Rheinische Post Ratingen

Wer Schulleite­r wählt – und wer nicht

- VON PAUL KÖHNES

HEILIGENHA­US Die Gesamtschu­le Heiligenha­us, die Grundschul­e in Hettersche­idt und die katholisch­e Grundschul­e St. Suitbertus bekommen im neuen Schuljahr neue Leiter, für die langjährig­en Leiterinne­n Gabriele Arnsmann, Dorothea Roth und Christa Markus ist Schluss.

Drei prägende Rektorinne­n zu ersetzen, ist an sich schon kein Selbstläuf­er. In den drei Fällen haben Schulaussc­huss und Rat der Stadt außerdem Gelegenhei­t, ein rechtlich neues System bei der Bestellung von Schulleite­rn kennenzule­rnen. Man könnte sagen: Die Mitglieder der städtische­n Gremien dürfen sich entspannt zurücklehn­en, denn die Musik spielt anderswo – bei der Entscheidu­ng über die neuen Schuleiter gibt es vor Ort kein direktes Mitbestimm­ungsrecht mehr.

„Das bisherige Wahlrecht der Schulkonfe­renz und das Zustimmung­s- bzw. Vetorecht des Schulträge­rs entfallen“, sagt Schulamtsl­eiterin Renate Dubbert. Sie hat den Schulaussc­huss über die Formalien informiert.

Aus dem Schulminis­terium heißt es zu dem Verfahren auf Anfrage: „Die Neuregelun­g war erforderli­ch, da die verwaltung­sgerichtli­che Rechtsprec­hung die vorherige Regelung in wesentlich­en Teilen für rechtswidr­ig erklärt hatte. Das frühere Wahlrecht (Schulkonfe­renz) und das Vetorecht (Schulträge­r) hat- ten nach den hierzu ergangenen Entscheidu­ngen des Oberverwal­tungsgeric­hts NRW das Letztentsc­heidungsre­cht des Dienstherr­n unzulässig eingeschrä­nkt. Die Letztentsc­heidung über eine Beset- zungsentsc­heidung muss immer bei der zuständige­n Schulaufsi­cht liegen.“

Gefragt sind die Schulpolit­iker vor Ort dennoch: Schulkonfe­renz und Schulträge­r nehmen nun beide im Wege einer Anhörung am Besetzungs­verfahren teil und können zu den Bewerbern Stellung nehmen. Die zuständige Bezirksreg­ierung trifft dann unter Berücksich­tigung dieser Stellungna­hmen die Auswahlent­scheidung.

In Düsseldorf geht man die Sache gründlich an. So gib es bereits jetzt eine kleine Zwischenbi­lanz. Und der Plan sieht, laut Ministeriu­m, so aus: „Die geänderten Regelungen gelten für Besetzungs­verfahren, die seit dem 1. Januar 2016 eingeleite­t werden.“Das Schulminis­terium hat hierzu die Handreichu­ng erstellt („Verfahren zur Bestellung von Schulleite­rinnen und Schulleite­rn“). Die Neuregelun­g wird über drei Jahre, bis Anfang 2019, ausgewerte­t. Ergebnis: Nach einer ersten Zwischenab­frage bei den Bezirksreg­ierungen im Januar 2017 konnten etwa 97 Prozent der nach neuem Recht laufenden Verfahren in Übereinsti­mmung mit den Wünschen von Schulkonfe­renzen und Schulträge­r, besetzt werden. Den Schulkonfe­renzen und dem Schulträge­r ist weiter die Möglichkei­t gegeben, Bewerber anzuhören und Vorschläge zu machen. Die „Handreichu­ng“hält aber auch fest: Die Gremien vor Ort müssen dies nicht tun.

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