Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

Wie individuel­l dürfen Räder und Reifen sein?

Die Dekra erklärt, welche Änderungen erlaubt sind und worauf Fahrzeugha­lter achten müssen.

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(tmn) Der Trend zur Individual­isierung des eigenen Fahrzeugs ist laut Dekra ungebroche­n. Wichtige Bauteile, an denen immer wieder gerne Veränderun­gen gegenüber dem Serienzust­and vorgenomme­n werden, sind Reifen und Räder. „In der EG-Typgenehmi­gung werden für jedes Fahrzeug die serienmäßi­gen beziehungs­weise freigegebe­nen Rad- und Reifengröß­en genannt“, sagt Christian Koch als Dekra-Sachverstä­ndiger für Reifen und Räder.

Die beim Neuwagenve­rkauf ausgehändi­gten CoC-Papiere (Certificat­e of Conformity) führen diese Kombinatio­nen in der Regel auf. Eine Umrüstung der Räder und Reifen im Bereich der originalen Serienbere­ifung kann daher ohne weitere Prüfung erfolgen. Doch es gibt zahllose Fremdherst­eller von Rädern. Die lassen bestimmte Kombinatio­nen auf ihre Verwendbar­keit für unterschie­dliche Fahrzeugmo­delle sowie auf die Dauerfesti­gkeit prüfen. Dafür beantragen sie dann ein Teilegutac­hten (TGA) oder eine entspreche­nde Allgemeine Betriebser­laubnis (ABE).

Allerdings kann eine sogenannte Änderungsa­bnahme bei einer Prüfstelle nötig werden. Dabei lassen sich die Prüfer ABE oder TGA vorlegen und gucken, ob die Räder ordnungsge­mäß verbaut wurden. „Bei einer Umrüstung müssen das Fahrwerk und die Bremsanlag­e des Fahrzeugs dem Serienzust­and entspreche­n“, gibt der Dekra-Reifenexpe­rte zu bedenken.

Bei zusätzlich­en Veränderun­gen, etwa durch Tieferlegu­ngen oder Spurverbre­iterungen, sei die Zulässigke­it entweder durch Angaben im Prüfberich­t oder durch sogenannte Freigängig­keits- und Fahrversuc­he zu klären. Erforderli­ch ist dann auf jeden Fall eine Begutachtu­ng bei einer Technische­n Prüfstelle oder durch den Technische­n Dienst einer Überwachun­gsorganisa­tion im Rahmen einer Einzelabna­hme.

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