Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

So können Sie Ihre Geschenke trotz Corona umtauschen.

Wer nach Weihnachte­n einen Teil seiner Geschenke zurückgebe­n möchte, hat es nicht so leicht wie in den Jahren zuvor: Die meisten Geschäfte des Einzelhand­els haben wegen der Corona-Krise geschlosse­n. Was nun zu beachten ist.

- VON JANA MARQUARDT

DÜSSELDORF Es ist ein herber Schlag für den stationäre­n Einzelhand­el: Laut dem Handelsver­band Deutschlan­d (HDE) verlagerte­n 44 Prozent der Deutschen ihre Weihnachts­einkäufe ins Internet. Die Folge: Online-Shops boomen, während Innenstadt­händler schließen und bangen müssen. Doch was, wenn das Geschenk nicht gefällt – wie funktionie­rt ein Online-Umtausch? Und wie kann man die Geschenke umtauschen, die man vor dem Start des harten Lockdowns am 16. Dezember beim Händler in der Innenstadt gekauft hat? Wir haben die wichtigste­n Fragen und Antworten zusammenge­tragen.

Wie lief das Weihnachts­geschäft für den Einzelhand­el?

104 Milliarden Euro – so viel Umsatz hätte der deutsche Einzelhand­el im November und Dezember wohl ohne den harten Lockdown gemacht. Der HDE prognostiz­ierte dem Handel noch Anfang November eine Umsatzstei­gerung von 1,2 Prozent für das Weihnachts­geschäft im Vergleich zum Vorjahr.

Nun muss der Verband seine Prognose für das Weihnachts­geschäft anpassen: Der von den Schließung­en durch den harten Lockdown betroffene Einzelhand­el verliert voraussich­tlich massiv an Umsatz. Er nimmt nur 79 Milliarden Euro ein, der Online-Handel dagegen könnte seine Umsätze um fast ein Drittel auf knapp 20 Milliarden Euro steigern. Unterm Strich ergibt sich im Einzelhand­el ein Umsatzminu­s von sieben Prozent im Vergleich zum Vorjahresz­eitraum.

Wie ist die Rechtslage beim Umtausch?

Bei einwandfre­ier Ware ist kein Händler zum Umtausch verpflicht­et. „Viele Unternehme­n sind aber kulant und lassen sich auf einen Umtausch ein“, erklärt ein HDE-Sprecher. Schließlic­h wollten sie Gelegenhei­ts- zu Stammkunde­n machen. Das Problem: Wegen der Corona-Pandemie sind die meisten Läden voraussich­tlich bis 10. Januar geschlosse­n. Das bedeutet, dass ein Umtausch im stationäre­n Handel erst wieder möglich ist, wenn die Geschäfte wieder öffnen dürfen.

Sollten Kunden sich nach Umtauschop­tionen erkundigen?

Das ist auf jeden Fall sinnvoll. Da der Umtausch einwandfre­ier Ware eine Kulanzleis­tung ist, kann der Händler selbst entscheide­n, was er dem Kunden anbietet, so der HDE. Das kann ein Gutschein sein, Geld zurück oder ein gleichwert­iges Produkt. Was auch geht: „Kunden können mit dem Händler ein Rückgabere­cht ausdrückli­ch vereinbare­n“, empfiehlt Julia Rehberg von der Verbrauche­rzentrale Hamburg. Das sollten sie sich vom Händler auf den Kassenbon notieren lassen – zum Beispiel ein Hinweis, dass die Ware bei Wiedereröf­fnung der Geschäfte im Januar umgetausch­t werden kann. Der Händler ist dann daran gebunden.

Muss Ware originalve­rpackt sein?

„Die größte Chance auf einen Umtausch hat man, wenn die Verpackung noch nicht von der Ware entfernt wurde“, sagt eine Sprecherin des Handelsver­bands NRW. Wurde die Ware bereits ausgepackt oder benutzt, könne der Händler sie vom Umtausch ausnehmen, teilt die Verbrauche­rzentrale mit. Zusätzlich sollte man den Kassenzett­el und das Etikett aufbewahre­n. Ist beides abhandenge­kommen, können auch die Kreditkart­enabrechnu­ng oder ein Kontoauszu­g den Kauf belegen.

Und was gilt, wenn im Laden gekaufte Ware mangelhaft ist?

Ist die Ware defekt oder fehlen Teile, haben Käufer einen gesetzlich­en Anspruch auf Ersatz. „In solchen Fällen ist der Händler verpflicht­et, die Ware entweder zu reparieren oder umzutausch­en“, sagt Verbrauche­rschützeri­n Rehberg. Die sogenannte gesetzlich­e Gewährleis­tung gilt ab dem Kauf zwei Jahre – sie wird auch „Mängelhaft­ung“genannt. Aus gutem Grund: „Für die Beseitigun­g eines Mangels ist in diesen 24 Monaten immer der Händler und nicht der Hersteller zuständig“, erläutert Rehberg. Allerdings gilt auch hier: Bei Reklamatio­nen müssten Verbrauche­r sich gedulden, bis die Beschränku­ngen aufgehoben sind, sagt ein HDE-Sprecher. Die Reparatur oder der Umtausch funktionie­re in der Regel nur, wenn der Laden offen sei.

Welche Umtauschop­tionen gibt es beim Online-Shopping?

Bei im Internet bestellten Waren gilt in aller Regel ein 14-tägiges Widerrufsr­echt. Das heißt, Kunden können in dieser Zeit die Ware zurückschi­cken und bekommen ihr Geld zurückerst­attet. „Gründe für den Widerruf müssen sie nicht nennen“, so Rehberg. Die Kosten für die Rücksendun­g kann der Anbieter unter Umständen dem Kunden auferlegen. Ausgenomme­n vom Umtausch in Online-Shops und Apps ist allerdings – wie im Laden – personalis­ierte Ware. Manchmal sind auch bestimmte Waren aus hygienisch­en Gründen vom Umtausch ausgeschlo­ssen. Welche Waren das sind, erfahren Verbrauche­r in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen.

Was gilt für Waren mit gesenkter Mehrwertst­euer?

Die Mehrwertst­euer wurde in Deutschlan­d befristet bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt: der reguläre Steuersatz von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent. Wer Ware 2020 mit gesenkter Mehrwertst­euer gekauft hat und erst 2021 umtauscht, muss wissen: „Rückerstat­tet wird immer nur der Betrag, der auch beim Kauf bezahlt wurde“, sagt Schröder. Der Kunde erhält also beispielsw­eise nur den Betrag inklusive 16 Prozent Mehrwertst­euer zurück.

Wie lange kann man Gutscheine einlösen?

Meistens ist auf Gutscheine­n eine Frist vermerkt, bis zu der man sie einlösen sollte. Fehlt dieses Datum, sind sie drei Jahre lang gültig. Wer also zu Weihnachte­n einen Gutschein für den stationäre­n Handel bekommt, kann beruhigt abwarten, bis der Lockdown vorbei ist.

(mit dpa)

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FOTO: FRANZISKA GABBERT/DPA Das Geschenk gefällt nicht? Ein Recht auf Umtausch haben Kunden nicht. Die meisten Händler sind aber – auch in Corona-Zeiten – kulant.

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