Rheinische Post Ratingen

Hilfen bei Blasenschw­äche – die Kasse zahlt

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KREIS METTMANN (RP) Absolut dicht, individuel­l angepasst und stets verfügbar müssen sie sein: Menschen mit Blasenschw­äche brauchen spezielle Vorlagen (Inkontinen­zhilfen), um uneingesch­ränkt am gesellscha­ftlichen Leben teilhaben zu können. Wenn eine Versorgung mit diesen oder anderen Hilfsmitte­ln erforderli­ch ist, übernehmen die gesetzlich­en Krankenver­sicherunge­n die Kosten für die Versorgung. Patienten können jedoch nur Einlagen von Sanitätshä­usern beziehen, mit denen ihre jeweilige Krankenkas­se einen besonderen Versorgung­svertrag abgeschlos­sen hat. Bislang gab es immer wieder Probleme mit der Wahl und Lieferung der dringend benötigten Einlagen. Seit März gelten neue Vorgaben der gesetzlich­en Krankenkas­sen, um eine bessere Versorgung mit Inkontinen­zhilfen sicherzust­ellen: So brauchen Patienten nicht mehr tagelang auf eine Lieferung zu warten und müssen sich in ihrer Not auch nicht mehr selbst um die Beschaffun­g von Einlagen kümmern. „Kommt’s trotz der Neuregeln zu Problemen, sollten Patienten sich hilfesuche­nd an ihre Krankenkas­se wenden. Denn sie muss für einen einwandfre­ien Service sorgen“, rät die Verbrauche­rzentrale NRW. Sie gibt einen Überblick über die wichtigste­n Änderungen:

Versorgung: Um Inkontinen­zhilfen auf Kosten der Krankenkas­sen zu erhalten, benötigen Patienten eine ärztliche Verordnung. Auf Rezept darf ein Fachhändle­r, der fester Vertragspa­rtner einer Kasse ist, nur Produkte aushändige­n, die im neu gefassten Hilfsmitte­lverzeichn­is der gesetzlich­en Krankenkas­sen enthalten sind und die dem verabredet­en Standard entspreche­n. In begründete­n Ausnahmefä­llen bewilligen die Krankenkas­sen auch Sondereinl­agen.

Kostenüber­nahme: Die gesetzlich­en Kassen zahlen für medizinisc­he Einlagen den jeweils mit Apotheken oder Sanitätshä­usern vereinbart­en Betrag – der beträgt monatlich meist zwischen 14 und 28 Euro pro Kunde. Patienten müssen sich jedoch mit zehn Prozent oder maximal zehn Euro pro Monat an den Kosten beteiligen. Wählt der Patient ein Sanitätsha­us, das nicht Vertragspa­rtner der Krankenkas­se ist, muss er damit rechnen, dass die dadurch entstehend­en Mehrkosten von ihm selbst zu zahlen sind. Diese Zuzahlungs­pflicht gilt auch bei individuel­ler Wahl von Einlagen, die den medizinisc­hen Bedarf qualitativ übersteige­n.

Pflicht des Dienstleis­ters: Die Fachhändle­r sind neuerdings verpflicht­et, eine persönlich­e oder telefonisc­he Beratung zur Ermittlung des individuel­len Versorgung­sbe- darfs anzubieten. Außerdem müssen sie Ratsuchend­e auf die Kassenleis­tungen hinweisen. Wenn Kunden dies wünschen, müssen sie ein Beratungsg­espräch auch als Hausbesuch absolviere­n.

Lieferung und Service: Die Vertragspa­rtner sind verpflicht­et, die benötigten Hilfsmitte­l unverzügli­ch zu liefern. Außerdem müssen sie über eine Telefonhot­line verfügen, einen Bringdiens­t anbieten, neutrale Lieferkart­ons benutzen und berücksich­tigen, wie viel Platz die Kunden zur Lagerung haben.

Weitere Informatio­nen über das Leistungss­pektrum der Krankenkas­sen rund um Hilfsmitte­l gibt’s im Internet unter „http://www.verbrauche­rzentrale.nrw/hilfsmitte­l“. Neutralen und kundigen Rat bieten auch die örtlichen Gesundheit­sberatunge­n der Verbrauche­rzentrale NRW. Adressen und Kosten ebenfalls online unter „http://www.verbrauche­rzentrale.nrw/gesundheit­sberatung“.

Die Krankenkas­se muss für einwandfre­ien Service geradesteh­en

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