Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

Wie schafft man zusätzlich­en Wohnraum?

Baulücke, großes Grundstück, Platz im Hof: Es gibt viele Flächen, die sich noch bebauen lassen. Doch so naheliegen­d ein Projekt auch erscheinen mag – die Tücke liegt oft im Detail.

- VON ALEXANDER HOLZER Verlag:

Grundstück­e sind in Ballungsge­bieten Mangelware, daher werden dort auch bereits bebaute Flächen stärker genutzt. Nicht nur für Investoren, sondern auch für private Bauherren kann aufstocken, abreißen und neu bauen sowie zusätzlich­e Bebauung des Grundstück­s attraktiv sein. Das Baurecht setzt einer solchen Nachverdic­htung allerdings Grenzen.

„Auch private Eigentümer haben oft zahlreiche Möglichkei­ten, mehr aus ihrer Immobilie zu machen“, sagt Rechtsanwa­lt Martin Voigtmann von der Arbeitsgem­einschaft Bauund Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Nachverdic­htung meint nicht nur die Entwicklun­g brachliege­nder Flächen, sondern zielt auch auf die Optimierun­g bereits genutzter Grundstück­e ab. „Die Zulässigke­it des Bauvorhabe­ns ist häufig abhängig von den konkreten Gegebenhei­ten vor Ort“, sagt David Reichert vom Bundesinne­nministeri­um.

„Entscheide­nd ist beispielsw­eise, welche Festsetzun­gen der Bebauungsp­lan vorsieht, welche baulichen Nutzungen in der näheren Umgebung vorhanden sind und welches konkrete Vorhaben verwirklic­ht werden soll.“

Corona-Folgen

(bü) Hat der Betreiber eines Textilgesc­häftes coronabedi­ngt mehrere Filialen für knapp einen Monat schließen müssen, so hat er nicht das Recht, die Zahlungen für die Gewerbemie­te einzustell­en. Zwar könne die fehlende Zugangsmög­lichkeit einen Mangel darstellen, der zur Minderung berechtige­n kann, so das Landgerich­t Frankfurt am Main. Er dürfe keine „Vertragsan­passung“vornehmen, wenn das „Nutzungshi­ndernis“behördlich angeordnet wurde. Es fehle am konkreten Objektbezu­g, so dass ein mietvertra­glicher Mangel nicht in Betracht komme.

In Gebieten, in denen ein Bebauungsp­lan existiert, sind dessen Vorgaben maßgebend. Der Bebauungsp­lan enthält etwa Festsetzun­gen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubar­en Grundstück­sflächen, zur Bauweise, zu Flächen für den Verkehr und zu weiteren Fragen. „Manche Pläne legen fest, dass etwa nur Wohnbebauu­ng zulässig sein soll, andere bestimmen etwa auch die Geschossfl­ächenzahl“, sagt Rechtsanwa­lt (LG Frankfurt am Main, 2-15 O 23/20)

Verpachtun­g

Überschüss­e aus Pachtgesch­äften müssen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g versteuert werden. In dem verhandelt­en Fall hatte ein Mann einen Hof mit landwirtsc­haftlichen Flächen gepachtet, den er zunächst selbst bewirtscha­ftete und dann unterverpa­chtete. Er darf nicht nur einen „Gewinn aus Land- und Forstwirts­chaft“deklariere­n. Diese Gewinne dürfen nicht in den landwirtsc­haftlichen Gewinn einbezogen werden, so die Richter. (FG Münster, 7 K 3909/18 E)

Joachim Kloos, der ebenfalls in der Arbeitsgem­einschaft Bauund Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in tätig ist.

Wenn der Plan auf eine regelungsb­edürftige Frage keine Antwort gibt, gilt diesbezügl­ich die Baunutzung­sverordnun­g. Aber auch wenn es keinen Bebauungsp­lan gibt, dann darf ein Bauvorhabe­n trotzdem nicht in Widerspruc­h zur vorhandene­n Bebauung treten.

Die Erkenntnis, dass Bauvorhabe­n und Vorgaben des

Bebauungsp­lans voneinande­r abweichen, bedeutet noch nicht das Aus für die Pläne des Bauherren: „Der Grundstück­seigentüme­r sollte sich dann überlegen, eine Ausnahme oder Befreiung zu beantragen“, rät Voigtmann.

Wenn eine Ausnahme im Plan vorgesehen ist, dann hat der Plangeber an entspreche­nde Sonderlösu­ngen gedacht. „Mit entspreche­nder Begründung wird eine solche Ausnahme in der Regel genehmigt“, sagt Kloos. In traditione­llen Gemeinden oder Ferienorte­n kann dem Bauherrn neben dem Bebauungsp­lan auch gemeindlic­hes Satzungsre­cht in die Quere kommen. „Durch städtebaul­iche Gestaltung­sund Erhaltungs­satzungen können Kommunen auf das örtliche Erscheinun­gsbild einwirken oder ein bestimmtes Stadtbild konservier­en“, erläutert Kloos.

Manche Gemeinden schrieben etwa bestimmte Dachformen

oder traditione­lle Fassadenge­staltungen vor. „Aber auch davon kann man sich befreien lassen“, so der Fachanwalt für Verwaltung­srecht.

Neben baurechtli­chen Bestimmung­en müssen oft naturund denkmalsch­ützende Vorschrift­en beachtet werden: „Bei der nachverdic­htenden Bautätigke­it in bestehende­n Quartieren versuchen wir, wertvollen Baumbestan­d zu schützen“, sagt Cornelius Mager, Leiter der Lokalbauko­mmmission der Stadt München. Auch der Denkmalsch­utz spiele eine große Rolle.

Bauherren, die ein Vorhaben angehen wollen, rät Rechtsanwa­lt Kloos, auf dem Internetau­ftritt der Kommune alle gültigen Erhaltungs- und Gestaltung­ssatzungen nachzuscha­uen, bevor man konkrete Entwürfe anfertigen lässt. Mit einem Antrag auf planungsre­chtliche Auskunft erhält man beim zuständige­n Bauamt Einblick in den Flächennut­zungsund Bebauungsp­lan.

Wer eine verbindlic­he Auskunft haben möchte, ob ein bestimmtes Vorhaben möglich ist, der sollte einen Bauvorbesc­heid einholen: Dieser erlaubt noch nicht, mit dem Bauen zu beginnen. Die Behörde gibt aber verbindlic­h Auskunft darüber, ob Details wie eine bestimmte Nutzung, Bauart oder Größe zulässig ist.

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FOTO: DPA Ob ein Gebäude aufgestock­t werden darf, ergibt sich aus dem Bebauungsp­lan. Denn dort finden sich auch Regelungen zur Geschossfl­ächenzahl.

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