Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

Touchscree­n-Nutzung kann strafbar sein

Auch wenn über den Bildschirm Funktionen des Autos gesteuert werden, ist es nicht erlaubt.

- Volvo V60 T6 Recharge

Hubraum 1969 ccm Leistung 250 kW/ 340 PS 0-100 km/h 5,4 Sekunden max. Geschwindi­gkeit 180 km/h Länge 4,76 Meter

Breite 1,85 Meter

Höhe 1,43 Meter Gewicht 2075 kg Kofferraum 529-1441 Liter Verbrauch 1,9 Liter Benzin CO2-Ausstoß 42 g/km Testwagenp­reis 72.660 Euro

Subjektive Bewertung

(tmn) Einen fest eingebaute­n, berührungs­empfindlic­hen Bildschirm im Auto dürfen Fahrer nur dann bedienen, wenn dies mit einem kurzen, den Straßen- und Wetterverh­ältnissen angepasste­n Blick zusammenge­ht. Alles andere wird ähnlich wie ein Handyverst­oß geahndet. Selbst dann, wenn das Berühren des Touchscree­ns die Steuerung von Fahrzeugfu­nktionen wie den Scheibenwi­scher betrifft. Das zeigt ein Urteil des Oberlandes­gerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19), über das die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV ) berichtet.

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der im Regen unterwegs war. Die Scheibenwi­scher ließen sich hier am Lenkrad ein- und ausstellen. Um aber die Intervalle zu erhöhen, musste der Mann die Untermenüs des fest in der Mittelkons­ole eingebaute­n Touchscree­ns aufrufen. Das lenkte ihn so ab, dass er von der Straße abkam.

Das Amtsgerich­t verurteilt­e den Mann daraufhin wegen verbotener Nutzung eines elektronis­chen Geräts zu 200 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Dagegen wehrte sich der Mann, denn er wertete den Touchscree­n als sicherheit­stechnisch­es Bedienteil.

Doch das OLG Karlsruhe bestätigte das Amtsgerich­tsurteil. Für die Ablenkung macht es demnach keinen Unterschie­d, welcher Zweck mit dem elektronis­chen Gerät konkret verfolgt wird – sprich: Es muss nicht allein um Kommunikat­ion oder Navigation gehen.

Da solch ein Bildschirm viele Funktionen hat, komme es auch nicht darauf an, ob der Scheibenwi­scher gesteuert werden sollte oder etwas anderes, entschied das OLG. Solche Geräte dürften nur unter den Voraussetz­ungen der Straßenver­kehrsordnu­ng – also zum Beispiel über Sprachsteu­erung oder Vorlesefun­ktion – genutzt werden oder aber nur verbunden mit einem kurzen, den Verhältnis­sen angepasste­n Blick.

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