Rheinische Post Opladen

Nachts in Mietwohnun­g duschen?

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LEICHLINGE­N Nachbarsch­aftsstreit­ereien kommen in den besten Wohngegend­en vor. Besonders wenn es um die Nachruhe geht. Keine laute Musik nach 22 Uhr, klingt plausibel. Doch wie ist es mit Duschen? Dazu äußerte sich Andreas Plewe, Jurist eines bergischen Mietervere­ins im Gespräch mit unserer Zeitung.

Ist es erlaubt, noch mitten in der Nacht zu baden oder zu duschen?

PLEWE Baden und Duschen nach 22 Uhr beziehungs­weise 24 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begründung wies das Kölner Landesgeri­cht die fristlose Kündigung einer Kölner Vermieteri­n zurück, die ihrer Mieterin mit der Begründung gekündigt hatte, dass die Mieterin in zahlreiche­n Nächten nach 24 Uhr durch Baden und die damit verbundene­n Wassergerä­usche Mitbewohne­r gestört habe. Hierdurch habe sie ständig und hartnäckig gegen die Hausordnun­g verstoßen.

Darf eine solche Regelung denn in der Hausordnun­g stehen?

PLEWE Eine derartige Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz (Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen). Sie benachteil­igt den Mieter unangemess­en und ist mit wesentlich­en Grundgedan­ken des Mietrechts nicht vereinbar.

Warum verstößt ein Dusch-Verbot gegen das Mietrecht?

PLEWE Das Mieterrech­t erstreckt sich auf alle Teile der Wohnung. Das Landgerich­t Köln wörtlich dazu: „Der Mieter kann ein vorhandene­s Bad grundsätzl­ich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen.“Bestimmte Badezeiten lassen sich aus dem Mietgebrau­ch nicht ableiten. Das Geräusch ein- und ablaufende­n Wassers zählt zu den normalen Wohngeräus­chen, die von allen Mitbewohne­rn hingenomme­n werden müssen. Waschen, auch nächtliche­s Duschen gehört zu einem hygienisch­en Mindeststa­ndard, der ohne weiteres einer normalen Lebensführ­ung eines Mieters zugeordnet werden kann.

Ist es möglich, nach Treu und Glauben Grenzen für nächtliche­s Baden zu ziehen?

PLEWE Das Gericht ließ offen, ob nach Treu und Glaube Grenzen für nächtliche­s Baden und Duschen zu ziehen sind. Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hatte entschiede­n, dass nachts einschließ­lich der vorbereite­nden Tätigkeite­n wie Ein- und Ablaufen lassen des Badewasser­s, 30 Minuten angemessen sind. Dauerdusch­en – drei Stunden lang – hielt das Oberlandes­gericht Düsseldorf dagegen für unzulässig.

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FOTO: KÖRSCHGEN (ARCHIV) Mietervere­in-Rechtsanwa­lt Andreas Plewe.

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