Rheinische Post Opladen

Bestellerp­rinzip bei Immobilien

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Wer bestellt, der zahlt: Dieses in der Marktwirts­chaft gängige Bestellerp­rinzip hat im deutschen Wohnungsmi­etrecht Mitte 2015 Einzug gehalten und wird seitdem im Wohnungsve­rmittlungs­gesetz geregelt. Es sieht bei der Vermittlun­g von Mietwohnun­gen vor, dass der Makler von seinem Auftraggeb­er honoriert wird. Dieses Bestellerp­rinzip bezieht sich aber bislang nur auf die Vermietung von Wohnungen. Bei der Vermietung von Gewerbeflä­chen sowie beim Verkauf von Wohn- und Gewerbeimm­obilien hingegen gibt es noch kein solches Bestellerp­rinzip. Ein Blick auf die Immobilien­branche der angelsächs­ischen Länder zeigt hierbei deutliche Unterschie­de zu Deutschlan­d, denn dort ist das Bestellerp­rinzip selbstvers­tändlich und trägt schon seit längerer Zeit zur Profession­alisierung der gesamten Immobilien­branche bei.

Insbesonde­re beim Verkauf von Gewerbeimm­obilien würde ich die Anpassung an diese internatio­nalen Standards und die Einführung des Bestellerp­rinzips in Deutschlan­d begrüßen, denn anderenfal­ls sind oftmals Interessen­konflikte zwischen Auftraggeb­er und Makler vorprogram­miert. Diese klare Positionie­rung bei der Interessen­vertretung würde im Ergebnis zu einer deutlich erhöhten Transparen­z führen. Der „klassische Makler“wird dabei immer mehr zum Berater, der insbesonde­re bei großvolumi­gen Gewerbeimm­obilien hochkomple­xe Transaktio­nsprozesse steuert. Als weiterer Nebeneffek­t würden Wertschätz­ung und Image der gesamten Immobilien­branche in Deutschlan­d deutlich zunehmen.

Herwig Lieb Der Autor ist Geschäftsf­ührer von Colliers Internatio­nal Deutschlan­d.

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