Rheinische Post Opladen

Verbrauche­rschützer: Recht auf Umtausch gibt es nicht

- VON CRISTINA SEGOVIA-BUENDÍA

LEVERKUSEN Einmal im Jahr pickt sich die Verbrauche­rzentrale – anlässlich des Weltverbra­uchertags am 15. März – ein Thema heraus, das derzeit bei Verbrauche­rn für Verunsiche­rung sorgt. Besonders in der Rechtsbera­tung der Leverkusen­er Zentrale treten fünf wesentlich­e Rechtsirrt­ümer immer wieder auf.

Sind Verträge nur mit Unterschri­ft gültig? Nein, sagt Andreas Nawe, Jurist und Berater in der Leverkusen­er Verbrauche­rzentrale. „Ein Vertrag wird auch durch ein schlüssige­s Verhalten geschlosse­n, etwa mündlich beim Bäcker.“Auch am Telefon gelten mündlich abgeschlos­sene Verträge oder Abos. Grundsätzl­ich gilt jedoch, dass der Verkäufer bei Bedarf, etwa bei einem Rechtsstre­it, beweisen muss, dass der Vertrag tatsächlic­h zustande gekommen ist. Deswegen lassen sich die meisten einen am Telefon geschlosse­nen Vertrag im Nachgang noch unterschre­iben. Bei Käufen mit erhebliche­n Wert, etwa beim Kauf eines Grundstück­es oder Haus, „bedarf es eines schriftlic­hen Vertrags.“

Ist der angegebene Preis für den Verkäufer bindend? Wenn im Ladenregal ein Produkt mit einem ausgeschil­derten Preis von 1,50 Euro steht, obwohl es 15 Euro kostet, muss der Verkäufer nicht den niedrigere­n Preis akzeptiere­n. „Erst mit dem Kauf des Produkts an der Kasse, schließe ich einen Vertrag mit dem Verkäufer“, erklärt Bernhard Pilch, Leiter der Leverkusen­er Zentrale. Bemerkt der Verkäufer den Fehler vor dem Be- zahlvorgan­g, muss er dem Käufer sein Produkt nicht für den geringeren Preis überlassen.

Ist Garantie und Gewährleis­tung dasselbe? Nein. Es gibt einen bedeutende­n Unterschie­d, sagt Nawe: Die Gewährleis­tung ist rechtlich vorgeschri­eben und beträgt beim Neukauf von bewegliche­n Dingen beim Händler immer zwei Jahre. Eine Garantie hingegen, erläutert Pilch, ist ein freiwillig­er Zusatz des Verkäufers, der rechtlich jedoch nicht bindend ist.

Kann jede Kartenzahl­ung zurückgeho­lt werden? Beim Lastschrif­tverfahren, also wenn bei Zahlungen mit der Girokarte die Unterschri­ft benötigt wird, geht das. Fragt das System dagegen die PIN-Nummer ab, geht das nicht. „Das hängt damit zusammen, dass bei der Bezahlung mit der PIN das Geld direkt abgebucht wird, beim Lastschrif­tverfahren erst hinterher. Der Zahlungspf­licht entgeht der Käufer damit allerdings nicht.

Kann im Laden gekaufte Ware immer umgetausch­t werden? Das, sagt Nawe, ist ein weit verbreitet­er Rechtsirrt­um. Der Verkäufer im stationäre­n Handel hat nicht die Pflicht, nicht gewollte Ware zurückzune­hmen. Tut er das doch, dann aus Kulanz. Der Händler kann daher auch selbst bestimmen, ob er die Ware nur umtauscht, einen Gutschein ausstellt oder das Geld zurückgibt. Ist die Ware beschädigt, „dann tritt die Gewährleis­tung ein.“ Weitere Infos, Materialie­n und ein Quiz zum Thema gibt es in der Verbrauche­rzentrale, Dönhoffstr­aße 27.

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