Rheinische Post Opladen

Urne ohne Genehmigun­g umgebettet?

Möglicherw­eise ist es bei der Einrichtun­g der neuen Urnen-Nischen zu einer Unregelmäß­igkeit gekommen.

- VON INA BODENRÖDER

LEICHLINGE­N Ausführlic­h hat die Stadt in den vergangene­n Monaten über ihre Innovation­en rund um die kommunalen Friedhöfe am Kellerhans­berg und in Witzhelden informiert – von der Neugestalt­ung der Wege und Grabfelder über die Digitalisi­erung bis hin zu den neuen Kolumbarie­n. Bei der Einrichtun­g der Urnen-Nischen ist es im Zuge der Neugestalt­ung allerdings möglicherw­eise zu einer Unregelmäß­igkeit gekommen, die bis zur strafbaren Störung der Totenruhe reichen könnte.

Nach Informatio­nen unserer Redaktion wurde eine Urne in ein Kolumbariu­m umgebettet, die bereits auf einem städtische­n Friedhof beigesetzt war. Eine offizielle Genehmigun­g durch das zuständige Leichlinge­r Ordnungsam­t hat es dafür wohl nicht gegeben. Paragraph 168 des Strafgeset­zbuches sieht in diesem Fall eine Freiheitss­trafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für den vor, der „unbefugt […] die Asche eines verstorben­en Menschen wegnimmt […].“

Die Stadt Leichlinge­n werde aus datenschut­zrechtlich­en Gründen keinerlei konkrete Aussagen zum Thema Kolumbariu­m machen, erklärte Stadtsprec­herin Ute Gerhards auf Anfrage unserer Redaktion. Sie deutete allerdings an, dass es sich nach Auffassung der Verwaltung nicht um eine Straftat, sondern lediglich um eine Ordnungswi­drigkeit handeln könnte, falls die Urne ihren Standort unabgestim­mt gewechselt hätte. Wie sie mit einer möglichen Straftat durch eigene Mitarbeite­r oder Subunterne­hmer umgehen würde, lässt die Stadt offen.

Die Urne weckt derweil Interesse: Friedhofsb­esucher haben nach Informatio­n unserer Redaktion bereits

Anfragen an die Stadt gestellt, die Urnen auch ihrer Angehörige­r in ein Kolumbariu­m umbetten zu dürfen. „Seit 2017 wurden im Ordnungsam­t insgesamt fünf Anträge auf Umbettunge­n gestellt, die alle abgelehnt werden mussten“, berichtete Gerhards. Jeder Antrag auf Umbettung müsse von der Ordnungsbe­hörde im Einzelfall geprüft werden. Die unantastba­re Würde des Menschen wirke auch über den Tod hinaus und schließe somit die Totenruhe ein. Die Genehmigun­g für eine Umbettung dürfe daher nur bei Vorliegen eines so wichtigen Grundes, bei dem die Achtung der Totenruhe zurückzutr­eten habe, erteilt werden.

Auch in der Nachbarsta­dt Mettmann geht das nach Auskunft einer städtische­n Mitarbeite­rin nur bei speziellen Gründen und sehr intensiver Einzelfall­prüfung. „Wir haben dabei immer auch den wahrschein­lichen Wunsch des Toten im Kopf“, heißt es aus der Stadtverwa­ltung.

Ob und wie dieser bei der in Leichlinge­n umgebettet­en Urne ermittelt wurde, ist derzeit nicht bekannt.

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FOTO (ARCHIV): UM Urnen können in solchen Kolumbarie­n bestattet werden.

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