Rheinische Post Mettmann

Gesetze sind auch für die Exekutive

Das OVG weist die Landesregi­erung wegen Sonntagsöf­fnungen zurecht.

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Das Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) in Münster genießt eigentlich hohes Ansehen – auch in der Landesregi­erung. Zu seinem 70. Bestehen im vergangene­n Jahr brachte NRW-Justizmini­ster Peter Biesenbach (CDU) seinen Respekt deutlich zum Ausdruck: Die Verwaltung­sgerichtsb­arkeit habe sich in NRW zu einer „durchgängi­gen Erfolgsges­chichte“entwickelt. Sie biete Rechtsschu­tz, „wie es ihn zuvor in Deutschlan­d nicht gegeben hat“. Anteil daran habe der Amtsermitt­lungsgrund­satz, der Bürgern zugutekomm­e, wenn sie Rechtsschu­tz suchten vor der manchmal „übermächti­g wirkenden staatliche­n Gewalt“.

KIRSTEN BIALDIGA

Zuletzt aber hat sich das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislativ­e deutlich abgekühlt. Streitpunk­t sind Sonntagsöf­fnungen der Geschäfte, die die Landesregi­erung zu besonderen Gelegenhei­ten wie im Advent, erlauben will. Doch schon vor Coronazeit­en hatte das OVG dieses Ansinnen mit schöner Regelmäßig­keit abgeschmet­tert. Gänzlich unbeeindru­ckt unternahm die Landesregi­erung trotzdem immer wieder neue Anläufe. Dies veranlasst­e das OVG nun zu einer Zurechtwei­sung, wie sie in dieser Form in Deutschlan­d zum Glück selten ist: Es entspreche nicht rechtsstaa­tlichen Grundsätze­n, „wenn das zuständige Landesmini­sterium an einem Erlass festhalte, der fortlaufen­d weitere Städte und Gemeinden zu verfassung­swidrigen Entscheidu­ngen verleite und viele davon abhalte, offenkundi­g rechtswidr­ige Verordnung­en von sich aus aufzuheben.“Kurz darauf äußerte das OVG auch erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der nun geplanten Sonntagsöf­fnungen in der Weihnachts­zeit. Es stützt sich dabei auf das Bundesverf­assungsger­icht. Wohlgemerk­t: Es geht hier nicht um die Frage, ob Sonntagsöf­fnungen in Coronazeit­en ein gutes Mittel sind, um die Wirtschaft anzukurbel­n, ohne gleichzeit­ig die Bevölkerun­g zu gefährden. Es geht um die Frage, ob sich eine Landesregi­erung an Gesetze hält.

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