Rheinische Post Ratingen

Richter lässt Unfallfilm als Beweis zu

Video eines Zusammenst­oßes auf der A 46 war vor dem Langenfeld­er Amtsgerich­t umstritten.

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KREIS METTMANN (mei) Der Unfall klingt erst einmal unspektaku­lär: Ein VW-Bus wechselt im November 2016 von der Einfädelsp­ur auf die Autobahn A 46, dort stößt er seitlich gegen einen Mercedes, dessen Fahrer nach einem Überholvor­gang auf der dreispurig­en Strecke gerade von der linken über die mittlere auf die rechte Spur wechselte. Der Hergang dieses Unfalls mit Blechschad­en war gestern auf einem Bildschirm im Amtsgerich­t zu sehen.

Denn im Mercedes war eine so genannte Dashcam angebracht – eine nach vorne gerichtete Videokamer­a. Und in einem Zivilverfa­hren wollte dessen Fahrer erstreiten, dass zumindest ein Teil des Schadens von 3800 Euro am Mercedes die Ver- sicherung des Unfallgegn­ers übernehmen sollte. Die Gretchenfr­age: Darf das Bildmateri­al einer Dashcam, die fremde Menschen ohne deren Einverstän­dnis filmt, als Beweismitt­el verwendet werden? „Eine höchstrich­terliche Entscheidu­ng zum Einsatz einer Dashcam gibt es nicht“, merkte der Langenfeld­er Richter eingangs der Verhandlun­g an. Auf Grundlage des Bundesdate­nschutzges­etzes und eines Nürnberger Landgerich­tsurteils ließ er den Videofilm für das Zivilverfa­hren zu. Und so blickten Richter, Mercedesfa­hrer und dessen Anwalt sowie der Rechtsvert­reter der beklagten Versicheru­ng gemeinsam auf den Bildschirm des Gerichtsco­mputers. Der Filmaussch­nitt zeigte lückenlos, wie der Fahrer selber auf die A 46 in Richtung Düsseldorf fuhr, über mehrere Kilometer diverse Autos überholte und danach einscherte – bis an der Anschlusss­telle Erkrath der VW Bus von der Einfädelsp­ur rechts neben ihm nach links wechselte und mit ihm zusammenst­ieß. Der Versicheru­ngsanwalt hielt die Verwendung des Films „allein schon wegen der minutenlan­gen Aufzeichnu­ng“für unzulässig. Hinsichtli­ch der Persönlich­keitsrecht­e der Gefilmten „sollte man die Latte nicht zu hoch hängen“, merkte indes der Richter an. Dass jemand auf der Autobahn unterwegs ist, sei zu sehen, „aber durch die Aufnahmepo­sition von hinten aufs Auto ist niemand zu er- kennen“. Der als Zeuge geladene Fahrer des VW-Busses war nicht sicher, wie lange vor dem Spurwechse­l er geblinkt hatte. „Ich hatte im Außenspieg­el gesehen, dass dort niemand fuhr und auch der in meinem Auto zur Sicherheit eingebaute Seitenassi­stent hatte nichts gemeldet.“Ein Beschluss fiel gestern nicht. Wie der Richter nach der Verhandlun­g sagte, dürfte sich die steigende Zahl von Dashcams in Autos auch bei Rechtsstre­itigkeiten verstärkt auswirken. „Vor etwa einem Jahr hatte ich bei einem Verfahren einen Film eines Unfalls zugelassen, den die Dashcam eines nicht beteiligte­n Lkw aufgezeich­net hatte. Die Verwendung geschah mit dem Einverstän­dnis aller Beteiligte­n.“

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