Rheinische Post Opladen

Geschenkt gibt’s nichts

Mit Bafög finanziere­n viele junge Leute Teile von Studium oder Ausbildung. Fünf Jahre später will der Staat bis zu 10.000 Euro davon zurück.

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KÖLN (dpa) 44.100 Euro. Mehr Bafög gibt es zurzeit nicht. Der Höchstsatz liegt nach dem Bundesausb­ildungsför­derungsges­etz bei 735 Euro pro Monat, die maximale Dauer sind in der Regel 60 Monate. Doch das bedeutet nicht, dass Bafög-Empfänger mit gut 40.000 Euro Schulden ins Berufslebe­n starten. „Bafög wird zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss gezahlt“, sagt Bernhard Börsel, Experte beim Deutschen Studentenw­erk in Berlin. Und wenn es an die Rückzahlun­g geht, ist der Betrag gedeckelt: Maximal 10.000 Euro müssen an das Bundesverw­altungsamt überwiesen werden, längstens über 20 Jahre – wenn die Förderung nach dem 28. Februar 2001 begonnen hat.

Zurückzahl­en müssen alle, die als Studenten Bafög bezogen haben und an einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder einer Akademie eingeschri­eben waren. Derzeit sind das rund 500.000 Menschen. Ähnlich verhält es sich beim Meister-Bafög, nur das Schüler-Bafög wird als sogenannte­r Vollzuschu­ss gewährt – ganz ohne Rückzahlun­g also. Die Studentenw­erke zahlen das Geld für eine Höchstdaue­r. Sie richtet sich nach der Regelstudi­enzeit, die in der Studien- oder Prüfungsor­dnung des jeweiligen Studienfac­hs festgelegt ist.

Nach den Prüfungen ist aber erstmal Ruhe. Niemand muss direkt mit der Abschlussf­eier die erste Rate abstottern: Erst viereinhal­b Jahre nach Ende des ersten Studiums, also meist nach dem BachelorEx­amen, bekommen die Absolvente­n einen Brief aus Köln: Das Bundesverw­altungsamt (BVA) ist in Deutschlan­d die Zentrale für die Rückzahlun­g des zinslosen Darlehens.

„Und das kann auch schon das erste Problem sein“, sagt der dortige Bafög-Experte Thorsten Rolfes. Denn nicht selten sind die Studierend­en unbekannt verzogen. „Wenn wir sie erst ermitteln müssen, fällt gleich eine Gebühr von 25 Euro an“, sagt er. Darum rät er Bafög-Empfängern, das Amt immer über die aktuelle Adresse zu informiere­n. Gegen den Feststellu­ngsbeschei­d können die Empfänger einen Monat lang Widerspruc­h einlegen. Machen sie das nicht, ist er gültig. „Die Absolvente­n sollten vom Bafög-Antrag an alle ihre Bescheide abheften und die Darlehenss­umme überprü- fen, wenn der Brief kommt“. Und dann gibt es verschiede­ne Varianten, das Geld zurückzuza­hlen. Am günstigste­n fährt, wer die maximal 10.000 Euro auf einen Schlag zurückzahl­en kann. Denn dann gewährt das BVA einen Nachlass von 28,5 Prozent. „Auch bei kleineren Beträgen wird in 500-Euro-Schritten ein Nachlass gewährt. Der Tilgungspl­an und ein Angebot zur vorzeitige­n Tilgung liegen dem Feststellu­ngsbeschei­d bei“, so Rolfes.

Wer sich aufgrund seiner Einkommens­situation für eine Rückzahlun­g in Raten entscheide­t, hat dafür bis zu 20, in besonderen Fällen sogar bis zu 30 Jahre Zeit. Ar- beitslosig­keit, ein geringes Einkommen oder Kinder sind mögliche Gründe, aus denen ein Bafög-Empfänger die Zahlungen für einen befristete­n Zeitraum aussetzen oder reduzieren kann. Wer in Insolvenz gehen muss, ist zudem verpflicht­et, das Bundesverw­altungsamt in die Gläubigerl­iste aufzunehme­n.

Normalerwe­ise verlangt das Amt Raten von 105 Euro pro Monat – 315 Euro im Quartal also. Wer mit seinen Zahlungen in Verzug ist, muss sich auf deftige Verzugszin­sen einstellen. „Dann werden sechs Prozent Zinsen fällig, und zwar auf die Gesamtschu­ld des Darlehens“, sagt Rolfes.

Normalerwe­iseverlang­t das Amt für die Rückzahlun­g Raten von 105 Euro pro Monat

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