Länder wollen Uni-Zulassung per Staatsvertrag
Kultusminister sehen „Handlungsbedarf“für das Auswahlverfahren zu einem Medizin-Studienplatz.
BERLIN (dpa) Die Bundesländer wollen die Zulassung zum Medizinstudium per Staatsvertrag ändern. Sie wollen damit auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Studienzulassung reagieren, wie die Deutsche Presse-Agentur aus Kreisen der Länder erfuhr. Ihre Kultusminister sehen „unmittelbaren Handlungsbedarf“, hieß es weiter. In der Kultusministerkonferenz solle die Änderung oder eine Neufassung eines Staatsvertrags verfolgt werden.
Karlsruhe hatte am 19. Dezember des vergangenen Jahres entschieden, dass das Verfahren zur Vergabe von Medizin-Studienplätzen teils verfassungswidrig ist und bis Ende 2019 neu geregelt werden muss. Unter dem Vorsitz von Hamburg tagte nach dpa-Informationen daraufhin eine Länder-Arbeitsgruppe „Staatsvertrag Hochschulzulassung“bisher einmal.
Bei einem Treffen der Amtschefs der Bildungsministerien der Länder in Berlin wolle die Arbeitsgruppe einen Bericht mit Vorschlägen zum weiteren Verfahren und Handlungsoptionen vorlegen, hieß es. Ent- scheidungen seien allerdings noch nicht geplant.
Zum vergangenen Wintersemester standen in Deutschland knapp 9200 Medizin-Studienplätzen fast 43.200 Bewerbern gegenüber. Ein Fünftel der Plätze wird an Bewerber mit einer Abinote von 1,0 bis 1,2 vergeben. Ein weiteres Fünftel wird nach einer Wartezeit vergeben – 14 bis 15 Semester. Die übrigen 60 Prozent der Plätze können die Hochschulen in einem eigenen Auswahlverfahren vergeben. Aber auch da- bei spielt die Abiturnote eine bedeutsame Rolle.
Die Richter hatten grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Zulassungsbeschränkung durch einen Numerus clausus bestätigt. Sie bemängelten aber unter anderem eine verpflichtende Festlegung auf sechs Wunschstudienorte bei der Verteilung nach Abiturnote. Zudem müssten künftig Universitäten bei der Auswahl nach eigenem Verfahren in einer standardisierten und dann auch für alle transparenten Weise vorgehen.
Die Kultusministerkonferenz wies bereits nach dem Urteil darauf hin, dass das Auswahlverfahren der Hochschulen um mindestens ein ergänzendes, nicht schulnotenbasiertes Auswahlkriterium ergänzt werden müsse und landesrechtliche Regelungen zu den Auswahlverfahren der Hochschulen überarbeitet werden müssten.
Offen ist, ob der Bund die Regelungen im Hochschulrahmengesetz ändern wird. Ihre geplanten eigenen Schritte sollten unabhängig von einer Entscheidung auf Bundesebene erfolgen, sagen die Länder.