Schulden nicht verschweigen
Wer den Vermieter anlügt, setzt den Mietvertrag aufs Spiel.
(tmn) Müssen Wohnungsbewerber einen Fragebogen ausfüllen, sollten sie darin keine falschen Angaben über ihre finanzielle Situation machen. Haben sie etwa bei der Frage nach überfälligen Verpflichtungen Schulden verschwiegen, kann der Vermieter den unterschriebenen Mietvertrag anfechten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 63 S 163/17). Im konkreten Fall hatten die Mieter
auf die Frage nach offenen finanziellen Verpflichtungen im Bogen mit Nein geantwortet. Doch bereits einige Zeit vor der Mietvertragsunterzeichnung hatten sie eine eidesstattliche Versicherung zur Vermögenssituation abgegeben. Das fand der Vermieter Jahre später durch Detektive heraus.
Die Mieter wollten zu dem Zeitpunkt die Miete wegen Schimmel und Feuchtigkeit mindern und verlangten außerdem,
dass dieser Schaden behoben wird. Der Vermieter focht den Mietvertrag an. Seine Begründung: Er sei von den Mietern arglistig über deren Vermögensverhältnisse getäuscht worden. Er verlangte die Räumung.
Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Der Vertrag sei durch die wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung erloschen. Anspruch auf Mietminderung gebe es nicht.