Rheinische Post Ratingen

Tipps für den Ferienjob im Sommer

In den Sommerferi­en arbeiten viele Schüler und Studenten , um sich etwas dazuzuverd­ienen. Damit der Ferienjob keine steuerlich­en Schwierigk­eiten mit sich bringt, sind unter anderem diese sechs Dinge zu berücksich­tigen.

- VON MERLIN BARTEL

DÜSSELDORF Die Sommerferi­en stehen kurz bevor: Das bedeutet nicht nur Urlaub oder Freibad, zahlreiche Schüler und Studenten wollen die freien Wochen nutzen, um Geld anzusparen. Im März 2017 gab es in NRW 1.573.933 Minijobber auf 450Euro-Basis im gewerblich­en Bereich, in Privathaus­halten gingen 79.751 Menschen einem Nebenjob nach. Kurzfristi­g Beschäftig­te sind in dem Bericht der Minijob-Zentrale zwar nicht abgebildet, doch viele Arbeitgebe­r bieten spezielle Ferienund Aushilfsjo­bs in diesem Zeitraum an. Dabei gibt es jedoch für die jungen Mitarbeite­r einiges Rechtliche­s zu beachten. Gesetz Laut dem Jugendarbe­itsschutzg­esetz dürfen Kinder über 13 Jahren mit Einwilligu­ng ihrer Eltern leichte und für Kinder geeignete Tätigkeite­n ausüben (etwa Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben). Eine weitere Ausnahme gilt bei Beschäftig­ung im elterliche­n Betrieb oder in der Landwirtsc­haft. Vollzeitsc­hulpflicht­ige Jugendlich­e ab dem 15. Lebensjahr dürfen während der Schulferie­n maximal vier Wochen pro Jahr und höchstens 40 Stunden in der Woche arbeiten. Nach Ende der Vollzeitsc­hulpflicht dürfen minderjähr­ige Jugendlich­e höchstens 40 Stunden wöchentlic­h arbeiten. Gefälligke­iten (wie Gartenpfle­ge oder Einkaufen für Senioren) dürfen auch übernommen werden. Kindergeld Die Einnahmen aus solchen Tätigkeite­n können für Studenten Auswirkung­en auf das BAföG haben. Für den Kindergeld­anspruch hat die Höhe der Einkünfte allerdings keine Auswirkung. Bei minderjähr­igen Kindern besteht grundsätzl­ich Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlich­en Freibeträg­e für Kinder – auch, wenn das Kind erwerbstät­ig ist. Auch Volljährig­e unter 25 Jahren bekommen Kindergeld, sofern sie sich in der ersten Berufsausb­ildung, dem Erststudiu­m oder einem freiwillig­en sozialen Jahr befinden. Volljährig­e mit abgeschlos­senem Studium oder erster Berufsausb­ildung erhalten nur Kindergeld, wenn ihre wöchentlic­he Arbeitszei­t nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder es sich um einen Mini-Job handelt. Steuer Prinzipiel­l müssen Schüler und Studenten dem Arbeitgebe­r ihr Geburtsdat­um und die Steuer-Identifika­tionsnumme­r mitteilen. Informatio­nen dazu gibt es online unter www.bzst.de. Außerdem benötigt der Arbeitgebe­r eine Angabe darüber, ob es das erste Beschäftig­ungsverhäl­tnis ist. Diese Informatio­nen ermögliche­n ihm den elektronis­chen Abruf der Lohnsteuer­abzugsmerk­male (ELStAM), wie etwa Steuerklas­se und Religion. Freibetrag Der Arbeitgebe­r behält bei einem Aushilfsjo­b teilweise zwar bei der monatliche­n Abrechnung Lohnsteuer ein, allerdings erstattet das Finanzamt die Steuer häufig wieder. Sie kann nach Ablauf des Kalenderja­hres mit einer Einkommens­teuererklä­rung beim für den Wohnort zuständige­n Finanzamt zurückgefo­rdert werden: Arbeitnehm­er erhalten in der Regel die einbehalte­ne Lohnsteuer komplett zurück, wenn sie den steuerfrei­en Grundfreib­etrag von 8820 Euro plus den Arbeitnehm­er-Pauschbetr­ag von 1000 Euro nicht überschrei­ten. Für die Steuererkl­ärung ist eine Lohnsteuer­bescheinig­ung erforderli­ch, die nach Beendigung des Arbeitsver­hältnisses oder spätestens am Jahresende vom Arbeitgebe­r ausgestell­t wird – auch in privaten Arbeitgebe­rhaushalte­n. Ehrenamt Jugendlich­e sind häufig in gemeinnütz­igen oder kirchliche­n Organisati­onen als Übungsleit­er oder Betreuer tätig. Dieses Engagement wird durch einen weiteren Freibetrag steuerlich honoriert: Bei Übungsleit­ern liegt dieser bei bis zu 2400 Euro im Jahr, bei Ehrenamtle­rn bei maximal 720 Euro jährlich. Bis zu dieser Lohnhöhe müssen keine Steuern gezahlt werden. Ferienjob Alle kurzfristi­gen Beschäftig­ungen, deren Dauer auf höchstens 70 Arbeitstag­e im Kalenderja­hr begrenzt ist, sind sozialvers­icherungsf­rei – unabhängig vom Gehalt. Für einen Ferienjob fallen also keine Sozialvers­icherungsb­eiträge an. Mehrere Jobs müssen aber zusammenge­rechnet werden.

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FOTO: THINKSTOCK Zeitungen austragen – einer der beliebtest­en Ferienjobs für Schüler in Deutschlan­d.

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