlen musste. „Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt diese harte Linie“, sagt Gabler. Manchmal führen auch Missbräuche zu einer härteren Gangart des Gesetzgebers. Gabler und Neumeuer verweisen auf das in der Branche bekannte Beispiel des „Toaster-Contractings“. Ein Stromanbieter in Norddeutschland lieferte nicht einfach Strom – er pachtete auf dem Papier die Elektrogeräte von den Kunden, wie etwa Toaster, und lieferte über sogenannte „Nutzenergie“ein Gesamtpaket mit dem Ziel, gesetzliche Umlagen zu sparen. „Die Rechtsprechung stufte solche Modelle ganz klar als unzulässig ein“, sagt Gabler, „man wollte verhindern, dass sich einige Unternehmen auf Kosten anderer optimieren“.
Auch in einem anderen Bereich, der Eigenversorgung mit selbst erzeugtem Strom, wurde das EEG verschärft. „Wurde dieses Thema im Jahr 2009 noch in einem einzigen Satz im Gesetz erfasst, regelt das heute ein gutes Dutzend Paragrafen“, weiß der Experte. Das Problem dabei: Mittlerweile geraten immer mehr unternehmerische Bereiche in den Fokus der Bundesnetzagentur, zum Beispiel Energieunternehmen, die sich mit Pachtverträgen an Kraftwerken beteiligen, oder Gewerbeparkbetreiber, die ein Kraftwerk für Unternehmen auf dem Gelände haben. Selbst Krankenhäuser, die externen Ärzten Praxisräume vermietet haben, oder Unternehmen, in denen externe Dienstleister Getränkeautomaten betreiben und auf die Stromzufuhr des Unternehmens zurückgreifen, können betroffen sein. Ähnliches gilt für geleaste Drucker. Bei schlechten Vertragskonstruktionen drohen zum Teil erhebliche Nachzahlungen von Umlagegeldern.
GENAU AUFPASSEN müssen auch Initiatoren von Wohnpark-Projekten, bei denen etwa Blockheizkraftwerke geplant sind. „Sie brauchen gegebenenfalls eine Genehmigung der Energieaufsichtsbehörde für den Betrieb eines Versorgungsnetzes“, erklärt Gabler. Neumeuer fügt ein anderes Beispiel aus der Windkraft hinzu. Wenn in einem Windpark ein Teil der Anlage nach altem EEG-Vergütungsregime und ein anderer Teil nach neuerem Ausschreibungsmodell gestaltet wurde, der Strom aber über eine gemeinsam genutzte Stelle ins Netz eingespeist wird, muss es genaue Abgrenzungsregeln geben, die vor den Augen des Gesetzes bestehen können. Sonst drohen auch hier Rückzahlungen, die den Investoren unter Umständen einen Strich durch ihre Rentabilitätsrechnungen machen.
Weiter: Wer Ladesäulen für Elektroautos zur Verfügung stellt, kann als Stromlieferant gelten – mit allen rechtlichen Konsequenzen. „Es gibt Meldepflichten. Gegebenenfalls sind auch hier Genehmigungen nötig, Umlagen müssen abgeführt werden. Sonst drohen Bußgelder und Nachforderungen“, sagt Gabler. All diese Beispiele zeigen: Energierecht ist eine hoch komplexe Angelegenheit, und es ist mit vielen anderen Rechtsgebieten verwoben. Eben darum ist man bei Hoffmann Liebs froh, sie alle an effizienten Schnittstellen zusammenführen zu können. Die Kanzlei vermehrt damit ihre Kompetenznachweise – weiteres Wachstum nicht ausgeschlossen.