Dr. Johannes Grooterhorst und seine Kanzlei Grooterhorst & Partner sind als Immobilien-, Vergabe- und Bauspezialisten bekannt. Der Kanzleigründer tritt aber auch regelmäßig bei komplexen gesellschafts- und erbrechtlichen Fragestellungen in Erscheinung.
Dass anwaltliche Beratung ein People’s Business ist, ist mittlerweile landläufig bekannt und nicht mehr weit von der Binsenweisheit entfernt. Aber das macht die Aussage deshalb nicht weniger richtig und wichtig. „Nur wer seine Mandanten eng begleitet und in den entscheidenden Momenten persönlich für sie da ist, wird auch bei komplexen Fragestellungen eingebunden – insbesondere dann, wenn es um Bereiche geht, die die persönliche Sphäre des Mandanten und dessen Vermögen berühren“, sagt Dr. Johannes Grooterhorst, namensgebender Gründungspartner der Düsseldorfer Kanzlei Grooterhorst & Partner, die er mit den Partnern Ralf-Thomas Wittmann, Marc Christian Schwencke, Dr. Rainer Burbulla und Niklas Langguth führt. Die Wirtschaftsrechts-Boutique ist vor allem für ihre Expertise im gewerblichen Immobilienrecht, dem öffentlichen Wirtschaftsrecht, dem Bauplanungsrecht und dem Versicherungsrecht bekannt.
Die immobilienrechtliche Praxis wird bundesweit wahrgenommen. Dies gilt zunächst für das Planungs- und Umweltrecht. Die Kanzlei berät ständig bei großen Projektentwicklungen und Umstrukturierungen von Immobilien im Planungsrecht. Des Weiteren werden Industrieunternehmen bei planungs- und umweltrechtlichen Standortfragen begleitet. Eine hohe Sichtbarkeit genießt die Kanzlei weiterhin im gewerblichen Mietrecht, dem Werttreiber von Gewerbeimmobilien. Auch im privaten Bau- und Architektenrecht ist die Kanzlei sowohl beratend als auch forensisch umfangreich tätig.
Gleichzeitig wird vor allem Johannes Grooterhorst regelmäßig auch in erb- und gesellschaftsrechtlichen Situationen mandatiert – oftmals auch in Kombination. „Besonders im Fokus steht dabei die Beratung bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Wir begleiten den kompletten Prozess von der Analyse über die Planung bis hin zur rechtssicheren Umsetzung. Dabei kommt es darauf an, die wei- chen Faktoren zu klären, um dann die juristische Lösung daraus abzuleiten. Die Kernfrage, die wir klären müssen, ist folgende: Was will der Unternehmer wirklich? Hat er eine Nachfolgelösung innerhalb der Familie im Auge – und wenn ja, eignet sich dieser Wunschkandidat eigentlich dazu? Und was ist, wenn kein Nachfolger vorhanden ist, aber das Fremdmanagement nicht an der Gesellschaft beteiligt werden soll?“Das seien Punkte, die Johannes Grooterhorst mit seinen Mandanten immer bespreche. Denn erst ausgehend von diesen Antworten könne die entsprechende rechtliche Struktur entwickelt werden. „Aus dem Ist-Zustand wird auf diese Weise der SollZustand entwickelt, der den Mandanten wirklich zufriedenstellt“, weiß der Rechtsanwalt aus Erfahrung.
Eine Lösung, auf die Johannes Grooterhorst mittlerweile vermehrt setzt, ist die der Stif- tung. Damit können unternehmerische und andere Vermögenswerte gesichert werden, ohne dass es einen Verantwortlichen im Sinne des Gesellschaftsrechts braucht. „Diese Rolle übernimmt die Stiftung. Sie dient der sogenannten Asset Protection, also dem umfassenden Schutz von Vermögen, und sie verhindert Schwierigkeiten auf Gesellschafterebene und mögliche Verkäufe von Anteilen durch Gesellschafter. Ein Unternehmen, das in der Familie verbleiben, aber nicht von einem Mitglied geführt werden soll, wird auf eine Stiftung übertragen, die damit die Gesellschafterstellung einnimmt“, erläutert Grooterhorst. Der Vorteil: Die Stiftung gehört sozusagen nur sich selbst, sie beziehungsweise ihr Eigentum (das Unternehmen) kann nicht verkauft werden.
„Diese Lösung bietet viele Vorteile, und Eigentümer von Familiengesellschaften erkennen dies immer mehr. Sie übertragen ihr Vermögen zwar an ihre Stiftung, aber sie und die Familie können natürlich weiterhin von den Erträgen profitieren. Sie können sich die Gewinne des Unternehmens oder auch ihrer Immobilienoder Wertpapierdepots ausschütten lassen. Der Begriff dafür ist die Familienstiftung.“Ebenso sei es möglich, die Familienstiftung später in eine gemeinnützige Stiftung umzuwandeln. „Das kann sich anbieten, wenn es in der Erbengeneration keine Kinder gibt und sich auch niemand sonst aus der Familie als Begünstigter anbietet. Dann können die Erträge aus dem Familienunternehmen einem guten Zweck zufließen, den der Stifter selbst bestimmt.“
Er weist auch darauf hin, dass seine Kollegin Dr. Ursula Grooterhorst, ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei, als Mediatorin regelmäßig auf Wunsch der Beteiligten in Nachfolgemandate eingebunden ist und versucht, mit allen Beteiligten eine gemeinschaftliche und konfliktfreie Regelung zu finden, die dann rechtlich abgesichert wird.
Dr. Johannes Grooterhorst setzt vermehrt auf das Instrument der Stiftung