Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich
Touchscreen-Nutzung kann strafbar sein
Auch wenn über den Bildschirm Funktionen des Autos gesteuert werden, ist es nicht erlaubt.
Hubraum 1969 ccm Leistung 250 kW/ 340 PS 0-100 km/h 5,4 Sekunden max. Geschwindigkeit 180 km/h Länge 4,76 Meter
Breite 1,85 Meter
Höhe 1,43 Meter Gewicht 2075 kg Kofferraum 529-1441 Liter Verbrauch 1,9 Liter Benzin CO2-Ausstoß 42 g/km Testwagenpreis 72.660 Euro
Subjektive Bewertung
(tmn) Einen fest eingebauten, berührungsempfindlichen Bildschirm im Auto dürfen Fahrer nur dann bedienen, wenn dies mit einem kurzen, den Straßen- und Wetterverhältnissen angepassten Blick zusammengeht. Alles andere wird ähnlich wie ein Handyverstoß geahndet. Selbst dann, wenn das Berühren des Touchscreens die Steuerung von Fahrzeugfunktionen wie den Scheibenwischer betrifft. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV ) berichtet.
In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der im Regen unterwegs war. Die Scheibenwischer ließen sich hier am Lenkrad ein- und ausstellen. Um aber die Intervalle zu erhöhen, musste der Mann die Untermenüs des fest in der Mittelkonsole eingebauten Touchscreens aufrufen. Das lenkte ihn so ab, dass er von der Straße abkam.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann daraufhin wegen verbotener Nutzung eines elektronischen Geräts zu 200 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Dagegen wehrte sich der Mann, denn er wertete den Touchscreen als sicherheitstechnisches Bedienteil.
Doch das OLG Karlsruhe bestätigte das Amtsgerichtsurteil. Für die Ablenkung macht es demnach keinen Unterschied, welcher Zweck mit dem elektronischen Gerät konkret verfolgt wird – sprich: Es muss nicht allein um Kommunikation oder Navigation gehen.
Da solch ein Bildschirm viele Funktionen hat, komme es auch nicht darauf an, ob der Scheibenwischer gesteuert werden sollte oder etwas anderes, entschied das OLG. Solche Geräte dürften nur unter den Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung – also zum Beispiel über Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion – genutzt werden oder aber nur verbunden mit einem kurzen, den Verhältnissen angepassten Blick.