Mieter können sofort kündigen
Erhöht der Stromanbieter seine Preise, kann der Verbraucher den Vertrag fristlos beenden. Das Sonderkündigungsrecht kann nicht verwehrt werden.
(tmn) Preiserhöhungen des Stromanbieters müssen Verbraucher nicht hinnehmen. Sie können den Vertrag dann, bis die höheren Preise wirksam werden, fristlos kündigen.
Der Grund für die Preiserhöhung spielt dabei keine Rolle, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe erklärt (Az.: VIII ZR 163/16). Wenn sie in den Vertragsklauseln das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preiserhöhungen aufgrund von staatlichen Faktoren – also etwa der EEG-Umlage oder Steuern – ausschließen, sei das unzulässig. Am Montag gaben die großen Stromnetzbetreiber bekannt, dass die sogenannte EEG-Umlage zur Förderung von Ökostrom im kommenden Jahr leicht sinken wird. Dennoch könnten die Strompreise aus Expertensicht etwa wegen erwarteter höherer Netzentgelte leicht steigen. Doch das seien ebenfalls keine Gründe, warum die Netzbetreiber das Recht auf Sonderkündigung ausschließen könnten, stellt Michelle Jahn von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klar. „Stromanbieter sind schließlich nicht verpflichtet, die Erhöhungen weiterzugeben.“Die Kündigung sollte man per Einschreiben schicken und darin die Preiserhöhung als Kündigungsgrund angeben. So wird deutlich, dass man von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Tipps unter www.schlichtungsstelle-energie.de.