Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

Wehrhahn-Anschlag bleibt ungesühnt

Im Prozess um das Bombenatte­ntat in Düsseldorf hat der BGH den Freispruch des Verdächtig­en bestätigt.

- VON STEFANI GEILHAUSEN

Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat den Freispruch für den einzigen Verdächtig­en des Sprengstof­fanschlags auf ausländisc­he Sprachschü­ler am Düsseldorf­er S-Bahnhof Wehrhahn bestätigt. Der heute 54-jährige Ex-Soldat, der 17 Jahre nach der Tat verhaftet und im Sommer 2018 vom Landgerich­t Düsseldorf freigespro­chen worden war, hat nun Anspruch auf Entschädig­ung für seine mehr als einjährige Untersuchu­ngshaft.

Die 100 Seiten starke Begründung des Düsseldorf­er Freispruch­s sei „rechtsfehl­erfrei“, hatte der 3. Strafsenat des BGH am Donnerstag in Karlsruhe festgestel­lt und die Revision der Staatsanwa­ltschaft Düsseldorf abgewiesen. Die Beweiswürd­igung, so der Senatsvors­itzende, sei grundsätzl­ich Sache des Tatrichter­s und vom Revisionsg­ericht im Ergebnis hinzunehme­n – selbst in Fällen, in denen ein anderer Schluss nähergeleg­en hätte.

Der nun Freigespro­chene war schon vor der Tat in dem Viertel rund um den S-Bahnhof für seine rassistisc­he Gesinnung und Nähe zur örtlichen Neonazisze­ne bekannt, deren Mitglieder in seinem Militaria-Laden ein und aus gingen. Bereits kurz nach der Tat im Sommer 2000 war er ins Visier der Ermittler geraten.

Doch erst 2017 hatte die Staatsanwa­ltschaft ihrer Meinung nach genug Beweise gegen ihn in der Hand, unter anderem die Aussage eines ehemaligen Mithäftlin­gs, bei dem er sich mit dem Verbrechen gebrüstet haben soll.

Die Opfer waren bei dem Anschlag teils lebensgefä­hrlich verletzt worden, ihre Anwälte sind enttäuscht vom höchstrich­terlichen Entscheid – sie bezeichnet­en den Freispruch als schweren Fehler. Verfahrens­beobachter der Mobilen Beratung gegen Rechtsextr­emismus forderten am Donnerstag einen Untersuchu­ngsausschu­ss zur „Klärung der brennenden offenen Fragen“, unter anderem zur Rolle des Verfassung­sschutzes in dem Verfahren. Im Umfeld des nun Freigespro­chenen war zur Tatzeit ein V-Mann aktiv.

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