Rheinische Post Opladen

Wenn der Nachbar baut

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Die Errichtung eines Neubaus bedarf in aller Regel einer Baugenehmi­gung. Dieses sogenannte Verbot mit Erlaubnisv­orbehalt folgt aus der besonderen Sozialbind­ung des Grundeigen­tums. Denn wer sein Eigentum nutzen möchte, muss vorher durch eine Behörde prüfen lassen, ob das Baurecht eingehalte­n ist und Dritte, also die Nachbarn, durch den Bau nicht übermäßig beeinträch­tigt werden. Hier zeigt sich oft: Je intensiver die Baumaßnahm­e, desto größer die Ablehnung des Nachbarn. Er sieht in der heranrücke­nden Bebauung Risiken und bleibende Einschränk­ungen, wie Lärm, höheres Verkehrsau­fkommen, Wertminder­ung der eigenen Immobilie oder gar erhöhte Brandgefah­r.

Derart kollidiere­nde Privatinte­ressen werden durch das Rücksichtn­ahmegebot sowie diverse nachbarsch­ützende Regelungen der Bauordnung ausgeglich­en. Diese Vorgaben muss eine Baugenehmi­gung auch zwingend einhalten, andernfall­s sie der Nachbarn erfolgreic­h angreifen kann. Laut Entscheidu­ng des Oberverwal­tungsgeric­hts Münster (Beschluss vom 18.04.2018; Az.: 7 A 331/18) besteht indes kein Grund für die Annahme eines Verstoßes wegen der von dem Neubau ausgehende­n Gefahr eines Brandübers­chlags, wenn die bauordnung­srechtlich gebotenen Abstandsfl­ächen auf Grundlage der Baugenehmi­gung eingehalte­n sind. Mit Einhaltung dieser Abstände ist grundsätzl­ich auch der zum Schutz der Nachbarsch­aft durch Verhinderu­ng der Brandausbr­eitung erforderli­che Mindestabs­tand gewahrt. Weitergehe­nden Drittschut­z kann der Nachbar nicht verlangen. Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

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