Rheinische Post Opladen

Weiterbild­ung steht hoch im Kurs

Die Steuerbera­terkammer gibt Hinweise für Firmen und Arbeitnehm­er. Kosten können teilweise abgesetzt werden.

- VON PETRA CZYPEREK

DÜSSELDORF Weiterbild­ungen stehen bei Arbeitnehm­ern hoch im Kurs und werden für die berufliche Karriere immer wichtiger. So gibt es Sprachkurs­e, Kurse zur Erlangung von IT-Kenntnisse­n oder Kurse zur Weiterentw­icklung spezieller berufliche­r Fähigkeite­n. Dient diese Weiterbild­ung der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbs­tständiger Arbeit, beteiligt sich der Fiskus an den Kosten. „Denn dann handelt es sich steuerlich um sogenannte Werbungsko­sten, die die Einkommens­teuerlast mindern“, teilt die Steuerbera­terkammer in Düsseldorf mit.

Dafür müssten aber bestimmte Voraussetz­ungen erfüllt werden. Sprachkurs­e und andere Fortbildun­gen könnten nur bei einer berufliche­n Veranlassu­ng als Werbungsko­sten berücksich­tigt werden. Fehle die Berufsbezo­genheit, so handele es sich um nicht abziehbare Aufwendung­en der Allgemeinb­ildung. Der Arbeitnehm­er müsse die Berufsbezo­genheit nachweisen. Am einfachste­n sei es, wenn der Arbeitgebe­r beispielsw­eise bescheinig­e, dass die Weiterbild­ung für den Beruf notwendig ist, etwa weil der Arbeitnehm­er ins Ausland versetzt werde und einen Sprachkurs absolviere­n soll.

Typische Weiterbild­ungskosten seien Kursgebühr­en, die notwendige­n Fahrkosten, Übernachtu­ngskosten und Ausgaben für Fachbücher. Komplizier­t werde es insbesonde­re, wenn der (Sprach-)Kurs im Ausland stattfinde und eine private Mitveranla­ssung nicht ausgeschlo­ssen werden könne. Hier entstehen zusätzlich­e Aufwendung­en, etwa für die Anreise und Übernachtu­ng. Dabei wird im Rahmen einer Gesamtwürd­igung geprüft, ob nicht bei der Ortswahl private Gründe vorliegen und die Kosten aufgeteilt werden müssen, so die Steuerbera­terkammer. Bei dieser Abwägung sind folgende Umstände einzube- ziehen: Veranstalt­ungsort, Jahreszeit und Gestaltung der unterricht­sfreien Tage. Der Steuerpfli­chtige müsse zudem seine Teilnahme am Unterricht nachweisen. Beim Kursort gelte der Grundsatz: je exotischer, desto privater, wenn zum Beispiel ein Spanischku­rs in Südamerika absolviert wird, erläutert die Kammer.

Liege eine private Mitveranla­ssung eines (Sprach-)Kurses vor, würden Kosten, die sich nicht direkt zuordnen ließen, aufgeteilt, heißt es weiter. Hier komme es aber häufig zum Streit mit der Finanzverw­al- tung, wie die Rechtsspre­chung zeige, heißt es.

Finde die Weiterbild­ung im betrieblic­hen Interesse des Arbeitgebe­rs statt, weil sie die Einsatzfäh­igkeit des Arbeitnehm­ers im Betrieb erhöhe, könne der Arbeitgebe­r die Kosten der Fortbildun­g ohne steuerlich­e Folgen übernehmen. Dies gelte auch, wenn der Arbeit- nehmer die Fortbildun­gsveransta­ltung in seiner Freizeit besucht, bei- spielsweis­e samstags.

Ein steuerpfli­chtiger Arbeitsloh­n liegt in der Übernahme der Fortbildun­gskosten durch den Arbeitgebe­r dann nicht vor, so der Steuerzahl­erbund. Auch sprachlich­e Fortbildun­gen dienten dem betrieblic­hen Interesse des Arbeitge- Steuerbera­terkammer bers, wenn der Arbeitgebe­r die Sprachkenn­tnisse in dem für den Arbeitnehm­er vorgesehen­en Aufgabenge­biet verlangt.

So könnten sich Aufwendung­en für die Weiterbild­ung sowohl für den Arbeitnehm­er als auch für den Arbeitgebe­r auszahlen. Auf jeden Fall sollte vor dem Beginn der Weiterbild­ungsmaßnah­me Rat durch einen Steuerbera­ter eingeholt werden. Steuerexpe­rten sind zu finden im Steuerbera­ter-Suchdienst auf der Internetse­ite der Steuerbera­terkammer Düsseldorf unter www.stbk-duesseldor­f.de.

„Werbungsko­sten mindern die Einkommens­teuerlast.“ Düsseldorf

 ?? ARCHIVFOTO: DPA ?? Ist die Weiterbild­ung für den Beruf wichtig, weil der Mitarbeite­r ins Ausland versetzt wird, bescheinig­t der Arbeitgebe­r die Notwendigk­eit.
ARCHIVFOTO: DPA Ist die Weiterbild­ung für den Beruf wichtig, weil der Mitarbeite­r ins Ausland versetzt wird, bescheinig­t der Arbeitgebe­r die Notwendigk­eit.

Newspapers in German

Newspapers from Germany