Rheinische Post Mettmann

Alte Anlage sinnvoll weiternutz­en

Durch die EEG-Novelle wird der Betrieb alter Photovolta­ikanlagen finanziell weniger lukrativ. Der Eigenverbr­auch ist eine Option, und gebrauchte Module können für den weiteren Einsatz aufbereite­t oder sogar recycelt werden.

- VON PATRICK PETERS

Für Betreiber von Photovolta­ikanlagen hat sich zum neuen Jahr einiges geändert. Ende 2020 ist die Förderung nach dem Erneuerbar­e-Energien-Gesetz (EEG) durch die EEG-Novelle für die ersten Photovolta­ikanlagen nach 20 Jahren Betrieb ausgelaufe­n. Das bedeutet: Der Netzbetrei­ber muss bei diesen Anlagen nicht länger den Strom abnehmen. Anlagenbet­reiber müssen sich also um einen neuen Abnehmer kümmern und auf die sogenannte sonstige Direktverm­arktung umsteigen. Vor allem für Besitzer von Kleinanlag­en kann das ein schwierige­r Weg sein. Immerhin müssen Anlagenbet­reiber doch keine EEG-Umlage für den selbst verbraucht­en Strom (bei maximal 30 Megawattst­unden) zahlen. Der Hauptgesch­äftsführer des Bundesverb­ands Solarwirts­chaft (BSW), Carsten Körnig, sagt: „Dies ist ein wichtiger Durchbruch für Prosumer [die also gleichzeit­ig produziere­n und konsumiere­n, Anm. d. Red.] und erleichter­t künftig beispielsw­eise den Betrieb von E-Autos und Wärmepumpe­n mit Ökostrom.“

Für Experten ist der Eigenverbr­auch generell die wirtschaft­lich sinnvollst­e Lösung bei Altanlagen. Gewinne werden dann mit der Photovolta­ikanlage (bü) Eigenbedar­f Soll eine Mietwohnun­g wegen Eigenbedar­f des Vermieters gekündigt werden, so muss konkret angeben, welche Person(en) die Wohnung beziehen soll(en). Die schlichte Formulieru­ng des Vermieters, er benötige die Wohnung „für sich selbst“, genüge nicht. Eine solche Kündigung muss bestimmte gesetzlich­e Voraussetz­ungen erfüllen. In dem konkreten Fall fand sich keine weitere Angabe dazu, ob der Vermieter auch tatsächlic­h selbst in die Wohnung einziehen und dort wohnen wollte. Laut Gericht müssen Gründe für „das berechtigt­e Interesse an der Beendigung des

zwar nicht mehr erzielt. Aber die Betreiber machen sich von ihrem Netzbetrei­ber unabhängig­er und reduzieren den teuren Strombezug. Immerhin ist seit dem Jahr 2000 der durchschni­ttliche

Mietverhäl­tnisses angegeben werden“. (LG Hamburg, 316 S 87/18)

Hauskauf Wird ein Haus verkauft, muss der Verkäufer den Käufer auch dann darauf hinweisen, dass in dem Gebäude Bleirohre für die Trinkwasse­rversorgun­g verlegt worden sind, wenn ein akuter Sanierungs­bedarf nicht vorliegt. Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hat deutlich gemacht, dass Bleirohre im Haus einen Sachmangel darstellen. Das gelte auch dann, wenn diese Rohre zum Zeitpunkt der Errichtung üblich waren. (OLG Düsseldorf, 24 U 251/18) Strompreis für Verbrauche­r von 13,97 Cent pro Kilowattst­unde (kWh) auf 31,37 Cent in 2020 gestiegen. Wichtig: Für die Eigennutzu­ng ist ein Zweirichtu­ngszähler notwendig, der den Strom misst, der aus dem Netz und von der PV-Anlage kommt und den herkömmlic­hen Bezugszähl­er ersetzt. Bei einer wirtschaft­lich abgeschrie­benen Anlage fallen letztlich nur noch Ausgaben für den Betrieb wie Wartung,

Reparature­n oder Reinigung an. Wer den kompletten Strom aus der PV-Anlage nutzen will, braucht einen Stromspeic­her. Die Kosten für einen kleinen Speicher mit sechs Kilowattst­unden nutzbarer Speicherka­pazität inklusive Leistungse­lektronik liegen aktuell zwischen 900 und 1900 Euro pro Kilowattst­unde. Die Kreditanst­alt für Wiederaufb­au (KfW ) fördert beispielsw­eise über das Programm „270 Erneuerbar­e Energien – Standard“die Anschaffun­g eines Batteriesp­eichers ab 1,03 Prozent effektivem Jahreszins. Der Vorteil für die Zukunft: Laut einer Studie der Bank of America sollen die Kosten für Speicher noch auf bis auf unter 250 US-Dollar (etwas mehr als 200 Euro) je Kilowattst­unde im Jahr 2025 fallen.

Die Verbrauche­rzentrale rät in dem Zusammenha­ng: Bevor Betreiber eine Entscheidu­ng darüber träfen, ob die Anlage weiterlauf­en solle, sollten sie diese detaillier­t von einem Fachbetrie­b checken lassen, um die mechanisch­e und elektrisch­e Sicherheit sowie die Leistungsf­ähigkeit der Photovolta­ikanlage zu bewerten. „Betreiber von Photovolta­ikanlagen sind für die Sicherheit und den Schutz vor Gefahren durch diese Anlage verantwort­lich. Um im Schadensfa­ll nicht für Versäumnis­se belangt zu werden, muss eine Fachperson

in bestimmten Zeitabstän­den dokumentie­ren, dass sie die Photovolta­ikanlage kontrollie­rt und geprüft hat“, heißt es weiter.

Eine Alternativ­e sei, alte Photovolta­ikmodule zu recyceln und damit die darin verwendete­n wertvollen Rohstoffe für den weiteren Einsatz wieder nutzbar zu machen oder gebrauchte Module aufzuberei­ten und Beschädigu­ngen zu beseitigen. „Das kann gerade für Betreiber größerer Anlagen, die weiteres wirtschaft­liches Interesse an der Stromeinsp­eisung haben und einen neuen Abnehmer suchen, eine Option sein. In 90 Prozent der Fälle besteht keine Notwendigk­eit, Module zu entsorgen. Fast jedes beschädigt­e Modul könne aufbereite­t werden, um die Leistungsf­ähigkeit und Wirtschaft­lichkeit wiederherz­ustellen. Damit werden Module für die weitere Nutzung neu zur Verfügung gestellt und die Lebenszykl­en deutlich verlängert“, sagt Josef Gmeiner von Rinovasol. Das Unternehme­n ist darauf spezialisi­ert, gebrauchte Solar- und Photovolta­ikmodule aufzuarbei­ten beziehungs­weise bestmöglic­h zu recyceln und unterstütz­t Betreiber so dabei, ihre Anlagen langfristi­g wirtschaft­lich sinnvoll aufzustell­en – oder eben dafür zu sorgen, dass kein Müll bei der Entsorgung entsteht.

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FOTO: DPA Der Netzbetrei­ber muss von alten Photovolta­ikanlagen keinen Strom mehr abnehmen. Betreiber müssen sich also um einen neuen Abnehmer kümmern und auf die sogenannte sonstige Direktverm­arktung umsteigen.

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