Rheinische Post Ratingen

Sonntagsru­he sorgte zur Kaiserzeit für Debatte

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Wilhelmini­sche Zeit Schon zur Zeit Kaiser Wilhelms II. forderten Unternehme­n, dass ihre Mitarbeite­r auch am Sonntag zur Arbeit erscheinen sollten. Am 1. Juni 1892 beendet der Monarch die Diskussion, indem er eine Gewerbeord­nungsnovel­le erließ. Dort heißt es in Paragraf 105: „Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetre­ibenden die Arbeiter nicht verpflicht­en.“ Weimarer Republik In der Weimarer Reichsverf­assung wurde die Sonntagsru­he in Artikel 139 festgeschr­ieben – der Passus hat bis heute Bestand: „Der Sonntag und die staatlich anerkannte­n Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruh­e und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ nung von den großen Kauf- und Warenhäuse­rn gekommen. Auch wenn es zu einer Freigabe käme, würden sich nach Einschätzu­ng von Hudetz längst nicht alle Einzelhänd­ler an einer solchen Initiative beteiligen. Für viele Läden vor allem in den Vororten sei eine Sonntagsöf­fnung schlicht nicht wirtschaft­lich. Der gesamtwirt­schaftlich­e Effekt einer Öffnung am Sonntag werde zudem überschätz­t. „Die Frage ist, kommt der an Online verloren gegangene Umsatz zurück? Ich fürchte, in vielen Fällen ist das nicht der Fall“, so der Experte.

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