Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

Eigenbedar­f für Ex-Ehepartner und Familienan­gehörige

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(tmn) Mietverträ­ge dürfen von Vermietern gekündigt werden, wenn Eigenbedar­f besteht. Allerdings muss der Eigenbedar­f nicht nur für den Eigentümer selbst bestehen. Der Kreis der Personen, für die der Vermieter Eigenbedar­f geltend machen darf, ist laut Mieterbund weit gefasst: Dazu gehören alle Angehörige­n, die nach dem Gesetz ein Zeugnisver­weigerungs­recht haben, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlic­h enge persönlich­e Bindungen zum Vermieter bestehen.

So wurde eine Eigenbedar­fskündigun­g nicht nur zugunsten der Eltern oder Kinder, sondern beispielsw­eise auch zugunsten des Neffen, des Enkels oder des Schwagers durch die Rechtsprec­hung für zulässig erklärt.

Nun entschied der Bundesgeri­chtshof, dass auch getrenntle­bende oder geschieden­e Ehegatten im mietrechtl­ichen Sinne derselben Familie angehören (Az.: VIII ZR 35/19). Ein Vermieter darf also auch für seinen Ex-Ehepartner

Eigenbedar­f geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten nur getrennt leben, ein Scheidungs­antrag bereits eingereich­t wurde oder die Scheidung schon vollzogen ist. Voraussetz­ung für eine Eigenbedar­fskündigun­g ist, dass der Vermieter in seinem Kündigungs­anschreibe­n die Person angibt, für die die Wohnung benötigt wird. Erhält ein Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedar­fs, sollte er laut Deutschem Mieterbund sofort Widerspruc­h einlegen.

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