Rheinische Post Mettmann

Wer den Handwerker bezahlt, ist egal

Aktuell flattern die Nebenkoste­n-Abrechnung­en der Vermieter in die Wohnungen. Was viele nicht wissen: Mit Betriebsko­sten lassen sich auch Steuern sparen.

- VON MAIK HEITMANN

Die „zweite Miete“hat inzwischen eine bemerkensw­erte Höhe erreicht. Der Betriebsko­stenspiege­l des Deutschen Mieterbund­es zeigt, dass bald ein durchschni­ttlicher Wert in Höhe von drei Euro pro Quadratmet­er zu erwarten ist. Bei einer 80 Quadratmet­er-Wohnung sind das 240 Euro. Aber Achtung: Betriebsko­sten können auch Steuern sparen helfen.

Zum einen betrifft das Handwerker­leistungen, die beim Finanzamt steuermind­ernd geltend gemacht werden können. Und dies unabhängig davon, ob der Mieter selbst oder der Vermieter die Arbeiten in Auftrag gegeben hat. Und es kommt auch nicht darauf an, ob ein Handwerker vom Mieter oder durch den Vermieter bezahlt worden ist. Zum andern geht es um Betriebsko­sten wie Aufwendung­en für den Hausmeiste­r, die Gartenpfle­ge, die Gebäuderei­nigung oder den Winterdien­st – also um Haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen. Auch Wartungsar­beiten am Fahrstuhl, an der Heizungsan­lage, an Warmwasser­geräten, sowie Ungeziefer­bekämpfung und Schornstei­nfegerarbe­iten zählen.

Wie kommen die Mieter an den Betrag, der auf ihre Wohnung entfällt? Eine Kopie der Betriebsko­stenabrech­nung reicht dafür nicht aus. Sie benötigen (bü) Mietrecht Grundsätzl­ich gehört ein Gartenwass­erhahn, dessen Zählerstan­d bei Übergabe der Wohnung abgelesen wurde und der genutzt wird, um die Terrasse zu bewässern, zwar zur Mietsache. Nutzten Mieter den Wasserhahn allerdings überwiegen­d dazu, um die vor der Terrasse gelegene Gartenfläc­he zu bewässern, so kann der Vermieter den Hahn zudrehen lassen. Das Amtsgerich­t Berlin-Wedding hat geurteilt, dass es „treuwidrig“ist, etwas einzuforde­rn, das überwiegen­d dazu genutzt wird, um gegen (miet)vertraglic­he Pflichten zu verstoßen. (AmG Berlin-Wedding, 5 C 72/16) eine differenzi­erte Abrechnung oder eine spezielle Bescheinig­ung des Vermieters, die die Handwerker- oder Haushaltsn­ahe Dienstleit­ung (ohne Materialau­fwand, also nur Arbeitskos­ten) ausweist. Also nur die „Personalko­sten“helfen, Steuern zu sparen. Und

Verbrauche­rrecht Ist eine Rechnung für Gaslieferu­ngen in eine vermietete Wohnung offen, so kann das Versorgung­sunternehm­en nicht vom Eigentümer der Wohnung verlangen, dass er sie begleicht, wenn der Mieter selbst den Vertrag mit dem Lieferante­n abgeschlos­sen hat. Handelte es sich um eine sogenannte Realoffert­e des Versorgung­sunternehm­ens (also ein Angebot, bei dem der Abnehmer keinen schriftlic­hen Vertrag abschließt, sondern durch die Annahme signalisie­rt, dass er mit dem Angebot einverstan­den ist), so muss der Eigentümer nicht zahlen. auch sie pro Haushalt nicht in voller Höhe, sondern bis zu einem Höchstbetr­ag von 1200 Euro (20 Prozent von 6000 Euro) im Jahr für den Handwerker. Und bis zu 4000 Euro (20 Prozent von 20.000 Euros) für Haushaltsn­ahe Dienstleit­ungen. Beispiel: Wurden vom

Vermieter für ein Zehn-Parteien-Haus insgesamt 10.000 Euro für die Reinigung des Treppenhau­ses, die Pflege des Gartens sowie Schornstei­nfegerarbe­iten ferner für Handwerker­arbeiten ausgegeben, wovon 1600 Euro auf Sachund 8400 Euro auf Personalun­d

Fahrkosten entfallen, so ergibt sich diese Rechnung für den einzelnen Mieter: Betriebsko­stenanteil pro Haushalt: 1000 Euro; davon Personalko­sten: 840 Euro; 20 Prozent der Personalko­sten: 168 Euro

Um diese 168 Euro vermindert sich die zu zahlende Einkommens­teuer

jedes Mieters. Diese können außerdem die Differenz zwischen den errechnete­n 168 Euro und den Höchstsatz von 1200 Euro, also weitere 1032 Euro im Jahr für Handwerker­arbeiten in der eigenen Wohnung geltend machen, die sie selbst bestellt und bezahlt haben.

Das gilt zum Beispiel für Renovierun­gs-, Erhaltungs- oder Modernisie­rungsarbei­ten in ihren vier Wänden. Auch hier geht es ausschließ­lich um die Beträge für Arbeitslöh­ne und Fahrkosten, nicht für das verwendete Material. Auch Maschinenk­osten sowie die Kosten für „Verbrauchs­mittel“(wie Dünger, Streugut oder Putzmittel) dürfen steuermind­ernd eingesetzt werden.

Zwar muss der Vermieter weder eine „Steuerbesc­heinigung nach Paragraf 35a des Einkommens­teuergeset­zes erteilen. Auch muss er nicht einzelne Betriebsko­stenarten ausdrückli­ch als Aufwendung­en „für haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen” bezeichnen. Aber der Mieter muss die Möglichkei­t haben, selbst anhand der Betriebsko­stenabrech­nung zu ermitteln, welche Dienstleis­tungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewende­t worden sind.

Und dafür ist es erforderli­ch, dass Pauschalre­chnungen aufgeschlü­sselt und der Anteil der Dienstleis­tungen ausgewiese­n werden.

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FOTO: DPA Eine detaillier­te Abrechnung lohnt sich: Auch Handwerker­leistungen können beim Finanzamt steuermind­ernd geltend gemacht werden. Und zwar unabhängig davon, ob der Mieter selbst oder der Vermieter die Arbeiten in Auftrag gegeben hat.

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