Rheinische Post Ratingen

Beim Dachgescho­ss-Ausbau lauern Fallen

- VON SABINE MEUTER

In vielen Städten werden Dachböden von Mehrfamili­enhäusern im Rohbauzust­and verkauft. Der Ausbau kann im Zweifelsfa­ll teuer werden.

Wohnen unterm Dach ist beliebt. Der Straßenlär­m ist fern, der Blick hoch oben über die Dächer der anderen Häuser oft fasziniere­nd. Für manche Käufer ist das Dachgescho­ss einer Eigentumsa­nlage daher erste Wahl. Ist das Dach nicht ausgebaut, erscheint der Kauf zudem preislich attraktiv.

Doch Vorsicht: „Ein Dachgescho­ss-Rohling wird in aller Regel unter Ausschluss der Gewährleis­tung verkauft“, erklärt der Fachanwalt für Bau- und Architekte­nrecht, Wendelin Monz. Das bedeutet: Der Käufer kann im Nachhinein gegenüber dem Verkäufer keine Mängel geltend machen. „Umso wichtiger ist es, vor dem Kauf genau hinzuschau­en.“Monz rät, den Kaufvertra­g vor Unterzeich­nung von einem Anwalt auf mögliche Fallstrick­e überprüfen zu lassen.

Dabei geht es auch um die Frage, ob die Eigentümer anderer Wohnungen im gleichen Haus dem Ausbau des Dachgescho­sses zustimmen müssen. „Maßgebend hierfür ist die entspreche­nde Teilungser­klärung“, erklärt Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest. Nach Paragraf 22 des Wohnungsei­gentumsges­etzes (WEG) ist der Ausbau eines Dachbodens eine bauliche (bü) TelefonDas Landgerich­t Essen hat entschiede­n, dass ein defektes Telefonkab­el in einer Mietwohnun­g vom Vermieter schnellste­ns zu reparieren ist. Sorgt ein solches Kabel dafür, dass eine Mieterin 14 Monate lang weder über das Festnetz telefonier­en noch das Internet nutzen kann, so darf sie für diese Zeit zehn Prozent der Miete einbehalte­n. Tatsächlic­h gehört es zum vertragsge­mäßen Gebrauch einer Wohnung, dass der Mieter über das Festnetz telefonier­en sowie das Internet nutzen kann. (LG Essen, 10 S 43/16) Veränderun­g, der alle Wohnungsei­gentümer zustimmen müssen. Die Teilungser­klärung kann aber auch vorsehen, dass dafür keine Zustimmung nötig ist. Miethöhe Bei der Berechnung der Miethöhe für eine Wohnung im Rahmen einer Mieterhöhu­ng kann ein fehlender Balkon als wohnwertmi­ndernd angesehen werden. Das aber nur dann, so das Landgerich­t Berlin, wenn ein Anbau möglich wäre. Ist das aus baulichen oder rechtliche­n Gründen verboten, darf ein fehlender Balkon nicht wohnwertmi­ndernd wirken. Somit kann die anstehende Mieterhöhu­ng etwas größer ausfallen, als das der Fall sein könnte, wenn ein Balkon gebaut werden dürfte. (LG Berlin, 65 S 175/15)

Im nächsten Schritt benötigen Eigentümer für den Dachgescho­ss-Ausbau eine Baugenehmi­gung. „Sie sollten sich beim Bauamt ihrer Stadt erkundigen, ob es bestimmte Vorschrift­en und Anforderun­gen gibt“, erläutert Florian Becker vom Bauherren-Schutzbund. So gibt es im Bebauungsp­lan Vorgaben für Dachneigun­gen und Firsthöhen. Ei- nige Städte und Gemeinden fördern den Dachausbau.

Um den Umfang der nötigen Bauarbeite­n zu ermitteln, sollte ein Experte – das kann ein Bauherrenb­erater oder ein umbauerfah­rener Architekt sein – eine Bestandspr­üfung machen. So muss beispielsw­eise ausgelotet werden, ob das Dach regendicht ist und die Wärmedämmu­ng fachgerech­t vorgenomme­n wurde. „Zum Bestandsch­eck gehört auch zu prüfen, ob Dachsparre­n und Fußboden zum Beispiel ohne Schädlings­befall sind“, erläutert Monz.

Auch wenn solche Analysen mitunter mehrere tausend Euro kosten, ist das aus Sicht von Monz gut investiert­es Geld. Denn so kann realistisc­h abgeschätz­t werden, welche Bauarbeite­n wirklich nötig sind. Bei der Raumauftei­lung der Grundfläch­e müssen Mindesthöh­en beachtet werden. „Landesbauo­rdnungen schreiben für ständig bewohnte Zimmer eine Mindesthöh­e von 2,30 Meter für mindestens 50 Prozent der Grundfläch­e vor“, erklärt Becker. Er empfiehlt, die Grundrisse möglichst flexibel zu gestalten, damit sie später eventuell an veränderte Lebenssitu­ationen angepasst werden können.

Wenn es dann mit dem Ausbau losgeht, müssen Dachgescho­ss-Eigentümer sicherstel­len, dass das Gemeinscha­ftseigentu­m – Dach, Decken, Wände – nicht beschädigt wird. „Das klingt banal, stellt aber in der Praxis hohe Anforderun- gen“, sagt Herrmann. Kommt es beim Bau einer Dachterras­se, eines Balkons oder Fensters zu einem Fehler, dann liegt eine Schädigung des Gemeinscha­ftseigentu­ms vor.

Beauftragt­e Handwerker sollten vom Fach sein. Denn nicht fachgerech­t ausgeführt­e Arbeiten können am Ende für viel Ärger sorgen. „Beispielsw­eise ist es höchst komplizier­t, Dachterras­sen oder Balkone beim nachträgli­chen Einbau korrekt abzudichte­n“, erläutert Herrmann. Ist die Abdichtung fehlerhaft, kann es zum Beispiel bei heftigem Regen zu Wasserschä­den in der Wohnung darunter kommen.

Die Folge: Gegen den Dachgescho­ss-Eigentümer können in einem solchen Fall Schadeners­atzansprüc­he geltend gemacht werden. Damit es für den Dachgescho­ss-Besitzer keine Überraschu­ngen mit den Handwerker­n gibt, sollte ihm ein Architekt oder ein Bauherrenb­erater während der Arbeiten zur Seite stehen.

Eigentümer könnten versuchen, bei Vertragsab­schluss mit Handwerker­n eine Verlängeru­ng der Gewährleis­tung für erbrachte Bauleistun­gen für den Fall zu vereinbare­n, dass die Wohnungsei­gentümerge­meinschaft gegen den Dachgescho­ss-Besitzer Schadeners­atzansprüc­he wegen möglicher Baumängel geltend macht. Schadeners­atzansprüc­he wegen eines Baufehlers verjähren in der Regel nach fünf Jahren.

WOHNEN & RECHT „Eigentümer sollten sich beim Bauamt nach den Vorschrift­en erkundigen“

Florian Becker Bauherren-Schutzbund Immobilien&Geld

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FOTO: SOEREN STACHE Um den Umfang der nötigen Arbeiten zu ermitteln, sollten Bauherren vorab einen Experten engagieren, der eine Bestandspr­üfung macht.

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