So kommt der Ruhestand früher
Von mehr Freizeit träumen viele Menschen. Doch wenn Arbeitnehmer vorzeitig in Rente gehen möchten, sollten sie die finanziellen Konsequenzen genau durchrechnen.
(dpa) Auf die Versicherungsjahre kommt es an: Schon nur ein Jahr länger oder kürzer zu arbeiten, kann sich auf die Rentenhöhe stark auswirken. Denn Beschäftigte, die eine Versicherungszeit von 45 Jahren und mehr vorweisen können, gelten bei der Rentenversicherung als „besonders langjährig Versicherte“. Sie können mit minimalen Kürzungen früher mit dem Arbeiten aufhören, erläutert die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift „Finanztest“. Weiterarbeiten lohnt sich nach Einschätzung der Experten finanziell für sie in der Regel nicht.
Wer nicht auf 45 Jahre kommt, und früher in Rente geht, muss mit Kürzungen rechnen
Anders sieht es aus für „langjährig Versicherte“, die mindestens 35, aber eben keine 45 Beitragsjahre bei der Rentenversicherung vorweisen können. Oft müssen sie mit deutlichen Kürzungen der Rente rechnen, wenn sie früher aufhören zu arbeiten. Grob kann man nach Angaben der Stiftung Warentest rechnen, dass jeder vorgezogene Monat 0,3 Prozent weniger Rente bedeutet.
Eine Musterrechnung der „Finanztest“zeigt den Unterschied: Ein Arbeitnehmer des Jahrgangs 1958, für den seit seinem 19. Geburtstag Rentenbeiträge entrichtet wurden, erhält eine monatliche Rente von 1802 Euro, wenn er mit 64 Jahren als „besonders langjährig Versicherter“zu arbeiten aufhören würde. Seine reguläre Rente mit 66 Jahren würde dagegen bei 1882 Euro liegen – der Abschlag würde also (bü) Abfindung und Steuer Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter (gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) und zahlt er ihm eine Abfindung, so kann der Betrag nach der steuersparenden „Fünftelregelung“abgewickelt werden. Damit verteilt sich die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn die Initiative für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausgegangen ist und der Arbeitgeber dennoch eine Abfindung zahlt. Dazu der Bundesfinanzhof: Auch in solchen Fällen kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „vom Arbeitgeber veranlasst“sein – sonst würde er wohl kaum zur Zahlung einer Abfindung bereit sein. (Die Trennung vom Mitarbeiter muss nämlich grundsätzlich „vom Arbeitgeber“ausgehen, um die Steuervergünstigung für die Abfindung zu erlangen.) (BFH, IX R 16/17) Altersteilzeit und Betriebsrat Ob in einem Unternehmen Altersteilzeit eingeführt werden soll, ist allein Angelegenheit des Arbeitgebers; der Betriebsrat hat grundsätzlich kein „erzwingbares Mitbestimmungsrecht“. Entschließt sich der Ar- 80 Euro betragen. Will der Mann hingegen schon mit 63 Jahren in Rente gehen, würde er nur 1571 Euro im Monat bekommen, weil er dann nur 44 Beitragsjahre vorweisen könnte. Der Unterschied zwischen der Rente mit 63 und der mit 64 Jahren beträgt in diesem Fall also rund 230 Euro pro Monat – ein erheblicher Betrag. Im Vergleich zur regulären Rente des Mannes im Alter von 66 Jahren wären es sogar rund 310 Euro. Die Kürzung gilt lebenslang beitgeber allerdings, Altersteilzeit einzuführen, und stellt er hierfür finanzielle Mittel zur Verfügung, so unterliegt deren Verteilung als betrieblicher Entlohnungsgrundsatz dem Mitbestimmungsrecht. (BAG, 1 ABR 39/12) Sonderurlaub und das Folgejahr Wird zwischen einem Arbeitgeber und einem Mitarbeiter unbezahlter Sonderurlaub vereinbart, so muss der – ist das Jahresende erreicht und soll er im neuen Jahr noch fortgeführt werden – nicht auf das kommende Kalenderjahr übertragen werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah im Gesetz mit Blick auf regulären Urlaub dazu keine Parallele, da dieser auf das nächste Jahr übertragen werden kann. Beim Sonderurlaub gilt die Besonderheit, dass auch während seiner Dauer reguläre Urlaubsansprüche entstehen. Da jedoch an Silvester der Sonderurlaub für das betreffende Kalenderjahr erlischt, verfällt praktisch außerdem der durch ihn zuvor begründete Anspruch auf regulären Urlaub. Der Arbeitgeber kann allerdings verpflichtet sein, den Mitarbeiter auf diese Folgen noch vor dem Jahresende aufmerksam zu machen. (LAG Berlin-Brandenburg, 9 Sa 1504/17) und nicht etwa nur bis zum regulären Rentenbeginn.
Bei der Beispielrechnung war jeweils vorausgesetzt, dass das Gehalt des Arbeitnehmers aktuell 3945 Euro pro Monat beträgt, er durchgehend in die Rentenkasse in den westdeutschen Bundesländern eingezahlt hat und sein Verdienst immer um 25 Prozent über dem Durchschnitt lag.
Aber was genau zählt zu den Versicherungszeiten? Auf jeden Fall sind es die Pflichtbeiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sowie selbstständiger Tätigkeit, aber auch Zeiten zum Beispiel mit einem Bezug von Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld. Ebenso gilt dies für eine betriebliche Ausbildung, Kindererziehungszeiten, Pflege von Angehörigen, berufliche Weiterbildungen sowie Wehr- und Zivildienst. Wenn Interessierten Beitragszeiten fehlen, können sie diese durch freiwillige Beiträge auffüllen. Jedoch ist das nur möglich, wenn sie bereits 18 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können. Eine Ausnahme gilt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos waren.
Interessierte sollten sich ab dem 50. Geburtstag um das Thema kümmern, dann bleibt genügend Zeit den Renteneintritt zu planen, rät die Stiftung. Dabei müssen sie beachten, dass das Renteneintrittsalter in Zukunft weiter steigt.
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