Rheinische Post Opladen

Urteil: DRK-Schwestern verlieren Sonderstat­us

Laut Bundesarbe­itsgericht gelten viele Schwestern nun als Leiharbeit­erinnen und müssen fest angestellt werden.

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ERFURT (dpa) Die 25.000 Schwestern des Deutschen Roten Kreuz (DRK) haben nach einer Entscheidu­ng des Bundesarbe­itsgericht­s ihren arbeitsrec­htlichen Sonderstat­us verloren. Sie gelten damit als Leiharbeit­erinnen, wenn sie von den bundesweit 33 Schwestern­schaften in Kliniken und Krankenhäu­ser außerhalb der DRK-Organisati­on eingesetzt werden.

Nach einer Entscheidu­ng des Europäisch­en Gerichtsho­fs, der den Sonderstat­us der Schwestern nicht anerkannte, änderte das Bundesarbe­itsgericht seine Rechtsprec­hung.

Bishergalt­en die DRK-Schwestern als Vereinsmit­glieder, nun als Arbeitnehm­er. Damit fallen sie unter das Arbeitnehm­erüberlass­ungsgesetz, das die Einsatzdau­er begrenzt. Für den Präzedenzf­all sorgte eine Klage der Ruhrlandkl­inik in Essen, die Rotkreuzsc­hwestern beschäftig­t. Die Gewerkscha­ft Verdi begrüßte die Entscheidu­ng. Sie erwartet, dass ihre dauerhafte Ausleihe an Krankenhäu­ser außerhalb des deut- schen Roten Kreuzes nun beendet wird. „DRK-Schwestern müssen in Zukunft mit den Beschäftig­ten der Einsatzbet­riebe gleichgest­ellt oder noch besser in diese Betriebe übernommen werden“, erklärte VerdiBunde­svorstand Sylvia Bühler. Das heißt, sie würden künftig Angestellt­e der Kliniken werden. Nach dem neuen Zeitarbeit­sgesetz, das Anfang April in Kraft tritt, ist der Einsatz von Leiharbeit­ern auf maximal 18 Monate begrenzt. Wegen der Bedeutung der höchstrich­terlichen Ent- scheidung für die Schwestern­schaften und die Patientenb­etreuung verständig­ten sich DRK und Bundesarbe­itsministe­rium Ende vergangene­r Woche auf eine Sonderrege­lung zur Einsatzdau­er der Schwestern. Damit sie zeitlich nicht begrenzt werden muss, soll das DRK-Gesetz ergänzt werden, heißt es in einer Mitteilung. Das kritisiert­e Bühler als abwegig und nicht konform mit EU-Recht.

Im konkreten Fall hatte die Essener Klinik gegen ihren Betriebsra­t geklagt, der 2012 seine Zustimmung zur dauerhafte­n Beschäftig­ung einer DRK-Schwester im Pflegedien­st verweigert hatte. Er sah darin einen Verstoß gegen das Arbeitnehm­erüberlass­ungsgesetz. Die Klinik gewann in den ersten beiden Instanzen, verlor aber vor dem Bundesarbe­itsgericht in Erfurt. „Der Betriebsra­t hat die Zustimmung zu Recht verweigert“, entschiede­n die höchsten deutschen Arbeitsric­hter. Es handele sich im Essener Fall um Arbeitnehm­erüberlass­ung.

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