Rheinische Post Opladen

Zusätzlich­e Bewährungs­strafe für 37-Jährige in Haft

- VON SIEGFRIED GRASS

LEVERKUSEN Das bisherige Leben der 37-jährigen Leverkusen­erin, die sich vor dem Opladener Amtsgerich­t wegen Leistungse­rschleichu­ng und vierfachen Diebstahls verantwort­en musste, lief nur in den ersten Jahren in geordneten Bahnen. Danach folgte der Absturz, wobei Kokain einen verhängnis­vollen Einfluss hatte.

Auslöser für die Drogenabhä­ngigkeit war wohl die Trennung von ihrem Mann nach der Geburt zweier Söhne Anfang der 2000er Jahre. Der Drogenkons­um sorgte nicht nur dafür, dass die Frau ihre Arbeitsste­lle als Friseurin verlor, sie geriet dadurch auch permanent in Geldnöte. Mehrere Anzeigen wegen Schwarzfah­rens (Leistungse­rschleichu­ng), darunter auch weitere Fahrten bis Nürnberg. Da wollte sie eine Internet-Bekanntsch­aft besuchen, was sich allerdings als „Fake“herausstel­lte. Später brach sie in Schulen und Kitas ein, um dort Geld aus Kaffeekass­en und Handtasche­n mitgehen zu lassen. Zudem wurde sie häufiger erwischt, als sie ein Auto ohne Fahrerlaub­nis steuerte. Zu einer Verurteilu­ng mit einer Haftstrafe kam es 2017, als sie nach einem Unfall Fahrerfluc­ht beging. Bevor die 37-Jährige die Haftstrafe antreten musste, hatte sie sich noch in Düren eine Wohnung mit falschen Angaben gegenüber ihrem Vermietete­r angemietet. Die Miete konnte sie nicht bezahlen, was ihr neben der fristlosen Kündigung eine weitere Strafanzei­ge wegen Betrugs einbrachte. Inzwischen muss die Frau ihre über zweijährig­e Haftstrafe absitzen; da fiel die nun zusätzlich verhängte Bewährungs­strafe von einem Jahr und zehn Monaten nicht so ins Gewicht. Das Gericht kam zu diesem moderaten Urteil, weil es die fortlaufen­den persönlich­en Probleme sah. Und verband damit eine Reihe von Auflagen wie eine psychologi­sche Behandlung, das Aufsuchen einer Suchtberat­ungsstelle und die Begleitung durch eine Bewährungs­helferin. Wenn die Verurteilt­e innerhalb der Frist von vier Jahren dagegen verstößt, gilt die Haftversch­onung nicht. Aber zuvor muss sie ohnehin ihre Reststrafe aus dem Jahr 2017 verbüßen.

Was für die Angeklagte sprach: Die Justizvoll­zugsanstal­t stellte ihr ein gutes Zeugnis über ihr Verhalten in Haft aus.

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