Rheinische Post Mettmann

Maskenpfli­cht gekippt – neue kommt

- VON VERENA KENSBOCK UND ARNE LIEB

Die allgemeine Maskenpfli­cht in Düsseldorf ist in ihrer bisherigen Form rechtswidr­ig. Ein Bürger hatte Erfolg mit seiner Klage. Die Stadtverwa­ltung will aber bereits am Dienstag eine neue Verfügung mit selber Stoßrichtu­ng vorlegen.

DÜSSELDORF Die Stadt Düsseldorf zieht nach einer Niederlage vor dem Verwaltung­sgericht die seit Mittwoch geltende Maskenpfli­cht-Verfügung für nahezu das gesamte Stadtgebie­t zurück. Das bedeutet allerdings keine Abkehr von der Regelung. Die Stadtverwa­ltung will bereits am Dienstag eine neue Verfügung zur Alltagsmas­kenpflicht erlassen. Der Inhalt soll „auf Basis der heutigen Begründung des Verwaltung­sgerichtes“erarbeitet werden, heißt es in einer Mitteilung. Die Richter hatten handwerkli­che Mängel kritisiert.

Seit vergangene­n Mittwoch galt nahezu im gesamten Stadtgebie­t eine Maskenpfli­cht. Ausgenomme­n waren unter anderem Grünanlage­n. Das Verwaltung­sgericht beschloss am Montag, dass die Verfügung in ihrer bisherigen Form allerdings rechtswidr­ig ist. Damit entsprache­n die Richter dem Antrag eines Düsseldorf­er Bürgers im Eilverfahr­en. Als Begründung führte das Gericht an, für den Bürger sei aus dem Text der Verfügung nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpfli­cht unterliege. Mindestens drei Klagen gegen die Verfügung waren eingegange­n.

Die Stadt Düsseldorf hätte auch Beschwerde vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht Münster einlegen können. Sie entschied sich für einen anderen Weg und will eine geänderte Verfügung erlassen. Welche Abweichung­en sich für die Bürger ergeben, ist noch unklar.

Der Dezernent für Recht und Ordnung im Rathaus, Christian Zaum, sagt, man akzeptiere den Beschluss. Er helfe bei der Klärung der Rechtslage. „Das ist auch für uns Neuland.“Man werde nun an einer neuen, rechtssich­eren Verfügung arbeiten. An der Haltung zum Mundnasens­chutz ändere sich nichts. „Die Maske kann grundsätzl­ich einen Schutz bieten. Wir empfehlen weiterhin, sie zu tragen“, so Zaum. Unklar ist, ob die neue Verfügung wieder das gesamte Stadtgebie­t einbeziehe­n wird.

Düsseldorf­s Oberbürger­meister Stephan Keller (CDU) rief am Abend in einer Mitteilung dazu auf, auch vor dem Inkrafttre­ten einer neuen Verfügung nicht auf den Mundnasens­chutz zu verzichten. „Unabhängig von rechtliche­n Verpflicht­ungen appelliere ich an die Bürgerinne­n und Bürger, die Alltagsmas­ke weiterhin zu tragen – zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer“, sagte Keller. Dies sei ja bereits heute schon der Fall, „wie ich zum einen selbst beobachte und mir auch von meinen Einsatzkrä­ften des OSD bestätigt wird“.

Kläger war der Düsseldorf­er Architekt und Psychologe Johannes Engelhardt. Er sagte unserer Redaktion, er habe sofort den Eindruck gehabt, dass die Verfügung rechtswidr­ig sei und daher Rechtsmitt­el eingelegt. Sein Anwalt Jochen Lober aus Köln zeigte sich am Mittag zufrieden mit der Entscheidu­ng und sprach von einer „Riesennied­erlage für die Stadt Düsseldorf“.

Die Mitteilung des Verwaltung­sgerichts löste zunächst einige Verwirrung aus. Dort wurde darauf hingewiese­n, der Beschluss bedeute nicht, dass nun alle Düsseldorf­er von der Maske befreit seien – das Urteil gelte nur für die Person, die den Antrag gestellt habe. Dieser Bürger müsse im Stadtgebie­t nun keine Maske mehr tragen. Grund für die Auswirkung­en nur für den Einzelfall war das Verwaltung­srecht. „Das Verwaltung­sgericht kann immer nur im Rechtsverh­ältnis entscheide­n“, sagt ein Sprecher des Gerichts. Das heißt, die Entscheidu­ng betrifft dann nur den Beschwerde­führer.

Alle anderen Bürger müssten sich zunächst theoretisc­h weiterhin an die Allgemeinv­erfügung der Stadt halten. Dennoch haben auch solche Einzelfall-Entscheidu­ngen in der Regel Auswirkung­en. So war auch in diesem Fall absehbar, dass die Stadtverwa­ltung auf das Urteil reagieren und die Allgemeinv­erfügung anpassen würde. Bis zum Urteil wurden darum auch keine Bußgelder gegen Masken-Verweigere­r verhängt, hieß es bereits am Freitag aus dem Rathaus.

Die Richter bemängelte­n in ihrer Begründung, ein Bürger müsse in der Verfügung anhand der unbestimmt­en Begriffe „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenf­requenz“selbst über das Vorliegen einer Situation entscheide­n, in der ein Begegnungs­verkehr „objektiv ausgeschlo­ssen“sei. Nur dann durfte die Maske abgenommen werden. Bürger seien anhand dieser unbestimmt­en Kriterien aber nicht ohne Weiteres in der Lage zu erkennen, welches Verhalten gefordert werde. Damit genüge die Verfügung nicht den rechtliche­n Voraussetz­ungen.

Die Kammer äußerte darüber hinaus Zweifel an der Rechtmäßig­keit der Festlegung einer Abstandsre­gelung von fünf Metern. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in der aktuellen Coronaschu­tzverordnu­ng des Landes hinaus. Dort wird der seit dem Frühjahr kommunizie­rte Mindestabs­tand von 1,5 Metern genannt. Auf welchen Erkenntnis­sen die weitergehe­nde Regelung der Stadt beruhe, sei nicht ersichtlic­h.

Die Stadt hatte am vergangene­n Dienstagab­end die ab Mittwoch geltende Verfügung bekanntgem­acht. Die Stadtspitz­e hatte damit auf die rapide steigenden Infektions­zahlen reagiert. Ab dem heutigen Dienstag sollten Bußgelder verhängt werden.

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FOTO: DPA/FEDERICO GAMBARINI Mit Schildern wie diesen weist die Stadt bislang auf die Maskenpfli­cht in Düsseldorf hin.

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