Landgericht entscheidet: Verurteilter Hans R. darf nicht erben
LEICHLINGEN/KÖLN (RP) Viele Leichlinger erinnern sich noch gut an diesen Fall: Der damals 74-jährige Hans R. soll im Herbst 2013 seine zum Todeszeitpunkt 58-jährige Frau mit einem Feuerlöscher erschlagen haben. Zu elf Jahren Haft wegen Totschlags wurde Hans R. im Jahr 2014 vom Landgericht Köln verurteilt.
Denn nach den Feststellungen des Landgerichts habe er seine Frau nach dem gemeinsamen Frühstück im Oktober 2013 zunächst mit einer Dose Bauschaum angegriffen. Diese sei daraufhin die letzten Stufen der Kellertreppe hinuntergestürzt. Auf den Kopf der am Boden liegenden Frau habe Hans R. sodann mindestens fünf Mal mit einem fast drei Kilogramm schweren Feuerlöscher eingeschlagen, wodurch die Frau verstarb.
Das Urteil wurde durch den Bundesgerichtshof im Januar 2018 bestätigt. Hans R. bestreitet die Tat allerdings weiterhin.
Nun allerdings kam der Fall erneut auf den Tisch. Denn das Landgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob der Verurteilte dennoch Anteil am Nachlass der Getöteten haben kann. Diese hinterließ einen Nachlass von immerhin rund 750.000 Euro und einen Erbvertrag, in dem Hans R. als Vorerbe eingesetzt war.
Erst bei dessen Ableben wären der Enkel von Hans R. und die Schwester der Getöteten zu gleichen Teilen (Nach-)Erben des dann verbliebenen Nachlasses geworden. Als Ersatz für die Schwester sollten zwei gemeinnützige Vereine deren Hälfte vom restlichen Nachlass bekommen. Drei Monate nach der Verurteilung von Hans R. verzichtete die Schwester der Getöteten auf ihr Erbe und schlug dieses aus. Die zwei an ihre Stelle tretenden gemeinnützigen Vereine, der eine setzt sich international für Kinder ein, der andere engagiert sich deutschlandweit für Menschen mit einer Autoimmunerkrankung, verfolgten nun vor dem Landgericht Köln das Ansinnen, Hans R. für erbunwürdig erklären zu lassen, was zu einem sofortigen Aufleben ihrer Erbenstellung führen würde.
Das Landgericht Köln hat nun den beiden Vereinen Recht gegeben. Hans R. sei gemäß Paragraf 2339 BGB erbunwürdig. Hiernach ist derjenige vom Erbe ausgeschlossen, der den Erblasser vorsätzlich getötet hat. Auch wenn Hans R. die Tat weiterhin bestreitet, stehe dem die rechtskräftige Verurteilung durch die Strafgerichte entgegen, die auch in die zivilrechtliche Beweiswürdigung einfließe.
Die Richterin im Zivilverfahren war nach Auswertung des strafgerichtlichen Urteils ebenfalls davon überzeugt, dass Hans R. sich des Totschlags zu Lasten der Erblasserin schuldig gemacht hat. Infolgedessen ist er im Rahmen der Erbfolge nicht mehr zu berücksichtigen.