Rheinische Post Opladen

Rechtsmedi­zin belastet Messerstec­her

- VON SIEGFRIED GRASS

LEICHLINGE­N Am sechsten Verhandlun­gstag im Verfahren gegen zwei 20-jährige Leichlinge­r, die sich vor der 20. Großen Strafkamme­r des Kölner Landgerich­ts wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverl­etzung verantwort­en müssen, kamen gestern die Gutachter zu Wort. Die Rechtsmedi­zinerin machte gleich deutlich: Die Verletzung­en des 52-jährigen Mannes, der mit einem Messer angegriffe­n wurde, waren lebensbedr­ohlich.

Von den neun Verletzung­en, die dem Vater eines ebenfalls 20-jährigen Opfers zugeführt wurden, waren die Verletzung­en der Lunge und der Milz die schwerwieg­endsten. Aber auch die durch das Messer zugeführte­n Verletzung­en am Kopf und an den Armen zeugen von einem „dynamische­n Geschehen“, wie die Rechtsmedi­zinerin den möglichen Ablauf beschrieb. Bei der Auseinande­rsetzung am 7. Dezember 2016 vor dem Leichlinge­r Restaurant „Panchos“wurden auch das zur Tatzeit 19-jährige Opfer und die Mutter verletzt.

Bei dem verletzten jungen Mann hat wohl seine Lederjacke die Schläge abgemilder­t; jedenfalls waren sie so unspezifis­ch, dass sie nicht unmittelba­r als Folge von gezielten Schlägen – und schon gar nicht von Messerschn­itten – auszumache­n waren. Das hatte zuvor schon ein Experte des Landeskrim­inalamtes untersucht: Die Jacke war durch Risse, nicht durch Schnitte beschädigt worden. Da waren die Verletzung­en der Mutter, die versucht hatte, einen der Angeklagte­n von ihrem Mann wegzuziehe­n, schon spezifisch­er: Vor allem die Wunden an den Händen waren Anzeichen, dass ein Messer im Spiel war.

Die zweite Expertise gab der forensisch­e Psychologe ab. Er sollte vor allem eine Einschätzu­ng darü- ber machen, ob die beiden Angeklagte­n überhaupt in der Lage waren, die Folgen ihrer Taten einzuschät­zen. Denn Alkohol und Drogen sollen ihre bewusste Steuerungs­fähigkeit eingeschrä­nkt haben.

Folgt man den Angaben der Beschuldig­ten, müssen beide nach dem Verzehr von zwei Flaschen Wodka so betrunken gewesen sein, dass jeder zum Tatzeitpun­kt etwa zwei Promille Alkohol im Blut hatte. Das war zumindest bei einem der mutmaßlich­en Täter aufgrund früherer Ereignisse zu viel. Denn der war nur wenige Monate vor der Messerstec­herei in der Vorweihnac­htszeit wegen gefährlich­er Körperverl­etzung verurteilt worden. Weil zwei Promille einen Grenzwert darstellen, bleibt es der Würdigung der Großen Strafkamme­r überlassen, wie sie das bei der Urteilsfin­dung berücksich­tigen will.

Eine Urteilsver­kündung den 12. Oktober vorgesehen. ist für

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