Baupflicht für „Alt Schlebusch“?
SCHLEBUSCH (sug) „Eigentum verpflichtet“, zitiert Manfred Urbschat Artikel vier aus dem Grundgesetz. „Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“Der Leverkusener hat deshalb einen Bürgerantrag zur ehemaligen Gaststätte „Alt Schlebusch“für die Bezirksvertretung III eingereicht, die morgen um 16 Uhr in der Villa Wuppermann öffentlich tagt. Das frühere Lokal ist seit 14 Jahren eine Brandruine in der Schlebuscher Fußgängerzone. In seinem Antrag fordert Urbschat die Stadtverwaltung auf, öffentlich darzulegen, wa- rum sie beim – seiner Kenntnis nach vermögenden – Eigentümer des Gebäudes kein Baugebot gemäß der Bauordnung durchsetzt. „Ob hier wohl doch die hässliche Ruine als Faustpfand für andere Projektplanungen des Investors herhalten muss?“, fragt der Bürger.
Die Stadt hingegen sieht keine Handhabe für ein Eingreifen, teilt sie in einer Stellungnahme an die Bezirksvertreter mit. Man habe bereits zahlreiche Gespräche mit dem Eigentümer geführt, „die leider noch nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben“. Die Bauauf- sicht überprüfe das Gebäude in unregelmäßigen Abständen auf „gravierende Sicherheitsmängel“. Sie lägen zurzeit aber nicht vor.
Eine für drei Jahre gültige Baugenehmigung sei dem Eigentümer im Dezember 2014 erteilt worden, eine erteilte Abrissgenehmigung im April dieses Jahres abgelaufen. Sie könne aber verlängert werden. „Aus Sicht der Verwaltung kommt ein Baugebot nach Paragraph 176 des Baugesetzbuches nicht in Betracht, da der Eigentümer eine rechtsgültige Baugenehmigung besitzt“, heißt es in der Stellungnahme.