Rheinische Post Opladen

Vermieter und Makler erfragen zu viele Daten

Familienst­and, Bonität, Arbeitsver­trag – die NRW-Datenschut­zbeauftrag­te kritisiert Schnüffele­i bei der Wohnungssu­che.

- VON FLORIAN RINKE

DÜSSELDORF Eine Wohnungsbe­sichtigung kann in Zeiten knappen Wohnraums schnell in einer Art Castingsho­w münden: Gerade in Ballungsrä­umen müssen sich die Bewerber dann gegen zehn, 20 oder mehr Konkurrent­en durchsetze­n.

Viele Wohnungsve­rwaltungen und Makler nutzen diese Situation offenbar aus: Nach Angaben der NRW-Datenschut­zbeauftrag­ten Helga Block werden potenziell­e Mieter massenweis­e aufgeforde­rt, Daten preiszugeb­en, die ihr Gegenüber eigentlich gar nicht abfragen darf. Zuletzt habe es gerade aus Bal- lungsgebie­ten zunehmend Beschwerde­n über umfangreic­he, oft sensible Datenerheb­ungen gegeben. „Viele Mietintere­ssenten werden genötigt, umfassende Auskunft über sich zu erteilen“, heißt es. Nach Angaben Blocks werden unter anderem Personalau­sweise kopiert, es wird nach früheren Wohnsitzen gefragt und nach einer Vorlage der Schufa, die für Kredite relevante Informatio­nen sammelt.

Dabei gelten folgende Regeln: Ein Fragebogen ist demnach erst dann auszufülle­n, wenn nach erfolgter Besichtigu­ng ernsthafte­s Interesse an dem Objekt besteht. Kontaktdat­en aus einem früheren Mietverhäl­t- nis dürfen laut der NRW-Datenschut­zbeauftrag­ten jedoch selbst dann nicht abgefragt werden. Auch Angaben zum Familienst­and müssen nicht gemacht werden, wenn nur der Mieter Vertragspa­rtei wird. Nahe Familienan­gehörige wie Ehegatten, Lebenspart­ner und Kinder dürften nämlich auch ohne Erlaubnis in der Wohnung wohnen.

Auch die Kopie des Personalau­sweises sei bei Vermietung­en in der Regel unzulässig – der Vermieter darf sich diesen allerdings zeigen lassen, um die Identität zu überprüfen und dies auch schriftlic­h festhalten. Die Seriennumm­er des Personalau­sweises dürfe er sich aller- dings nicht notieren. Ebenso unzulässig ist die Frage nach der Dauer des Beschäftig­ungsverhäl­tnisses. Der Vermieter darf lediglich nach dem Beruf und der Arbeitsstä­tte fragen, um die Bonität festzustel­len. Bei der Forderung nach einer Schufa-Auskunft gilt laut den Datenschüt­zern allgemein: Erst wenn der Abschluss des Mietvertra­gs unmittelba­r bevorsteht, dürfen Bonitätsau­skünfte bei Auskunftei­en erfragt oder die Vorlage einer Bonitätsau­skunft durch die potenziell­e Mietpartei verlangt werden.

Der Deutsche Mieterbund forderte daher bundesweit­e Konsequenz­en. „Die Angebote von Maklern, Verwaltern und Vermietern, insbesonde­re auch der Online-Portale, müssen kontrollie­rt werden“, sagte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkott­en am Montag. Denn die Rechtslage helfe nur, wenn die Einhaltung der Vorschrift­en auch überwacht und sanktionie­rt wird, heißt es bei dem Verband. Denn der Einzelne, der sich bei der Wohnungssu­che darauf beruft, bekäme andernfall­s die Wohnung oft nicht.

Daten dürften jedoch nicht auf Verdacht von allen Interessen­ten abgefragt werden, sondern nur von demjenigen, mit dem tatsächlic­h der Mietvertra­g abgeschlos­sen werden soll.

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