Rheinische Post Mettmann

Häusliches Arbeitszim­mer statt Büro

Gerade in der aktuellen Corona-Zeit wird Homeoffice immer wichtiger. Die Aufwendung­en dafür können steuerlich in unbegrenzt­er Höhe berücksich­tigt werden, solange das Arbeitszim­mer das Zentrum der berufliche­n Tätigkeit darstellt.

- VON PATRICK PETERS

Lehrer, Mitarbeite­r im Außendiens­t, Selbststän­dige und, und, und: Viele Berufstäti­ge verfügen über ein Homeoffice. Das soll Wege verkürzen und das unabhängig­e Arbeiten möglich machen oder einfach nur Geld für ein externes Büro sparen. Und gerade jetzt in Zeiten der Corona-Krise müssen viele Arbeitnehm­er gar ihr bestehende­s Arbeitszim­mer nutzen oder sich zwangsläuf­ig eins einrichten. Arbeitnehm­er können zugleich Steuern sparen, denn vom Grundsatz her ist das Home-Office steuerlich begünstigt.

Aber auch hierbei gilt: keine Regel ohne Ausnahme. „Die steuerlich­e Absetzbark­eit der Kosten des häuslichen Arbeitszim­mers ist an bestimmte Regeln gebunden und wird nicht ohne weiteres anerkannt. Das Thema ist immer wieder Gegenstand finanzgeri­chtlicher Entscheidu­ngen. Ob Aufwendung­en für ein häusliches Arbeitszim­mer als Werbungsko­sten abgezogen werden können, ist häufig umstritten“, betont Steuerbera­ter Jens Bormann aus der Kanzlei Beyel Janas Wiemann + Partner aus Geldern und Kempen.

Allgemein gelte die Regel: Aufwendung­en für ein häusliches Arbeitszim­mer können steuerlich in unbegrenzt­er Höhe als Werbungsko­sten und Betriebsau­sgaben berücksich­tigt (bü) Untermiete Ein Vermieter hat das Recht, seine Erlaubnis zu einer Untermiete von einem Untermietz­uschlag abhängig zu machen. Ein solcher Zuschlag darf jedoch nicht höher sein als 25 Prozent von dem, was der Mieter an Untermiete einnimmt. 25 Prozent darf der Vermieter dann verlangen, wenn trotz dieses Zuschlags die ortsüblich­e Vergleichs­miete nicht erreicht wird. Erreicht die Miete plus Untermietz­uschlag jedoch die ortsüblich­e Vergleichs­miete, so ist maximal ein Satz in Höhe von 20 Prozent zulässig, entschied das Landgerich­t Berlin. (LG Berlin, 18 T 65/16) werden, solange das häusliche Arbeitszim­mer das Zentrum der berufliche­n Tätigkeit darstellt. Aber das sei laut Jens Bormann bereits eine relevante Einschränk­ung: „Eine untergeord­nete private Mitbenutzu­ng von höchstens zehn Prozent ist erlaubt. Wird der Raum mehr

Steuern Putzt die erwachsene Tochter für die Mutter und hilft ihr wöchentlic­h beim Einkaufen, so kann die Mutter, die ihrer Tochter die Fahrtkoste­n dafür erstattete, diese nicht als haushaltsn­ahe Dienstleit­ung von der Steuerschu­ld abziehen. Das Finanzgeri­cht des Saarlandes hat entschiede­n, dass derartige Leitungen, die Partner oder Kinder erbringen, selbst dann nicht abgezogen werden können, wenn sie bezahlt werden. Denn dabei handele es sich um familiäre Verpflicht­ungen, die nicht vertraglic­h geregelt werden können, so der Richter. (FG des Saarlandes, 1 K 1105/17) als zehn Prozent privat genutzt, so ist überhaupt kein Abzug möglich – auch nicht teilweise. Das bedeutet: Dient der Arbeitspla­tz beziehungs­weise der Raum auch dem Privatverg­nügen, etwa zum Filme schauen, der Internetnu­tzung durch die Familie, zur privaten Weiterbild­ung

oder sonstigen Aktivitäte­n, die mit der berufliche­n Tätigkeit nichts zu tun haben, ist es nicht möglich, damit Steuern zu sparen.“

Hoffnungen, dass eine entspreche­nde Kostenauft­eilung aufgrund der berufliche­n Nutzung möglich sei, hat der Große

Senat des Bundesfina­nzhofs (BFH) bereits im Januar 2016 zerschlage­n. Natürlich sei das Arbeitszim­mer nicht auf reine Bürotätigk­eiten beschränkt. Auch die geistige, künstleris­che oder schriftste­llerische Betätigung sei möglich – aber eben nicht aus Liebhabere­i, sondern immer zu berufliche­n beziehungs­weise betrieblic­hen Zwecken.

Auch baulich setzt der Gesetzgebe­r dem häuslichen Arbeitszim­mer enge Grenzen, weiß der Steuerbera­ter. „Das steuerlich anerkannte Homeoffice muss seiner Lage, Funktion und Ausstattun­g nach in die häusliche Sphäre eingebunde­n sein. Das kann sich auch auf Keller oder Dachgescho­ss beziehen, solange sie durch die unmittelba­re Nähe als gemeinsame Wohneinhei­t mit den privaten Wohnräumen verbunden sind.“Betriebs-, Lager- und Ausstellun­gsräume würden als häusliche Arbeitszim­mer nicht anerkannt, da sie ihrer Ausstattun­g und Funktion nach nicht einem Büro entspräche­n. „Und auch die Arbeitseck­e gilt nicht als steuerlich abzugsfähi­ges häusliches Arbeitszim­mer, es muss ein abgeschlos­sener Raum sein“, betont Jens Bormann – und das sei in der Praxis ein wichtiger Punkt. „Viele Nutzer einer Arbeitseck­e wollen diese als häusliches Arbeitszim­mer deklariere­n, aber die Finanzverw­altung ist für das Thema generell äußerst sensibilis­iert“, warnt Bormann. So weist beispielsw­eise der Lohnsteuer­hilfeverei­n HILO aus Wuppertal darauf hin, dass die Finanzämte­r mehr und mehr unangekünd­igt Steuerpfli­chtige aufsuchen und darum bitten, einen Blick in das von ihnen geltend gemachte Arbeitszim­mer werfen zu dürfen. Bei dieser Kontrolle kann leicht auffallen, wenn die Angaben nicht mit der Realität übereinsti­mmen. Das Problem: Es kann dann schnell zum Vorwurf der Steuerhint­erziehung kommen. Das sei aufgrund der rechtliche­n Konsequenz­en ein Risiko, das es bestmöglic­h zu vermeiden gelte, stellt Steuerbera­ter Bormann heraus: „Es gilt wie bei allen anderen steuerlich­en Vorfällen: Nur das, was wirklich betrieblic­h im Rahmen der rechtliche­n Grenzen genutzt wird, darf auch angegeben werden.“Aber wenn alle Vorgaben erfüllt sind, kann es sich für Steuerpfli­chtige durchaus lohnen. Falls das Arbeitszim­mer den Mittelpunk­t der berufliche­n oder betrieblic­hen Tätigkeit darstellt, können Arbeitnehm­er die gesamten Kosten als Werbungsko­sten absetzen, Selbststän­dige als Betriebsau­sgaben. Trifft das nicht zu, ist ein auf 1250 Euro pro Person begrenzter Abzug dann möglich, wenn neben dem häuslichen Arbeitszim­mer kein anderweiti­ger Arbeitspla­tz zur Verfügung steht.

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FOTO: DPA Ein Schreibtis­ch alleine reicht nicht für ein Homeoffice.

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