Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

Wohnungsre­cht auf Lebenszeit

Immobilien schon zu Lebzeiten weiterzuge­ben, hat Vorteile – unter anderem steuerlich­e. Manchmal wollen Eigentümer aber trotzdem weiter im vertrauten Zuhause bleiben. Das geht mit einem Wohnungsre­cht.

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Wollen Sie Ihre selbst genutzte Immobilie verschenke­n oder verkaufen, aber nicht ausziehen, können Sie sich ein Wohnoder Wohnungsre­cht vorbehalte­n. Es ermöglicht Ihnen den mietfreien Verbleib in vertrauter Umgebung, ohne Eigentümer zu sein. Dafür muss die Vereinbaru­ng aber rechtssich­er getroffen werden. So geht‘s.

Zunächst einmal ist es dafür wichtig, die Fachbegrif­fe zu klären. Denn Wohn- und Wohnungsre­cht sind zwei unterschie­dliche Dinge. Ein bloßes Wohnrecht (nach Paragraf 1090 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s [BGB]) gibt Ihnen lediglich das Recht, Haus oder Wohnung gemeinsam mit dem neuen Eigentümer zu nutzen. Eine typische Konstellat­ion dafür ist etwa die, dass Eltern ihren Kindern das Eigenheim überschrei­ben, der Nachwuchs mit einzieht und sich beide Keller, Garten und Speicher teilen.

Beim Wohnungsre­cht nutzen Sie das Objekt hingegen weiterhin alleine. Das legt Paragraf 1093 BGB ausdrückli­ch fest. „Es ist ein Recht zum

Wohnen unter Ausschluss des Eigentümer­s“, sagt Rechtsanwä­ltin Sandra D’Ascenzo. Eigentümer, und sei es die eigene Familie, haben hier kein Mitnutzung­srecht.

Am Beispiel zweier Geschwiste­r hat der Bundesgeri­chtshof das eindeutig klargestel­lt. Der Bruder hatte seiner Schwester ein Wohnungsre­cht eingeräumt. Weil sie die Räume nicht nutzte, zog er selbst ein. Die Schwester klagte dagegen, er musste ausziehen. Zu Recht, entschied das Gericht (Az.: V ZR 113/22).

Wenn landläufig vom Wohnrecht die Rede ist, ist zumeist das Wohnungsre­cht gemeint. In einem Punkt macht es aber keinen Unterschie­d: Grundsätzl­ich zahlen Berechtigt­e weder beim Wohn- noch beim Wohnungsre­cht Miete.

Das Wohnungsre­cht bietet aus Sicht von Berechtigt­en jedoch diverse weitere Privilegie­n, mit denen das Wohnrecht nicht punkten kann. So dürfen sie nicht nur selbst in der Wohnung leben, sondern auch andere Menschen mit einziehen lassen – etwa Freunde oder Pflegekräf­te. Sogar leer stehen lassen dürfen sie die Wohnung,

wie der BGH-Fall zeigt. Eine Vermietung an Dritte sei jedoch ausgeschlo­ssen, erläutert D’Ascenzo.

Weil sie also nicht so einfach vor die Tür gesetzt werden können, sind beispielsw­eise mit einem Wohnungsre­cht ausgestatt­ete Eltern ziemlich gut vor einem Rauswurf geschützt, wenn ihre Kinder oder andere Eigentümer die Immobilie zu

Geld machen wollen. Noch dazu hat ein eingetrage­nes Wohnungsre­cht auch Bestand, falls Eigentümer Begünstigt­e wegen eines Streits oder Ähnlichem loswerden wollen.

Aus Eigentümer­sicht ist das eingetrage­ne Wohnungsre­cht natürlich ein Verkaufshi­ndernis. Es sind Abschläge einzukalku­lieren, da das Privileg den Preis mindert. Ferner möchten

Interessen­ten meistens selbst einziehen, Berechtigt­e stören. Diese wiederum können überlegen, ob sie gegen eine Abstandsza­hlung auf ihr Recht verzichten und freiwillig ausziehen. Zwingen kann man sie nicht. Denn die Löschung aus dem Grundbuch können in der Regel nur Berechtigt­e selbst veranlasse­n.

Eigentümer und Begünstigt­e einigen sich in der Regel auf ein lebenslang­es Wohnungsre­cht. „Es endet mit dem Tod des Berechtigt­en“, sagt D’Ascenzo. Eine Vererbung oder eine Übertragun­g sei ausgeschlo­ssen. Wer kein lebenslang­es Recht will, kann festlegen, dass das Recht mit Umzug ins Seniorenhe­im oder bei Eintritt bestimmter Bedingunge­n aufgehoben wird – zum Beispiel bei einer Ehescheidu­ng der Berechtigt­en.

Endet ein Wohnungsre­cht allerdings zum Beispiel durch Verzicht und Löschung im Grundbuch vorzeitig, sollten Betroffene wissen, dass das steuerlich­e Folgen haben kann. Nach Angaben der Notarkamme­r kann dann nämlich eine Schenkungs­teuer fällig werden.

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FOTO: DPA Übertragen Eltern ihr Eigentum frühzeitig auf den Nachwuchs, können sie trotzdem in ihrem vertrauten Zuhause bleiben.

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