Wie viel Privates ist im Job erlaubt?
Im Internet surfen, das eigene Smartphone nutzen oder zum Arzt gehen – für private Angelegenheiten ist während der Arbeitszeit nur ausnahmsweise Platz.
Es ist ein ständiger Begleiter in allen Lebenslagen – das geliebte Smartphone. Viele nutzen es auch im Büro, um schnell private Angelegenheiten zu erledigen. Arbeitgeber sehen das nicht gern, doch können sie diese kurzen Auszeiten verbieten? „Der Arbeitnehmer wird für seine Arbeitstätigkeit während der Arbeitszeit bezahlt und nicht für die Durchführung privater Angelegenheiten und somit auch nicht für das private Surfen im Internet“, betont Rechtsanwalt Heiko Weidenthaler von der Kanzlei Blankenburg Frank Weidenthaler. Er ist Partner der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG und kennt die Rechtslage. „Aufgrund dessen darf der Arbeitnehmer grundsätzlich während der Arbeitszeit nicht privat im Internet surfen, da er – außerhalb der Pausen – seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen hat.“
Doch die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist immer wieder Gegenstand von arbeitsrechtlichen Auseinanderzusetzen. „Der Arbeitgeber kann dies grundsätzlich im Betrieb ausschließen“, sagt Matthias Beckmann vom DGB Rechtsschutz. So schafft er klare Richtlinien für alle Mitarbeiter. Doch selbst wenn die private Internetnutzung während der Arbeitszeit nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber untersagt wurde, kann sie eine erhebliche Verletzung der arbeitsver- traglichen Pflichten darstellen. Schließlich geht der Mitarbeiter in dieser Zeit nicht seinen zugewiesenen Tätigkeiten nach. In der Regel sollte vor einer Kündigung eine entsprechende Abmahnung erfolgen.
In einigen Fällen lassen sich private Telefongespräche während der Arbeitszeit nicht vermeiden. Eingeschränkte Sprechzeiten machen es beispielsweise einigen Arbeitnehmern unmöglich, erst nach Dienstschluss Arzttermine zu vereinbaren. „In dringenden Notfällen ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, ausnahmsweise privat während der Arbeitszeit zu telefonieren“, erläutert Weidenthaler. Dies gelte aber nur dann, wenn zum Beispiel das Telefonat unaufschiebbar sei oder ein dringender Arzttermin nicht außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden könne. „Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Verpflichtung, ein solches privates Telefonat zu dulden, wobei der Mitarbeiter im Streitfall beweisen muss, dass es sich um einen unaufschiebbaren Notfall handelte.“
Ansonsten sei die private Handynutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich ein Abmahnungsgrund, da der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber die private Handynutzung duldet. „Dann wird der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Abmahnung den Arbeitnehmer zunächst darauf hinweisen müssen, dass er die private Nutzung zukünftig nicht mehr duldet“, so der Rechtsanwalt.
Um Konflikte rund um die Smartphone-Nutzung zu vermeiden, haben einige Arbeitgeber bereits ein striktes Verbot erteilt. „Nach derzeitiger
„Der Arbeitgeber kann die private Nutzung im Betrieb ausschließen“
Matthias Beckmann DGB Rechtsschutz
Recht & Arbeit