Verdeckte Schockfotos erlaubt
Dürfen Supermärkte bei Zigaretten die Schockbilder verstecken? Ein Gericht sagt: ja.
MÜNCHEN (dpa) Das Münchner Landgericht hat ein Urteil mit Signalwirkung für Tabakindustrie und Einzelhandel gesprochen: Supermärkte dürfen die ekelerregenden Schockbilder auf Zigarettenschachteln im Verkaufsautomaten verdecken. Die Produktpräsentation in den Automaten sei nicht Teil der Verkaufsverpackung, entschieden die Richter. Verboten wäre es demnach nur, wenn die Bilder von Krebsgeschwüren und verfaulten Zähnen abgeklebt würden. Die Tabakerzeugnisverordnung, die die Schockbilder vorschreibt, gilt nach Einschätzung der Richter nicht für die Verkaufsautomaten.
Geklagt hatte der bayerische Anti-Tabak-Verein Pro Rauchfrei. Dessen Vorsitzender Siegfried Ermer will nicht aufgeben und den Streit notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof ausfechten. In dem Verfahren ging es zwar nur um zwei einzelne Münchner Edeka-Läden, doch der Verein sieht das als Musterprozess. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Gawinski und die Kammer ließen die Berufung zu.
Die Darstellung auf den Tabakautomaten ist nach Einschätzung Ermers eine Außenverpackung. „Es ist ein Unding, dass in Deutschland Tabakprodukte in Lebensmittelgeschäften verkauft werden dürfen.“
Die EU-Tabakrichtlinie schreibt vor, dass auf Zigarettenpackungen abschreckende Fotos gezeigt werden müssen. In Supermärkten werden diese in der Regel durch Info-Karten verdeckt. Die Richter sehen das Verdecken auch nicht als Irreführung der Kundschaft. Denn vor dem Bezahlen bekommen die Kunden die Bilder zu Gesicht, wenn sie die Schachtel aus dem Automaten ziehen.