Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich
So können Sie Ihre Geschenke trotz Corona umtauschen.
Wer nach Weihnachten einen Teil seiner Geschenke zurückgeben möchte, hat es nicht so leicht wie in den Jahren zuvor: Die meisten Geschäfte des Einzelhandels haben wegen der Corona-Krise geschlossen. Was nun zu beachten ist.
DÜSSELDORF Es ist ein herber Schlag für den stationären Einzelhandel: Laut dem Handelsverband Deutschland (HDE) verlagerten 44 Prozent der Deutschen ihre Weihnachtseinkäufe ins Internet. Die Folge: Online-Shops boomen, während Innenstadthändler schließen und bangen müssen. Doch was, wenn das Geschenk nicht gefällt – wie funktioniert ein Online-Umtausch? Und wie kann man die Geschenke umtauschen, die man vor dem Start des harten Lockdowns am 16. Dezember beim Händler in der Innenstadt gekauft hat? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengetragen.
Wie lief das Weihnachtsgeschäft für den Einzelhandel?
104 Milliarden Euro – so viel Umsatz hätte der deutsche Einzelhandel im November und Dezember wohl ohne den harten Lockdown gemacht. Der HDE prognostizierte dem Handel noch Anfang November eine Umsatzsteigerung von 1,2 Prozent für das Weihnachtsgeschäft im Vergleich zum Vorjahr.
Nun muss der Verband seine Prognose für das Weihnachtsgeschäft anpassen: Der von den Schließungen durch den harten Lockdown betroffene Einzelhandel verliert voraussichtlich massiv an Umsatz. Er nimmt nur 79 Milliarden Euro ein, der Online-Handel dagegen könnte seine Umsätze um fast ein Drittel auf knapp 20 Milliarden Euro steigern. Unterm Strich ergibt sich im Einzelhandel ein Umsatzminus von sieben Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Wie ist die Rechtslage beim Umtausch?
Bei einwandfreier Ware ist kein Händler zum Umtausch verpflichtet. „Viele Unternehmen sind aber kulant und lassen sich auf einen Umtausch ein“, erklärt ein HDE-Sprecher. Schließlich wollten sie Gelegenheits- zu Stammkunden machen. Das Problem: Wegen der Corona-Pandemie sind die meisten Läden voraussichtlich bis 10. Januar geschlossen. Das bedeutet, dass ein Umtausch im stationären Handel erst wieder möglich ist, wenn die Geschäfte wieder öffnen dürfen.
Sollten Kunden sich nach Umtauschoptionen erkundigen?
Das ist auf jeden Fall sinnvoll. Da der Umtausch einwandfreier Ware eine Kulanzleistung ist, kann der Händler selbst entscheiden, was er dem Kunden anbietet, so der HDE. Das kann ein Gutschein sein, Geld zurück oder ein gleichwertiges Produkt. Was auch geht: „Kunden können mit dem Händler ein Rückgaberecht ausdrücklich vereinbaren“, empfiehlt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Das sollten sie sich vom Händler auf den Kassenbon notieren lassen – zum Beispiel ein Hinweis, dass die Ware bei Wiedereröffnung der Geschäfte im Januar umgetauscht werden kann. Der Händler ist dann daran gebunden.
Muss Ware originalverpackt sein?
„Die größte Chance auf einen Umtausch hat man, wenn die Verpackung noch nicht von der Ware entfernt wurde“, sagt eine Sprecherin des Handelsverbands NRW. Wurde die Ware bereits ausgepackt oder benutzt, könne der Händler sie vom Umtausch ausnehmen, teilt die Verbraucherzentrale mit. Zusätzlich sollte man den Kassenzettel und das Etikett aufbewahren. Ist beides abhandengekommen, können auch die Kreditkartenabrechnung oder ein Kontoauszug den Kauf belegen.
Und was gilt, wenn im Laden gekaufte Ware mangelhaft ist?
Ist die Ware defekt oder fehlen Teile, haben Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz. „In solchen Fällen ist der Händler verpflichtet, die Ware entweder zu reparieren oder umzutauschen“, sagt Verbraucherschützerin Rehberg. Die sogenannte gesetzliche Gewährleistung gilt ab dem Kauf zwei Jahre – sie wird auch „Mängelhaftung“genannt. Aus gutem Grund: „Für die Beseitigung eines Mangels ist in diesen 24 Monaten immer der Händler und nicht der Hersteller zuständig“, erläutert Rehberg. Allerdings gilt auch hier: Bei Reklamationen müssten Verbraucher sich gedulden, bis die Beschränkungen aufgehoben sind, sagt ein HDE-Sprecher. Die Reparatur oder der Umtausch funktioniere in der Regel nur, wenn der Laden offen sei.
Welche Umtauschoptionen gibt es beim Online-Shopping?
Bei im Internet bestellten Waren gilt in aller Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das heißt, Kunden können in dieser Zeit die Ware zurückschicken und bekommen ihr Geld zurückerstattet. „Gründe für den Widerruf müssen sie nicht nennen“, so Rehberg. Die Kosten für die Rücksendung kann der Anbieter unter Umständen dem Kunden auferlegen. Ausgenommen vom Umtausch in Online-Shops und Apps ist allerdings – wie im Laden – personalisierte Ware. Manchmal sind auch bestimmte Waren aus hygienischen Gründen vom Umtausch ausgeschlossen. Welche Waren das sind, erfahren Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Was gilt für Waren mit gesenkter Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer wurde in Deutschland befristet bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt: der reguläre Steuersatz von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent. Wer Ware 2020 mit gesenkter Mehrwertsteuer gekauft hat und erst 2021 umtauscht, muss wissen: „Rückerstattet wird immer nur der Betrag, der auch beim Kauf bezahlt wurde“, sagt Schröder. Der Kunde erhält also beispielsweise nur den Betrag inklusive 16 Prozent Mehrwertsteuer zurück.
Wie lange kann man Gutscheine einlösen?
Meistens ist auf Gutscheinen eine Frist vermerkt, bis zu der man sie einlösen sollte. Fehlt dieses Datum, sind sie drei Jahre lang gültig. Wer also zu Weihnachten einen Gutschein für den stationären Handel bekommt, kann beruhigt abwarten, bis der Lockdown vorbei ist.
(mit dpa)