Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich
Eigenbedarf für Ex-Ehepartner und Familienangehörige
(tmn) Mietverträge dürfen von Vermietern gekündigt werden, wenn Eigenbedarf besteht. Allerdings muss der Eigenbedarf nicht nur für den Eigentümer selbst bestehen. Der Kreis der Personen, für die der Vermieter Eigenbedarf geltend machen darf, ist laut Mieterbund weit gefasst: Dazu gehören alle Angehörigen, die nach dem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich enge persönliche Bindungen zum Vermieter bestehen.
So wurde eine Eigenbedarfskündigung nicht nur zugunsten der Eltern oder Kinder, sondern beispielsweise auch zugunsten des Neffen, des Enkels oder des Schwagers durch die Rechtsprechung für zulässig erklärt.
Nun entschied der Bundesgerichtshof, dass auch getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten im mietrechtlichen Sinne derselben Familie angehören (Az.: VIII ZR 35/19). Ein Vermieter darf also auch für seinen Ex-Ehepartner
Eigenbedarf geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten nur getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht wurde oder die Scheidung schon vollzogen ist. Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung ist, dass der Vermieter in seinem Kündigungsanschreiben die Person angibt, für die die Wohnung benötigt wird. Erhält ein Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, sollte er laut Deutschem Mieterbund sofort Widerspruch einlegen.