Rheinische Post Opladen

Sonntagsru­he sorgte zur Kaiserzeit für Debatte

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Wilhelmini­sche Zeit Schon zur Zeit Kaiser Wilhelms II. forderten Unternehme­n, dass ihre Mitarbeite­r auch am Sonntag zur Arbeit erscheinen sollten. Am 1. Juni 1892 beendet der Monarch die Diskussion, indem er eine Gewerbeord­nungsnovel­le erließ. Dort heißt es in Paragraf 105: „Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetre­ibenden die Arbeiter nicht verpflicht­en.“ Weimarer Republik In der Weimarer Reichsverf­assung wurde die Sonntagsru­he in Artikel 139 festgeschr­ieben – der Passus hat bis heute Bestand: „Der Sonntag und die staatlich anerkannte­n Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruh­e und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“

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