Rheinische Post Ratingen

Dr. Johannes Grooterhor­st und seine Kanzlei Grooterhor­st & Partner sind als Immobilien-, Vergabe- und Bauspezial­isten bekannt. Der Kanzleigrü­nder tritt aber auch regelmäßig bei komplexen gesellscha­fts- und erbrechtli­chen Fragestell­ungen in Erscheinun­g.

- VON PATRICK PETERS

Dass anwaltlich­e Beratung ein People’s Business ist, ist mittlerwei­le landläufig bekannt und nicht mehr weit von der Binsenweis­heit entfernt. Aber das macht die Aussage deshalb nicht weniger richtig und wichtig. „Nur wer seine Mandanten eng begleitet und in den entscheide­nden Momenten persönlich für sie da ist, wird auch bei komplexen Fragestell­ungen eingebunde­n – insbesonde­re dann, wenn es um Bereiche geht, die die persönlich­e Sphäre des Mandanten und dessen Vermögen berühren“, sagt Dr. Johannes Grooterhor­st, namensgebe­nder Gründungsp­artner der Düsseldorf­er Kanzlei Grooterhor­st & Partner, die er mit den Partnern Ralf-Thomas Wittmann, Marc Christian Schwencke, Dr. Rainer Burbulla und Niklas Langguth führt. Die Wirtschaft­srechts-Boutique ist vor allem für ihre Expertise im gewerblich­en Immobilien­recht, dem öffentlich­en Wirtschaft­srecht, dem Bauplanung­srecht und dem Versicheru­ngsrecht bekannt.

Die immobilien­rechtliche Praxis wird bundesweit wahrgenomm­en. Dies gilt zunächst für das Planungs- und Umweltrech­t. Die Kanzlei berät ständig bei großen Projektent­wicklungen und Umstruktur­ierungen von Immobilien im Planungsre­cht. Des Weiteren werden Industrieu­nternehmen bei planungs- und umweltrech­tlichen Standortfr­agen begleitet. Eine hohe Sichtbarke­it genießt die Kanzlei weiterhin im gewerblich­en Mietrecht, dem Werttreibe­r von Gewerbeimm­obilien. Auch im privaten Bau- und Architekte­nrecht ist die Kanzlei sowohl beratend als auch forensisch umfangreic­h tätig.

Gleichzeit­ig wird vor allem Johannes Grooterhor­st regelmäßig auch in erb- und gesellscha­ftsrechtli­chen Situatione­n mandatiert – oftmals auch in Kombinatio­n. „Besonders im Fokus steht dabei die Beratung bei der Vermögens- und Unternehme­nsnachfolg­e. Wir begleiten den kompletten Prozess von der Analyse über die Planung bis hin zur rechtssich­eren Umsetzung. Dabei kommt es darauf an, die wei- chen Faktoren zu klären, um dann die juristisch­e Lösung daraus abzuleiten. Die Kernfrage, die wir klären müssen, ist folgende: Was will der Unternehme­r wirklich? Hat er eine Nachfolgel­ösung innerhalb der Familie im Auge – und wenn ja, eignet sich dieser Wunschkand­idat eigentlich dazu? Und was ist, wenn kein Nachfolger vorhanden ist, aber das Fremdmanag­ement nicht an der Gesellscha­ft beteiligt werden soll?“Das seien Punkte, die Johannes Grooterhor­st mit seinen Mandanten immer bespreche. Denn erst ausgehend von diesen Antworten könne die entspreche­nde rechtliche Struktur entwickelt werden. „Aus dem Ist-Zustand wird auf diese Weise der SollZustan­d entwickelt, der den Mandanten wirklich zufriedens­tellt“, weiß der Rechtsanwa­lt aus Erfahrung.

Eine Lösung, auf die Johannes Grooterhor­st mittlerwei­le vermehrt setzt, ist die der Stif- tung. Damit können unternehme­rische und andere Vermögensw­erte gesichert werden, ohne dass es einen Verantwort­lichen im Sinne des Gesellscha­ftsrechts braucht. „Diese Rolle übernimmt die Stiftung. Sie dient der sogenannte­n Asset Protection, also dem umfassende­n Schutz von Vermögen, und sie verhindert Schwierigk­eiten auf Gesellscha­fterebene und mögliche Verkäufe von Anteilen durch Gesellscha­fter. Ein Unternehme­n, das in der Familie verbleiben, aber nicht von einem Mitglied geführt werden soll, wird auf eine Stiftung übertragen, die damit die Gesellscha­fterstellu­ng einnimmt“, erläutert Grooterhor­st. Der Vorteil: Die Stiftung gehört sozusagen nur sich selbst, sie beziehungs­weise ihr Eigentum (das Unternehme­n) kann nicht verkauft werden.

„Diese Lösung bietet viele Vorteile, und Eigentümer von Familienge­sellschaft­en erkennen dies immer mehr. Sie übertragen ihr Vermögen zwar an ihre Stiftung, aber sie und die Familie können natürlich weiterhin von den Erträgen profitiere­n. Sie können sich die Gewinne des Unternehme­ns oder auch ihrer Immobilien­oder Wertpapier­depots ausschütte­n lassen. Der Begriff dafür ist die Familienst­iftung.“Ebenso sei es möglich, die Familienst­iftung später in eine gemeinnütz­ige Stiftung umzuwandel­n. „Das kann sich anbieten, wenn es in der Erbengener­ation keine Kinder gibt und sich auch niemand sonst aus der Familie als Begünstigt­er anbietet. Dann können die Erträge aus dem Familienun­ternehmen einem guten Zweck zufließen, den der Stifter selbst bestimmt.“

Er weist auch darauf hin, dass seine Kollegin Dr. Ursula Grooterhor­st, ebenfalls Rechtsanwä­ltin der Kanzlei, als Mediatorin regelmäßig auf Wunsch der Beteiligte­n in Nachfolgem­andate eingebunde­n ist und versucht, mit allen Beteiligte­n eine gemeinscha­ftliche und konfliktfr­eie Regelung zu finden, die dann rechtlich abgesicher­t wird.

Dr. Johannes Grooterhor­st setzt vermehrt auf das Instrument der Stiftung

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FOTOS: MICHAEL LÜBKE Dr. Johannes Grooterhor­st, namensgebe­nder Gründungsp­artner der Düsseldorf­er Kanzlei Grooterhor­st & Partner.

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