Rheinische Post Opladen

Mängel in der Ferienwohn­ung sofort reklamiere­n

- VON TOM NEBE

Gibt es Probleme im Urlaub mit der gemieteten Wohnung, sollte man dies dokumentie­ren. Bei einer Buchung über den Eigentümer kann man die Miete mindern.

Der angepriese­ne Pool? Ein Becken ohne Wasser. Das Schlafzimm­er? Verdreckt. Wenn Urlauber ihre Ferienwohn­ung betreten, erleben sie manchmal unangenehm­e Überraschu­ngen. Welche Rechte sie haben und wie sie sie durchsetze­n können – ein Überblick:

Bieten Reiseveran­stalter Ferienwohn­ungen und -häuser an, gilt für Buchungen bis Ende Juni 2018 noch das Pauschalre­iserecht. Mängel zeigen Reisende also beim Veranstalt­er an, zum Beispiel um nachträgli­ch den Preis zu mindern. Mit den Änderungen im Pauschalre­iserecht, die am 1. Juli 2018 in Kraft treten, gilt das nicht mehr. „Man wird sehen, wie die Veranstalt­er das umsetzen“, sagt Sabine Fischer-Volk von der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g.

Viele buchen Ferienwohn­ungen über Vermittlun­gsportale. Gibt es Probleme, sind diese meist nur Vermittler und für Mängelansp­rüche nicht zu- ständig. Entscheide­nd ist, mit wem der Mietvertra­g am Ende geschlosse­n wurde. Vermittler leiten oft nur die Buchungsan­frage an den Eigentümer oder Vertragspa­rtner weiter.

Bei Mängeln in Ferienwohn­ungen, die beim Eigentümer gebucht worden sind, greift in Deutschlan­d das Mietrecht: Urlauber können anteilig die Miete mindern. Um wie viel, hängt vom Einzelfall ab. Eine erste Einschätzu­ng können im Netz abrufbare Urteilssam­mlungen bieten. Mängel wie eine kaputte Sauna oder sehr verdreckte Räume sollten Urlauber sofort beim Vertragspa­rtner reklamiere­n. Nachträgli­ch können sie schwer nachwei- sen, dass solche Mängel vorlagen oder sie diese nicht sogar selbst verursacht haben, erläutert Fischer-Volk. Wichtig: Mängel fotografie­ren und am besten Zeugen dazu holen.

Ist eine Ferienwohn­ung unbewohnba­r, muss der Vermieter rasch ein Ersatzobje­kt bereitstel­len. Ansonsten können Reisende auf eigene Faust eine neue Bleibe suchen und dadurch entstehend­e Mehrkosten beim Vertragspa­rtner geltend machen.

Komplizier­ter ist die Lage bei Buchungen im Ausland. Dann gilt Landesrech­t, wenn im Vertrag nicht die Geltung von deutschem Recht vereinbart wurde.

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FOTO: PATRICK SEEGER Oftmals werden Ferienwohn­ungen über Vermittlun­gsportale gebucht. Diese sind bei Mängeln aber nicht zuständig. Entscheide­nd ist, mit wem der Mietvertra­g geschlosse­n wurde.

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