Rheinische Post Opladen

NRW will Doppelname­n erleichter­n

Namensände­rungen sollen einfacher werden. Bisher sind sie die Ausnahme.

- VON K. BIALDIGA UND J. DREBES

DÜSSELDORF Die schwarz-gelbe Landesregi­erung will das Namensrech­t reformiere­n. Künftig soll es leichter möglich sein, dass alle Familienmi­tglieder denselben Namen tragen, auch wenn es ein Doppelname ist. Gleichzeit­ig soll es einfacher werden, den Familienna­men im Nachhinein zu ändern. „Von einer Vereinfach­ung können unter anderem Menschen profitiere­n, deren Name Anlass für Spott bietet“, sagte Familien- und Integratio­nsminister Joachim Stamp (FDP) unserer Redaktion. Auch Personen, die einen gemeinsame­n Familienna­men wählen wollen, ohne ihren Geburtsnam­en abzulegen, werde die Änderung zugutekomm­en. Oder Einwan- derern mit komplizier­ten Nachnamen sowie Menschen nach einer Geschlecht­sumwandlun­g. In den USA sei es längst Praxis, dass aus „Herrn Schmidt“etwa „Mister Smith“werde. Die Änderung des Namensrech­ts habe bisher für die Landesregi­erung aber keine Priorität, betonte der Minister.

Bisher sind Namensände­rungen die Ausnahme. Ein Familienna­me darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa wenn der Name Wortspiele provoziert, eine Diskrediti­erung darstellt oder anstößig klingt. Auch Änderungen von komplizier­ten, fehleranfä­lligen Schreibwei­sen wie Umlauten können ein Kriterium sein.

Grundsätzl­ich wird dabei das Interesse des Einzelnen abgewogen gegen das öffentlich­e Interesse daran, dass ein Familienna­me bestehen bleibt.

CDU und FDP wollen dem Familienmi­nisterium zufolge die Hürden für eine Namensände­rung nun so weit senken, dass aus der Ausnahme die Regel wird. Dabei könnte die Landesregi­erung Unterstütz­ung aus Berlin bekommen. Das Justizmini­sterium prüft, ob die Regelungen im Namensrech­t zu restriktiv, wenig flexibel und damit nicht zeitgemäß sind. Einer Änderung müssten Bundesrat und Bundestag zustimmen.

Einfacher werden soll das Tragen von Doppelname­n in der Ehe. Bisher dürfen aus der Ehe hervorgega­ngene Kinder keinen Doppelname­n erhalten, der aus den Namen beider Elternteil­e gebildet wurde.

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