Wie Vereine jetzt an Geld kommen
Es gibt die Möglichkeit, wegen der Coronavirus-Pandemie Soforthilfe von bis zu 25.000 Euro beim Land NRW zu beantragen. Die Anfrage dürfen alle stellen, die neben der ideellen Tätigkeit auch unternehmerisch arbeiten.
DÜSSELDORF Viele Sportvereine in NRW müssen wegen der Coronavirus-Pandemie mit finanziellen Einbußen rechnen. Von den 18.300 Vereinen sind aber nicht alle berechtigt, Soforthilfe zu beziehen.
Wer darf Soforthilfe beantragen? Sportvereine, die auch unternehmerisch tätig sind, können über das Soforthilfeprogramm des Bundes, das in NRW über die Bezirksregierungen abgewickelt wird, einen Zuschuss beantragen. Dies umfasst auch Vereine, die sich zwar unternehmerisch betätigen, bei denen aber eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht. Es müssen jedoch mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden. Darunter fällt zum Beispiel ein vom Verein geführter Gastronomiebetrieb. Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Spenden lebt und am Markt wenig mit seinen Dienstleistungen tätig ist, kann für diesen Topf keinen Antrag stellen.
Mit welchen Zuschüssen können die Vereine rechnen? Vereine können dabei je nach Zahl ihrer Beschäftigten Soforthilfen von 9000 (bis zu fünf Beschäftigte), 15.000 (bis zu zehn Beschäftigte) oder 25.000 Euro (bis zu 50 Beschäftigte) beantragen. „Es ist gut, dass auch wirtschaftlich aktive Vereine von der schnellen und unbürokratischen Hilfe des Landes profitieren“, sagt der Düsseldorfer Sportrechtler Paul Lambertz. „Es bleibt zu hoffen, dass so möglichst vielen der Gang in die Insolvenz erspart bleibt, denn die vielen Sportvereine sind ein Stützpfeiler unserer Gesellschaft.“
Wie lange dauert die Prüfung? Oft nur wenige Minuten. Die Anträge werden sofort bearbeitet.
Was passiert mit allen anderen Vereinen? Der Finanzausschuss des Landtags hat zehn Millionen Euro für die Sportvereine beschlossen, die bisher nicht im Rahmen des ersten großen Rettungsschirmes von Bund und Land finanzielle Unterstützung beantragen konnten. „Konkret sollen die Vereine unterstützt werden, die ihre Einnahmen überwiegend nicht aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielen“, sagt der Landtagsabgeordnete Markus Herbert Weske (SPD). Darunter fällt der überwiegende Teil der Vereine in NRW. Ob diese mit dem Geld auskommen, ist derzeit noch völlig offen. Der Landessportbund plant, in einer Umfrage den Bedarf zu erheben.
Können Sportvereine auch Kurzarbeit anmelden? Ja. Viele Sportvereine
sind auch Arbeitgeber. Sie können dementsprechend auch das Instrument der Kurzarbeit nutzen. Beim Landessportbund NRW zum Beispiel sind fast alle der 400 Beschäftigten an drei Standorten derzeit in Kurzarbeit.
Müssen Vereine weiter Miete oder Pacht für Sportstätten zahlen? Rechtlich mindestens umstritten. Hat ein Verein eine Sportstätte von der Kommune oder privaten Dritten gemietet oder gepachtet und hat dafür eine Miete, Pacht oder Nutzungsgebühr zu zahlen, kann aber das Training aufgrund des behördlichen Verbots nicht durchführen, stellt sich die Frage, welche Partei das wirtschaftliche Risiko des behördlichen Verbots trägt. Die Fragestellung betrifft Vereine und Vermieter/Verpächter. Die rechtliche Bewertung dürfte nicht eindeutig sein und auch von den Interessen der jeweiligen Partei abhängen. Zudem ist noch eine Differenzierung möglich, ob es sich bei der Vermietung/Verpachtung um ein Dauerschuldverhältnis handelt oder um eine kurzfristige Vermietung.
Der Landessportbund NRW rät, sich im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen. „So eine Situation gab es noch nicht“, sagt Anwalt Lambertz. „Deshalb gibt es auf vieles keine klare Antwort. Grundsätzlich ist es immer das Beste, wenn sich alle Parteien auf ein gemeinsames Vorgehen einigen.“