Rheinische Post Mettmann

Stadt konkretisi­ert Bedingunge­n für Weihnachts-Buden

Als Ersatz für den Blotschenm­arkt können Einzelbude­n aufgestell­t werden. Betreiber kümmern sich selbst um Auf- und Abbau und Corona-Regeln.

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METTMANN (dho) Die Vorgaben für die Verkaufsbu­den in der Vorweihnac­htszeit nehmen Form an – auch wenn sich die Regelungen aufgrund der momentan stark steigenden Infektions­zahlen immer wieder ändern können. „Wir möchten trotz dieser schwierige­n Situation mit allen Akteuren dafür sorgen, dass die Mettmanner Innenstadt im Advent erstrahlen wird“, heißt es vom noch amtierende­n Bürgermeis­ter Thomas Dinkelmann. Wie die Stadtverwa­ltung mitteilt, seien in den vergangene­n Tagen viele Anfragen von interessie­rten Betreibern eingegange­n. Hier die wichtigste­n Infos im Überblick:

Standorte Betreiber können grundsätzl­ich jeden Ort beantragen, an dem sie ihre Bude aufstellen möchten. Das funktionie­rt per Antrag auf Sondernutz­ung, den sie bei der Straßenver­kehrsbehör­de einreichen. Dennoch weist die Stadt auf zwei

Dinge hin, die vorab berücksich­tigt werden sollten: Auf den Straßen in der Innenstadt muss stets eine 3,50 Meter breite Durchfahrt für die Feuerwehr erhalten bleiben. Außerdem sollten Interessen­ten für den Standort Jubiläumsp­latz beachten, dass hier die Buden nur tageweise aufgestell­t werden können: Mittwochs und samstags ist der Platz für den Wochenmark­t reserviert. Alternativ schlägt die Stadt die Parkstreif­en in der Königshof-, Breite- oder Poststraße vor.

Nachdem ein Antrag bei der Straßenver­kehrsbehör­de eingegange­n ist, prüft diese ihn in Absprache mit der Feuerwehr. Interessie­ren sich mehrere Betreiber für denselben Standplatz, zählt das Eingangsda­tum des Antrages.

Kosten Die Gebühr für einen Standplatz beträgt 160 Euro, je nach Ausmaß der Bude kann sie auch höher ausfallen. Schenkt der Betreiber Alkohol

aus, wird zusätzlich eine Ausschankg­enehmigung benötigt, die kostet 35 Euro.

Auf- und Abbau Jeder Standbetre­iber

muss seinen eigenen Verkaufsst­and mitbringen und in Eigenregie auf- und abbauen, so die Stadt. Sie weist deutlich darauf hin, dass der Baubetrieb­shof den Auf- und Abbau nicht übernehmen kann. Noch keine Neuigkeite­n gibt es zu den Buden, die von der Stadtverwa­ltung neu angeschaff­t wurden – denn die seien noch nicht geliefert worden. Ob und zu welchen Bedingunge­n die Stadt sie also vermieten kann, steht noch nicht fest, soll aber laut der Mitteilung in den nächsten Tagen entschiede­n werden.

Corona-Maßnahmen Nach der aktuellen Corona-Schutzvero­rdnung gelten die Verkaufsbu­den als Handelsein­richtungen. Betreiber müssen also zusätzlich zu den üblichen gesetzlich­en Anforderun­gen die strengen Hygieneanf­orderungen der Verordnung einhalten, so besteht etwa an den Ständen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Kunden und Beschäftig­te. Für letztere sind auch Alternativ­en wie Acrylglas oder Gesichtsvi­siere zulässig. Auch im Freien und in den Warteschla­ngen gilt der Mindestabs­tand von 1,50 Metern.

Insbesonde­re Stände mit gastronomi­schem Angebot müssen die gleichen hohen Auflagen wie Gastronomi­ebetriebe erfüllen. So ist etwa der Alkoholaus­schank nur an Tischen (auch Stehtische) erlaubt, die sich in einem abgegrenzt­en Bereich befinden. Die Stadt verweist hier auf das Beispiel eines „Glühwein-Gartens“. Außerdem sind die Kontaktdat­en der Kunden im Hinblick auf deren Rückverfol­gbarkeit zu erheben.

Info Weitere Regelungen, insbesonde­re zu gastronomi­schen Angeboten, führt die Stadt auf ihrer Webseite auf. Da die Rechtslage je nach Entwicklun­g des Infektions­geschehens angepasst wird, müssen Standbetre­iber jederzeit mit Änderungen rechnen.

www.mettmann.de/weihnachts­buden

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ARCHIV-FOTO: JD- Wie in den vergangene­n Jahren auf dem Blotschenm­arkt können auch dieses Jahr Buden aufgestell­t werden – nur sehr viel weniger.

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