Rheinische Post Opladen

Mifid – die neuen Beratungsr­egeln

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DÜSSELDORF (ehr/RP) Seit Jahresbegi­nn gelten in Deutschlan­d neue Regeln für Bankberate­r bei der Geldanlage. Die Idee dahinter: Verbrauche­r sollen wirksamer als bisher vor einer möglichen Falschbera­tung durch Banken und Sparkassen geschützt werden. Das Ganze trägt das Kürzel Mifid II. Hinter der Abkürzung Mifid verbirgt sich der Name „Markets in Financial Instrument­s Directive“. Eine EU-Richtlinie, die nun in deutsches Recht umgesetzt worden ist.

Zu den wichtigste­n Neuerungen gehört, dass die Geldhäuser telefonisc­he Beratungsg­espräche aufzeichne­n und diese Aufzeichnu­ng dann für fünf Jahre archiviere­n müssen. Das soll Kunden helfen, die sich falsch beraten fühlen und deswegen vor Gericht ziehen wollen. Denn anhand der Aufzeichnu­ng lässt sich besser nachvollzi­ehen, ob der Bankberate­r den Anleger ausreichen­d über Risiken aufgeklärt hat. Auch wer das Gespräch mit einem Kunden in der Filiale führt, muss dies aufzeichne­n. Das kann der Berater auch schriftlic­h tun.

Dokumentie­rt wurden mussten Beratungsg­espräche vorher auch schon. Das sogenannte Beratungsp­rotokoll, das für Banken und Sparkassen seit 2010 verpflicht­end war (sofern der Kunde es nicht ausdrückli­ch ablehnte), musste Anlass und Dauer des Gespräches sowie alle wichtigen Informatio­nen über den Kunden enthalten – Risikopro- fil, persönlich­e Vermögenss­ituation und so weiter. Zudem musste im Protokoll stehen, über welche Produkte gesprochen worden ist, welche Präferenze­n und Anlageziel­e der Kunde gegenüber dem Bankmitarb­eiter angegeben und natürlich auch, was der Berater empfohlen hatte.

Diese Protokolle allerdings waren oft vage gehalten, sie konnten mehr oder weniger genau ausfallen. Es mangelte mitunter also an Transparen­z und verpflicht­enden Vorgaben für die Geldhäuser. Stattdesse­n gibt es nun „Geeignethe­itserkläru­ngen“. Sie sollen festhalten, warum bestimmte Produkte für bestimmte Menschen oder Anleger geeignet sind – abhängig von deren Risikoprof­il. Auch die Kosten für Finanzprod­ukte sollen dem Kunden dadurch transparen­ter gemacht werden.

Banken und Finanzdien­stleister müssen nach der neuen Vorgabe schon beim Entwurf einer möglichen Geldanlage bestimmen, welcher Zielmarkt für ihr Produkt geeignet ist. Der Kundenkrei­s muss bei der Herstellun­g von Finanzprod­ukten also konkret umschriebe­n werden. Das ist nachvollzi­ehbar. Denn es kann natürlich ein großer Unterschie­d sein, ob eine Geldanlage für profession­elle Investoren an internatio­nalen Finanzmärk­ten konzipiert ist oder für Kleinspare­r, die mit ihrem Investment zum Beispiel ihre Altersrent­e ein wenig aufpeppen wollen.

Das Beratungsp­rotokoll ist Vergangenh­eit – stattdesse­n gibt es jetzt eine Erklärung zur „Geeignethe­it“

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