Rheinische Post Mettmann

Erkrather Grundschül­er-Eltern klagen gegen die Maskenpfli­cht

Die Eltern strengen eine Normenkont­rollklage beim Oberverwal­tungsgeric­ht Münster an. Zwei ähnliche Fälle aus Bielefeld und Köln wurden abgelehnt.

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ERKRATH (dne) Ein Grundschül­er aus Erkrath soll in der Klasse keine Maske gegen eine Covid-19-Infektion tragen müssen. Um das durchzuset­zen, haben die Eltern eine Anwaltskan­zlei aus Mönchengla­dbach beauftragt, beim Oberverwal­tungsgeric­ht Münster (OVG) gegen die Coronabetr­euungsvero­rdnung des Landes zu klagen (AZ 13 B 312/21. NE). Zugleich stellte der Jurist einen Antrag auf eine Eilentsche­idung. Beides befindet sich seit der Nacht vom 3. auf den 4. März bei Gericht, das zurzeit nach Angaben einer Sprecherin auf eine Stellungna­hme des Landes NRW wartet. Am Dienstag machte das OVG Münster zwei Eilentsche­idungen zu ähnlich gelagerten Normenkont­rollverfah­ren

von Grundschül­ern aus Bielefeld und Köln öffentlich. Darin wurde die Maskenpfli­cht an Grundschul­en in NRW bestätigt.

Gesprochen hat der 13. Senat, der auch für die Erkrather Klage zuständig ist. Wäre den Eilanträge­n stattgegeb­en worden, hätte dies auch für den Erkrather Grundschül­er gegolten. Dessen Anwalt, Olaf Möhring, sagte in einer ersten Stellungna­hme, man werde sich durch die jetzigen Entscheidu­ngen nicht beeinfluss­en lassen: „Das Gericht muss uns dezidiert begründen, warum unseren Kindern dies angetan wird.“

Aus Sicht der Erkrather Eltern sollen „kleine Kinder nicht noch weiter...mit überzogene­n, in Wahrheit durch nichts gerechtfer­tigten

„Schutz“-Maßnahmen“strapazier­t werden. So heißt es auf Seite zehn des 30-seitigen Klageantra­gs, der um 200 Seiten Anlagen ergänzt wird. Anwalt Olaf Möhring hat in seinen Ausführung­en alles zusammenge­fasst, was gegen die Corona-Schutzmaßn­ahmen ins Feld geführt wird.

So macht er zu Beginn seines Schriftsat­zes deutlich, dass Kanzlerin und Ministerpr­äsidenten den Bundestag und die Landesparl­amente bei allen Corona-Entscheidu­ngen übergangen haben. In einer „gesetzgebe­rischen Hau-Ruck-Aktion“sei die Ermächtigu­ngsgrundla­ge für die Corona-Maßnahmen an einem Tag durch Bundestag, Bundesrat und Bundespräs­identen „durchgepei­tscht“worden. Das Gesetzgebu­ngsverfahr­en

sei dabei zu einem „protokolla­rischen Akt“verkommen. Weitere Argumente der Kläger: Die Entscheide­r würden einseitig beraten, gegenätzli­che Standpunkt­e seien nicht zugelassen. Die Verordnung­en würden in einer endlosen Kette verlängert. Die Ausrichtun­g auf einen Inzidenzwe­rt von 50 sei nicht gerechtfer­tigt und es gebe Hinweise darauf, dass das ständige Tragen von OP- oder FFP2 Masken schädlich sei, vor allem für Kinder.

An dieser Stelle hakt der 13. Senat des Oberverwal­tungsgeric­ht Münster ein. Die Eilanträge aus Bielefeld und Köln wurde von den obersten Verwaltung­srichtern in NRW abgewiesen, weil „die angegriffe­ne Maskenpfli­cht beim gegenwärti­gen Stand des Infektions­geschehens eine verhältnis­mäßige Schutzmaßn­ahme“darstelle, so die Richter. Die gelte auch für Grundschül­er. Konkrete Anhaltspun­kte für eine Gesundheit­sgefährdun­g der Grundschül­er durch das Masketrage­n sehen die Richter nicht. So dürfe in den Pausen zur Aufnahme von Speisen und Getränken auf die Maske verzichtet werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern gewährleis­tet sei oder die Nahrungsau­fnahme „an festen Plätzen“im Klassenrau­m erfolge.

Die am Dienstag bekannt gewordenen Beschlüsse sind unanfechtb­ar. Über den Eilantrag zur Erkrather Klage wird voraussich­tlich um den 20. März herum entschiede­n.

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SYMBOLFOTO: GREGOR FISCHER/DPA Auch Grundschül­er müssen Maske tragen.

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