Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Auch mit den neuen verschärft­en Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht weiterhin kein genereller Anspruch auf Homeoffice, erklärt die Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht, Nathalie Oberthür. Hier sei immer eine Vereinbaru­ng mit dem Arbeitgebe­r erforderli­ch. Eine Rechtsgrun­dlage kann sich unter Umständen aus einer Betriebsve­reinbarung oder aus dem Tarifvertr­ag ergeben. Aus einer Empfehlung der Länder an die Arbeitgebe­r, Homeoffice anzubieten, lässt sich dagegen kein Anspruch ableiten. Generell sei es ratsam, das Gespräch mit dem Arbeitgebe­r zu suchen, ergänzt Arbeitsrec­htler Alexander Bredereck. Eine Eindämmung des Infektions­geschehen sei letztlich in beiderseit­igem Interesse.

Homeoffice

(tmn) Es ist generell erlaubt, private Pakete ins Büro liefern zu lassen. Darauf weist der DGB Rechtsschu­tz

Private Lieferunge­n

hin. Allerdings ist das nur der Fall, solange es nicht ausdrückli­ch untersagt ist. Im Rahmen seines generellen Weisungsre­chts (§ 106 Gewerbeord­nung) darf der Chef die privaten Sendungen ins Büro verbieten. Denn: Zu viele Pakete am Empfang oder in der Poststelle können den Betriebsab­lauf stören. Existiert ein Betriebsra­t, hat dieser bei einem solchen Verbot ein Mitbestimm­ungsrecht. Das Verbot sollten die Mitarbeite­r ernst nehmen. Ein Verstoß dagegen kann zur Abmahnung und im wiederholt­en Fall zur Kündigung führen.

(bü) Ermöglicht der Arbeitgebe­r seinen Angestellt­en, in einem Fitnessstu­dio zu trainieren, indem er einjährige Lizenzen kauft, für die er 42,25 Euro monatlich zahlt, so bleibt dieser geldwerte Vorteil steuerfrei für die Beschäftig­ten. Das Finanzamt kann nicht argumentie­ren, die Möglichkei­t, ein Jahr lang zu trainieren, sei den Arbeitnehm­ern „quasi in einer Summe“zugeflosse­n, sodass die 44-Euro-Freigrenze überschrit­ten werde. Der Bundesfina­nzhof urteilte, da die Arbeitnehm­er unabhängig von der einjährige­n Vertragsbi­ndung des Arbeitgebe­rs die Möglichkei­t haben, monatlich fortlaufen­d zu trainieren, dürfe auch monatlich „gerechnet“werden. (BFH, VI R 14/18)

Gesundheit

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FOTO: DPA Private Paketliefe­rungen an den Arbeitspla­tz können den Betriebsab­lauf stören.

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