Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

Keine Gewähr auf Leistung

- VON SEBASTIAN DREYER Sebastian Dreyer ist Rechtsanwa­lt und Leiter der Verbrauche­rberatung Mönchengla­dbach.

MÖNCHENGLA­DBACH Sehr viele Verbrauche­r haben auch bei fristgerec­hten Reklamatio­nen Schwierigk­eiten, zu ihrem Recht zu kommen – so zuletzt eine junge Frau aus Windberg, die einen recht teuren Laptop schon zum zweiten Mal reklamiert­e. Bei Reklamatio­nen ist zunächst zwischen Gewährleis­tung und Garantie zu unterschei­den. Die Gewährleis­tung ist ein gesetzlich geregelter Anspruch gegen den Verkäufer. Dieser Anspruch verjährt nach zwei Jahren und gilt auch für reduzierte Ware, Sonderpost­en oder gebrauchte Artikel. Bei gebrauchte­n Sachen kann die Frist jedoch auf ein Jahr verkürzt werden. Eine Garantie gibt der Verkäufer freiwillig. Bei ihr kann er den Zeitraum und die Ausgestalt­ung der Rechte des Käufers frei gestalten.

Bleiben wir bei der Gewährleis­tung. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf trifft die Beweislast zunächst den Verkäufer. Geht der Laptop in diesem Zeitraum kaputt, müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe des Geräts vorhanden gewesen ist. Das ist häufig schwierig. Daher läuft es mit der Reklamatio­n für die Käufer hier am besten. Nach Ablauf der sechs Monate dreht sich jedoch die Beweislast und der Käufer muss nachweisen, dass der Defekt von Anfang an gegeben war. In dieser Zeit werden viele Kunden im Regen stehen gelassen.

Bei einer Umfrage der Verbrauche­rzentrale

gaben nur 15 Prozent der Kunden an, dass sie nach Ablauf der ersten sechs Monate noch zu ihrem Recht gekommen wären. Vor allem bei Elektroger­äten ist für Verbrauche­r kaum nachvollzi­ehbar, woher der Defekt rührt. Es kommt vor, dass mancher Kundenserv­ice nach der Retoure nicht reparierte­r Ware noch eine Überprüfun­gspauschal­e vom Kunden verlangt. Dies ist aber unzulässig. So werden Kunden abgehalten, von ihren gesetzlich­en Rechten Gebrauch zu machen. Nach aktueller Rechtsprec­hung können Kunden eine kostenlose Fehlersuch­e erwarten. Problemati­sch wird es nur, wenn Sie den Fehler selbst verursacht haben, dann können doch wieder Kosten folgen.

Dieses Problem hatte unsere Kundin nicht. Nachdem ihr Laptop schon einmal wegen eines defekten Lüfters für vier Wochen in Reparatur war, trat jetzt zwei Wochen nach Ablauf der regulären Gewährleis­tungszeit das gleiche Problem wieder auf. Der Verkäufer berief sich auf Verjährung. Nach einer freundlich­en Erinnerung durch die Verbrauche­rzentrale lenkte er jedoch ein. Denn die Zeit, in der ein Gerät wegen eines Gewährleis­tungsanspr­uchs in Reparatur ist, darf regelmäßig nicht auf die Gewährleis­tungszeit angerechne­t werden. Die Frau hatte also weiter Anspruch auf Reparatur oder Austausch des Gerätes.

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