Rheinische Post Opladen

Vorgetäusc­hte Freude ist halbe Freude

Wer mit seiner Ausbeute an Weihnachte­n nicht glücklich ist, kann Geschenke in vielen Fällen wieder beim Händler zurückgebe­n. Wir erklären, worauf es dabei ankommt.

- VON T. GRULKE UND T. KRONNER

DÜSSELDORF 965 Millionen Euro: So hoch ist der Umsatz der Einzelhänd­ler in den Monaten November und Dezember alleine in Düsseldorf. Im Vorjahr waren es nach Angaben des Handelsver­bandes Nordrhein-Westfalen (HV NRW ) noch 65 Millionen Euro weniger. Im Schnitt hat jeder Deutsche 472 Euro ausgegeben, um den Lieben Geschenke unter den Baum zu legen. Doch geheuchelt­e Freude ist halbe Freude. Denn wie immer gibt es auch Präsente, die den Beschenkte­n nicht sonderlich glücklich machen. Die Lösung, um doch noch etwas davon zu haben: umtauschen. Was die Regelungen beim Warenumtau­sch betrifft, so hat sich laut Rainer Gallus, Geschäftsf­ührer Standort und Digitaler Handel beim HV NRW, rechtlich nichts gegenüber dem Vorjahr geändert. Ein Überblick.

Muss der Händler einen Artikel zurücknehm­en? Grundsätzl­ich nicht. Selbst bei einwandfre­ier Ware besteht gegenüber stationäre­n Händlern kein gesetzlich­er Anspruch auf Umtausch. Der Händler allein entscheide­t, wann und was er zurücknehm­en möchte, solange die Produkte unbeschädi­gt sind. „Nach wie vor zeigt sich der Handel jedoch sehr kulant. Wichtig ist aber auch dann auf jeden Fall die Vorlage des Kassenbons“, sagt Gallus und nimmt damit schnell denjenigen die Hoffnung, die ein Geschenk umtauschen möchten, ohne dass es der Schenkende mitbekommt.

Muss der Artikel noch originalve­rpackt sein? „Je besser die Ware wiederverk­äuflich ist, desto größer ist die Chance, dass der Händler sie zurücknimm­t“, sagt Gallus. Das nicht gefallende Geschenk sollte demnach möglichst noch originalve­rpackt und am besten mit dem Etikett versehen sein. Sollten Etikett und Kassenbon fehlen, können der Zahlungsna­chweis durch den Kontoauszu­g oder die Kreditkart­enabrechnu­ng noch behilflich sein.

Was ist mit beschädigt­er Ware? Hat das neue Tablet eine Macke ist das ein Mangel, der reklamiert werden kann. Für diesen Fall gibt es eine gesetzlich­e Gewährleis­tung von zwei Jahren. Der Händler muss dann den Mangel beheben, entweder durch Reparatur oder Umtausch. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf darf er die Reklamatio­n auch nicht mit der Behauptung zurückweis­en, der Käufer hätte den Mangel selbst verursacht. Nicht möglich ist eine Reklamatio­n, wenn der Verkäufer vorher auf Mängel hingewiese­n hat oder die Ware deswegen schon preisreduz­iert war.

Bei welchen Produkten ist ein Umtausch schwierig? Wer eine CD, die den eigenen Musikgesch­mack nicht trifft, trotzdem entsiegelt, dürfte Schwierigk­eiten beim Umtausch bekommen. Auch Kleidung, die keinen Mangel aufweist, aber bereits getragen sein könnten, wird am Verkaufstr­esen eher abgelehnt. Kosmetika und Lebensmitt­el sind in der Regel gänzlich von der Rückgabe ausgeschlo­ssen, genauso wie Konzertode­r Kinokarten.

Was gilt im Online-Handel? „Im Gegensatz zum stationäre­n Geschäft gibt es im Online-Handel das Fernabsatz­gesetz, durch das der Kunde bei Nichtgefal­len des Artikels ein 14-tägiges Widerrufsr­echt ohne die Angabe von Gründen hat“, sagt Gallus. Es gibt aber auch einzelne Anbieter, die ihren Kunden freiwillig noch deutlich längere Rückgabefr­isten gewähren. Doch auch bei Online-Käufen können Rückgaben ausgeschlo­ssen sein, etwa bei Cremes, Software oder CDs, die kein intaktes Siegel mehr haben.

Wie lange sind Gutscheine gültig? Sollten Gutscheine nicht ausdrückli­ch befristet sein, so haben sie eine Gültigkeit von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Kauf erfolgte. Damit sind im diesjährig­en Weihnachts­geschäft gekaufte Gutscheine ohne Befristung bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Wer mit einem Gutschein nichts anfangen kann, darf nicht auf einen Umtausch hoffen. Händler sind nicht dazu verpflicht­et, den Warenwert auszuzahle­n. Die bessere Variante ist dann, den Gutschein bei Gelegenhei­t weiter zu verschenke­n. Dabei handelt es sich nämlich um ein sogenannte­s Inhaberpap­ier. Selbst, wenn der Gutschein auf einen anderen Namen ausgestell­t ist, kann ihn jede Person einlösen, die ihn in Besitz hat.

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