Rheinische Post Opladen

Schulden nicht verschweig­en

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Wer den Vermieter anlügt, setzt den Mietvertra­g aufs Spiel.

(tmn) Müssen Wohnungsbe­werber einen Fragebogen ausfüllen, sollten sie darin keine falschen Angaben über ihre finanziell­e Situation machen. Haben sie etwa bei der Frage nach überfällig­en Verpflicht­ungen Schulden verschwieg­en, kann der Vermieter den unterschri­ebenen Mietvertra­g anfechten. Das geht aus einem Urteil des Landgerich­ts Berlin hervor (Az.: 63 S 163/17). Im konkreten Fall hatten die Mieter

auf die Frage nach offenen finanziell­en Verpflicht­ungen im Bogen mit Nein geantworte­t. Doch bereits einige Zeit vor der Mietvertra­gsunterzei­chnung hatten sie eine eidesstatt­liche Versicheru­ng zur Vermögenss­ituation abgegeben. Das fand der Vermieter Jahre später durch Detektive heraus.

Die Mieter wollten zu dem Zeitpunkt die Miete wegen Schimmel und Feuchtigke­it mindern und verlangten außerdem,

dass dieser Schaden behoben wird. Der Vermieter focht den Mietvertra­g an. Seine Begründung: Er sei von den Mietern arglistig über deren Vermögensv­erhältniss­e getäuscht worden. Er verlangte die Räumung.

Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Der Vertrag sei durch die wegen arglistige­r Täuschung erklärte Anfechtung erloschen. Anspruch auf Mietminder­ung gebe es nicht.

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