Wenn der Nachbar baut
Die Errichtung eines Neubaus bedarf in aller Regel einer Baugenehmigung. Dieses sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt folgt aus der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums. Denn wer sein Eigentum nutzen möchte, muss vorher durch eine Behörde prüfen lassen, ob das Baurecht eingehalten ist und Dritte, also die Nachbarn, durch den Bau nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Hier zeigt sich oft: Je intensiver die Baumaßnahme, desto größer die Ablehnung des Nachbarn. Er sieht in der heranrückenden Bebauung Risiken und bleibende Einschränkungen, wie Lärm, höheres Verkehrsaufkommen, Wertminderung der eigenen Immobilie oder gar erhöhte Brandgefahr.
Derart kollidierende Privatinteressen werden durch das Rücksichtnahmegebot sowie diverse nachbarschützende Regelungen der Bauordnung ausgeglichen. Diese Vorgaben muss eine Baugenehmigung auch zwingend einhalten, andernfalls sie der Nachbarn erfolgreich angreifen kann. Laut Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 18.04.2018; Az.: 7 A 331/18) besteht indes kein Grund für die Annahme eines Verstoßes wegen der von dem Neubau ausgehenden Gefahr eines Brandüberschlags, wenn die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen auf Grundlage der Baugenehmigung eingehalten sind. Mit Einhaltung dieser Abstände ist grundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft durch Verhinderung der Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand gewahrt. Weitergehenden Drittschutz kann der Nachbar nicht verlangen. Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.