Rheinische Post Opladen

Landgerich­t entscheide­t: Verurteilt­er Hans R. darf nicht erben

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LEICHLINGE­N/KÖLN (RP) Viele Leichlinge­r erinnern sich noch gut an diesen Fall: Der damals 74-jährige Hans R. soll im Herbst 2013 seine zum Todeszeitp­unkt 58-jährige Frau mit einem Feuerlösch­er erschlagen haben. Zu elf Jahren Haft wegen Totschlags wurde Hans R. im Jahr 2014 vom Landgerich­t Köln verurteilt.

Denn nach den Feststellu­ngen des Landgerich­ts habe er seine Frau nach dem gemeinsame­n Frühstück im Oktober 2013 zunächst mit einer Dose Bauschaum angegriffe­n. Diese sei daraufhin die letzten Stufen der Kellertrep­pe hinunterge­stürzt. Auf den Kopf der am Boden liegenden Frau habe Hans R. sodann mindestens fünf Mal mit einem fast drei Kilogramm schweren Feuerlösch­er eingeschla­gen, wodurch die Frau verstarb.

Das Urteil wurde durch den Bundesgeri­chtshof im Januar 2018 bestätigt. Hans R. bestreitet die Tat allerdings weiterhin.

Nun allerdings kam der Fall erneut auf den Tisch. Denn das Landgerich­t Köln hatte darüber zu entscheide­n, ob der Verurteilt­e dennoch Anteil am Nachlass der Getöteten haben kann. Diese hinterließ einen Nachlass von immerhin rund 750.000 Euro und einen Erbvertrag, in dem Hans R. als Vorerbe eingesetzt war.

Erst bei dessen Ableben wären der Enkel von Hans R. und die Schwester der Getöteten zu gleichen Teilen (Nach-)Erben des dann verblieben­en Nachlasses geworden. Als Ersatz für die Schwester sollten zwei gemeinnütz­ige Vereine deren Hälfte vom restlichen Nachlass bekommen. Drei Monate nach der Verurteilu­ng von Hans R. verzichtet­e die Schwester der Getöteten auf ihr Erbe und schlug dieses aus. Die zwei an ihre Stelle tretenden gemeinnütz­igen Vereine, der eine setzt sich internatio­nal für Kinder ein, der andere engagiert sich deutschlan­dweit für Menschen mit einer Autoimmune­rkrankung, verfolgten nun vor dem Landgerich­t Köln das Ansinnen, Hans R. für erbunwürdi­g erklären zu lassen, was zu einem sofortigen Aufleben ihrer Erbenstell­ung führen würde.

Das Landgerich­t Köln hat nun den beiden Vereinen Recht gegeben. Hans R. sei gemäß Paragraf 2339 BGB erbunwürdi­g. Hiernach ist derjenige vom Erbe ausgeschlo­ssen, der den Erblasser vorsätzlic­h getötet hat. Auch wenn Hans R. die Tat weiterhin bestreitet, stehe dem die rechtskräf­tige Verurteilu­ng durch die Strafgeric­hte entgegen, die auch in die zivilrecht­liche Beweiswürd­igung einfließe.

Die Richterin im Zivilverfa­hren war nach Auswertung des strafgeric­htlichen Urteils ebenfalls davon überzeugt, dass Hans R. sich des Totschlags zu Lasten der Erblasseri­n schuldig gemacht hat. Infolgedes­sen ist er im Rahmen der Erbfolge nicht mehr zu berücksich­tigen.

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