Weiterbildung steht hoch im Kurs
Die Steuerberaterkammer gibt Hinweise für Firmen und Arbeitnehmer. Kosten können teilweise abgesetzt werden.
DÜSSELDORF Weiterbildungen stehen bei Arbeitnehmern hoch im Kurs und werden für die berufliche Karriere immer wichtiger. So gibt es Sprachkurse, Kurse zur Erlangung von IT-Kenntnissen oder Kurse zur Weiterentwicklung spezieller beruflicher Fähigkeiten. Dient diese Weiterbildung der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, beteiligt sich der Fiskus an den Kosten. „Denn dann handelt es sich steuerlich um sogenannte Werbungskosten, die die Einkommensteuerlast mindern“, teilt die Steuerberaterkammer in Düsseldorf mit.
Dafür müssten aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Sprachkurse und andere Fortbildungen könnten nur bei einer beruflichen Veranlassung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Fehle die Berufsbezogenheit, so handele es sich um nicht abziehbare Aufwendungen der Allgemeinbildung. Der Arbeitnehmer müsse die Berufsbezogenheit nachweisen. Am einfachsten sei es, wenn der Arbeitgeber beispielsweise bescheinige, dass die Weiterbildung für den Beruf notwendig ist, etwa weil der Arbeitnehmer ins Ausland versetzt werde und einen Sprachkurs absolvieren soll.
Typische Weiterbildungskosten seien Kursgebühren, die notwendigen Fahrkosten, Übernachtungskosten und Ausgaben für Fachbücher. Kompliziert werde es insbesondere, wenn der (Sprach-)Kurs im Ausland stattfinde und eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden könne. Hier entstehen zusätzliche Aufwendungen, etwa für die Anreise und Übernachtung. Dabei wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft, ob nicht bei der Ortswahl private Gründe vorliegen und die Kosten aufgeteilt werden müssen, so die Steuerberaterkammer. Bei dieser Abwägung sind folgende Umstände einzube- ziehen: Veranstaltungsort, Jahreszeit und Gestaltung der unterrichtsfreien Tage. Der Steuerpflichtige müsse zudem seine Teilnahme am Unterricht nachweisen. Beim Kursort gelte der Grundsatz: je exotischer, desto privater, wenn zum Beispiel ein Spanischkurs in Südamerika absolviert wird, erläutert die Kammer.
Liege eine private Mitveranlassung eines (Sprach-)Kurses vor, würden Kosten, die sich nicht direkt zuordnen ließen, aufgeteilt, heißt es weiter. Hier komme es aber häufig zum Streit mit der Finanzverwal- tung, wie die Rechtssprechung zeige, heißt es.
Finde die Weiterbildung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt, weil sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhe, könne der Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung ohne steuerliche Folgen übernehmen. Dies gelte auch, wenn der Arbeit- nehmer die Fortbildungsveranstaltung in seiner Freizeit besucht, bei- spielsweise samstags.
Ein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt in der Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber dann nicht vor, so der Steuerzahlerbund. Auch sprachliche Fortbildungen dienten dem betrieblichen Interesse des Arbeitge- Steuerberaterkammer bers, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.
So könnten sich Aufwendungen für die Weiterbildung sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber auszahlen. Auf jeden Fall sollte vor dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme Rat durch einen Steuerberater eingeholt werden. Steuerexperten sind zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Düsseldorf unter www.stbk-duesseldorf.de.
„Werbungskosten mindern die Einkommensteuerlast.“ Düsseldorf